Mitführpflicht
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Die Mitführpflicht von Personenidentifikationsdokumenten ist die Verpflichtung der Staatsbürger einiger Länder, stets seine Identität mittels eines offiziellen Dokuments nachweisen zu können; oft ab einem gewissen Mindestalter.
In Deutschland gibt es zwar eine Ausweispflicht, aber keine allgemeine Mitführpflicht. Sonderfälle in Deutschland sind der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, wo ein Führerschein (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FeV), sowie das Tragen einer Waffe (§ 38 WaffG), wo ein Personalausweis oder Reisepass mitzuführen ist. Zudem sieht das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eine Mitführpflicht eines Ausweises für Arbeitnehmer bestimmter Branchen vor, beispielsweise im Bau- oder im Gaststättengewerbe, um sich gegenüber Zollbeamten ausweisen zu können (§ 2a SchwarzArbG). In der DDR bestand ab dem 14. Lebensjahr die Mitführpflicht für den Personalausweis. Bis zur deutschen Wiedervereinigung bestand in West-Berlin ebenfalls eine Mitführpflicht des Personalausweises, was auf Rechtsverordnungen der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs zurückging.
In Ländern, die eine Mitführpflicht für Identitätsdokumente haben, hat sich diese als für die Sicherheitskräfte probates Mittel erwiesen, ihnen unliebsame Personenansammlungen aufzulösen, indem sie die mitgeführten Dokumente überprüfen und Verstöße gegen die Mitführpflicht sanktionieren.
[Bearbeiten] Siehe auch
Native Urban Areas Act (Passgesetze in Südafrika)
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