Mietkauf

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Der Mietkauf ist ein Mietvertrag, bei welchem dem Mieter vom Vermieter das Recht eingeräumt wurde, innerhalb einer bestimmten Frist durch einseitige Erklärung die gemietete Sache zu einem vorher bestimmten Preis unter Anrechnung der bis dahin gezahlten Mieten käuflich zu erwerben. Vor der Erklärung findet auf den Vertrag Mietrecht Anwendung. Nach der Erklärung handelt es sich um einen Kaufvertrag, auf den Kaufrecht Anwendung findet. Allerdings sind hier von Fall zu Fall die Konditionen der einzelnen Anbieter zu prüfen. Sie unterscheiden sich teilweise erheblich. Häufig wird gar kein Optionsrecht vereinbart, sondern von Anfang an der Eigentumsübergang mit Zahlung der Schlussrate vereinbart ohne dass es einer Ausübungserklärung bedarf.

In der Regel ist der Mietpreis überhöht. Der Grund dafür liegt einerseits darin, den Mieter zum Kauf zu veranlassen. Andererseits ist aber auch mit dem Gebrauch der Sache, sofern es sich um eine neue Sache handelt, ein starker Wertverlust verbunden. Für den Käufer liegt der Anreiz zum Abschluss eines Mietkaufs in der leichteren Finanzierbarkeit gegenüber dem Sofortkauf.

Mietkauf ist aus steuerlicher Sicht nicht unbedingt gleichbedeutend mit Leasing. Bei einem Mietkauf geht das wirtschaftliche Eigentum sofort auf den Käufer über. Dies macht eine Aktivierung im Anlagevermögen notwendig. Das juristische Eigentum geht i. d. R. nach der Zahlung der letzten Rate an den Käufer über.

Somit ist der Mietkauf eher mit einer Ratenzahlung vergleichbar, als mit einem klassischen Leasingvertrag.

Im Falle der Insolvenz des Verkäufers hängt die Behandlung davon ab, ob ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Nach § 107 der Insolvenzordnung (InsO) kann der Vorbehaltskäufer die Erfüllung des Vertrages auch im Fall der Insolvenz verlangen. Dafür ist jedoch erforderlich, dass der Eigentumsübergang bei Übergabe des Mietkaufgegenstandes bereits feststeht.

Mietkauf wird seit einigen Jahren öfter für betrügerische Schneeballsysteme im KFZ-Handel eingesetzt. Käufern werden Fahrzeuge mit ungewöhnlichen Nachlässen von über 30 % eingeräumt, wenn sie dafür eine hohe Vorauszahlung leisten. Der Verkäufer kann mit den eingehenden Anzahlungen die zuerst ausgelieferten Fahrzeuge leicht finanzieren oder selbst leasen, obwohl er einen höheren Einkaufspreis hatte. Durch den Mietkauf hat der Verkäufer einen geeigneten Vorwand, den KFZ-Brief zunächst nicht vorlegen oder herausgeben zu müssen, so dass sich der Käufer für einige Zeit in Sicherheit wähnt. Das System funktioniert solange ausreichend Wachstum vorhanden ist, kollabiert jedoch typischerweise nach wenigen Jahren, da dem Verkäufer entweder die Liquidität ausgeht oder er sich mit den Anzahlungen absetzt.

[Bearbeiten] Literatur

Deutschland
  • Christian Biermann-Ratjen: Mietkauf und Verbraucherschutz. In: DNotZ. Jg. 2007, Bd. 2, S. 788–795.
  • Udo Cremer: Miete & Mietkauf. In: Bilanz & Buchhaltung. Zeitschrift für Rechnungswesen und Steuern. Bd. 51, H. 10, 2005, ISSN 0930-0597, S. 371–377.
  • Stefan Hügel, Christian Salzig: Mietkauf und andere Formen des Grundstücks-Ratenkaufs. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56767-4.
  • Philipp Schloßer: Mietkauf – Rechtmäßigkeit der klausularmäßigen Abwälzung der Sach- und Preisgefahr. In: MDR. 57. Jg., Bd. 1, 2003, S. 70–72.

[Bearbeiten] Weblinks


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