Mitglied des Deutschen Bundestages

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Der Bundesadler als Logo des deutschen Bundestages

Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB) ist die amtliche Bezeichnung für einen Abgeordneten im Deutschen Bundestag. „Bundestagsabgeordneter“ ist eine weitere Bezeichnung. Die Abkürzung MdB wird als sogenannter Namenszusatz mit Komma hinter den Nachnamen gestellt, zum Beispiel Erika Mustermann, MdB.[1]

Nach der Bundestagswahl 2009 gab es zunächst 622 Abgeordnete, davon 24 Überhangmandate. Seit dem Verzicht der Abgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg und Julia Klöckner im Jahr 2011 sind es noch 620 Abgeordnete.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Beschreibung [Bearbeiten]

Wahlbestätigung des Bundeswahlausschusses für ein Mitglied des Deutschen Bundestages

Bundestagsabgeordnete werden durch Bundestagswahlen direkt (Direktmandat) oder nach den Landeslisten ihrer jeweiligen Partei gewählt. Mit der Erststimme wird der Abgeordnete des jeweiligen Wahlkreises und mit der Zweitstimme die Landesliste gewählt.

Bundestagsabgeordnete vertreten die Bevölkerung Deutschlands im Deutschen Bundestag, sind bei Entscheidungen jedoch nicht an Weisungen und Aufträge gebunden, sondern nach Art. 38 GG nur an ihr eigenes Gewissen. Allerdings wird das freie Mandat in der parlamentarischen Praxis durch die sogenannte Fraktionsdisziplin eingeschränkt.

Die Abgeordneten wiederum wählen den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland und können ihn auch vor Ablauf der Wahlperiode des Bundestages durch ein konstruktives Misstrauensvotum wieder ablösen. Zudem sind sie an der Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesversammlung beteiligt. Außerdem haben sie entscheidenden Anteil an der Bundesgesetzgebung.

Das durch die Bundestagswahl erlangte Mandat gilt für eine Wahlperiode von vier Jahren. Dieser Zeitraum gilt unabhängig von der Partei- oder Fraktionszugehörigkeit, ein Abgeordneter behält sein Mandat auch dann, wenn er nicht mehr einer Fraktion angehört. Auch der Einfluss der Wähler endet nach der Wahl, sie können den Abgeordneten nicht durch ein Misstrauensvotum wieder abwählen. Nur der Wille des Abgeordneten selbst, sein Amt niederzulegen, führt zum Amtsverlust. Jeder wahlberechtigte Bürger der Bundesrepublik Deutschland kann sich auch als Kandidat zur Wahl in den Bundestag aufstellen. Die Ausübung des Abgeordnetenamtes unterliegt arbeitsrechtlich einem besonderen Schutz, der Kündigungen von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern aus Anlass der Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenamtes untersagt, auch allgemein darf niemand an der Ausübung dieses Amtes gehindert werden.[2]

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus. Dem Bundestag steht der Bundestagspräsident vor.

Scheidet ein Abgeordneter durch Tod oder Verzicht aus dem Bundestag aus, wird sein Mandat durch den nächsten Kandidat der Landesliste ersetzt, wenn es sich nicht um ein Überhangmandat handelt (vergleiche Nachrücker-Urteil). In diesem Fall entfällt das Mandat, und der Bundestag hat insgesamt ein Mandat weniger.

Sozialer Hintergrund [Bearbeiten]

Mit der Bundestagswahl 2009 wurden 622 Abgeordnete in den aktuellen 17. Deutschen Bundestag gewählt, darunter 204 Frauen (32,8 %) und 418 Männer (67,2 %).[3]

Zusammensetzung nach beruflicher Herkunft
Berufsstand Anzahl %
Öffentlicher Dienst 199 32 %
Politische und gesellschaftliche Organisationen 90 14,5 %
Kirchen 6 1,2 %
Wirtschaft (unselbständige Tätigkeit) 87 14 %
Sonstige (unselbständige Tätigkeit) 10 1,6 %
Wirtschaft (selbständige Tätigkeit) 53 8,5 %
Freie Berufe 134 21,5 %
Hausfrauen 2 0,3 %
Arbeitslose 0 0 %
Ausbildung (Schüler, Studierende, u.ä.) 8 1,3 %
Keine verwertbaren Angaben 33 5,3 %
Vollständige Liste auf der Seite des Bundestages.[4]

Rechte und Pflichten [Bearbeiten]

Rechte [Bearbeiten]

  • Immunität gegen Strafverfolgung. Diese kann vom Bundestag aufgehoben werden.
  • Indemnität für Äußerungen, die ein Abgeordneter im Bundestag tätigt.
  • Zeugnisverweigerungsrecht Die Abgeordneten haben das Recht, gegenüber Ermittlungsbehörden oder Gerichten, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
  • Uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Liegenschaften der Bundeswehr.

Pflichten [Bearbeiten]

  • Abgeordnete haben während einer Sitzung des Parlaments im Gebäude des Bundestags anwesend zu sein. Sie müssen jedoch nicht im Plenarsaal sitzen, sondern können sich zum Beispiel auch im Büro aufhalten und arbeiten, da sie die Sitzung über das bundestagsinterne Fernsehen verfolgen können. Bei unentschuldigtem Fehlen an Sitzungstagen wird die Kostenpauschale gekürzt (§ 14 Abgeordnetengesetz).

Diäten und Aufwandsentschädigungen [Bearbeiten]

(Vorläufige) Abgeordnetenausweise und DB-Netzkarten
  • Abgeordnetenentschädigung (Diät): 8.252 Euro/Monat (gemäß § 11 Abs. 1 Abgeordnetengesetz, gültig seit 1. Januar 2013)
  • Steuerfreie Kostenpauschale: 4.029 Euro/Monat (Kosten für die Ausübung des Mandates sind durch die Kostenpauschale abzudecken. Höhere Ausgaben sind weder erstattbar, noch können sie steuerlich abgesetzt werden, es gibt für Abgeordnete keine Werbungskosten.)[5]
  • Zuschuss zur Krankenversicherung: ca. 250 Euro/Monat (50 % des an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse ausgerichteten Höchstsatz, „Arbeitgeberanteil“).[6]
  • Übernahme der Dienstreisekosten und Bereitstellung einer Netzkarte für die Deutsche Bahn AG.[7] Innerhalb Berlins ist die Nutzung des Fahrdienstes des Deutschen Bundestages kostenfrei.
  • Übernahme von bis zu 15.053 Euro/Monat (ab dem 1. August 2011; 16.019 Euro/Monat ab dem 1. August 2013) für die Gehälter der Angestellten des Abgeordneten. Die Gehälter werden von der Bundestagsverwaltung direkt an die Mitarbeiter gezahlt. Sind die Angestellten des Abgeordneten mit ihm verwandt oder verschwägert, muss er die Kosten selbst tragen.[8]
  • Pro Jahr Mitgliedschaft im Bundestag erwirbt ein Abgeordneter einen Pensions-Anspruch auf 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung. Der Höchstsatz von 67,5 Prozent wird nach 27 Jahren Abgeordnetentätigkeit erreicht. Wenn ein Abgeordneter zwei vierjährige Legislaturperioden Mitglied des Bundestags war, so erhält er 0,025 x 8 x 8.252 € = 1.650,40 € Pension. Der Beginn der Pensionszahlung erfolgt grundsätzlich mit Erreichen des 67. Lebensjahres. Nach acht Jahren Mitgliedschaft im Bundestag reduziert sich die Altersgrenze um je ein Jahr pro weiterem Jahr Mitgliedschaft (bis max. dem 18. Jahr).[9]

Lobbyismus und Nebentätigkeiten [Bearbeiten]

Der Bundestagsabgeordnete hat auch gewisse Verhaltensregeln zu beachten. Eine dieser Verhaltensregeln besagt, in welchen Fällen Bundestagsabgeordnete auch ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten dem Bundestagspräsidenten mitzuteilen haben (§ 44b Nr. 2 AbGG).[10] Diese Anzeigepflicht erfasst zur Zeit Nebeneinkünfte ab einer Gesamthöhe von 3.000 Euro im Monat beziehungsweise 18.000 Euro im Jahr. Nach einer Gesetzesänderung sollte diese Anzeigepflicht bis zum 30. März 2006 grundlegend geändert werden. Künftig sollten die Nebentätigkeiten in drei Stufen (von 1.000 bis 3.500 Euro, 3.501 bis 7.000 Euro und über 7.000 Euro) zusätzlich klassifiziert werden. Durch diese Klassifizierung und die Möglichkeit der Öffentlichkeit, die Summen zu addieren, wird dann für jeden Abgeordneten sehr schnell klar, mit welcher Tätigkeit er sein Gesamteinkommen eigentlich hauptsächlich bestreitet.

Um diese Gesetzesänderung zur Offenlegung der Einkünfte aus Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten zu verhindern, lagen dem Bundesverfassungsgericht Organstreitklagen von neun Abgeordneten des Bundestages vor.[11] Davon gehörten je drei der FDP (Heinrich Leonhard Kolb, Sibylle Laurischk und Hans-Joachim Otto) und der CDU (Friedrich Merz, Siegfried Kauder und Marco Wanderwitz), zwei der CSU (Max Straubinger und Wolfgang Götzer) und einer der SPD (Peter Danckert) an.[12]

Eine mündliche Verhandlung fand am 11. Oktober 2006 statt. Nach langer Beratungszeit hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 4. Juli 2007 bei Stimmengleichheit die Anträge abgewiesen. Nach Auffassung der Hälfte der Richter des Zweiten Senats gehen von Nebentätigkeiten wie etwa in Aufsichtsräten „besondere Gefahren für die Unabhängigkeit“ der Abgeordneten aus, da die Annahme „nicht fern“ liege, dass Einnahmen aus Nebentätigkeiten „Rückwirkungen auf die Mandatsausübung haben können“. Das Volk habe „Anspruch darauf“ zu wissen, von wem und in welcher Größenordnung seine Vertreter Geld entgegennehmen. Das Interesse der Abgeordneten an einer Vertraulichkeit der Daten sei demgegenüber „nachrangig“.[13] Kritiker fordern eine noch genauere Aufschlüsselung der Abgeordneteneinkünfte.[14]

Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten [Bearbeiten]

Die folgende Liste umfasst die 10 Bundestagsabgeordneten mit den höchsten bekannten Nebeneinkünften (von Ende 2009 bis 2011).[15] Aufgrund der nur unvollständigen Transparenz liegen die Nebeneinkünfte mit großer Wahrscheinlichkeit über den angegebenen Werten, da Bundestagsabgeordnete nicht zur vollständigen Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte verpflichtet sind. Einkünfte unter 1.000,- € sind gar nicht veröffentlichungspflichtig. Darüber hinausgehende Einkünfte müssen lediglich den drei Stufen „1.000 bis 3.500,- €“, „3.500 bis 7.000,- €“ und „über 7.000,- €“ zugeordnet werden.[16] Demnach können auch (zahlreiche) weitere Abgeordnete im oben genannten Zeitraum mehr als 50.000,- € aus Nebentätigkeiten erzielt haben.

  1. Peer Steinbrück (SPD) - 1,25 Mio Euro, Einkünfte v.a. durch Vorträge, Aufsichtsratmandat bei ThyssenKrupp
  2. Michael Glos (CSU) - mindestens 546.000 Euro, davon ein Großteil über Beratertätigkeiten
  3. Heinz Riesenhuber (CDU) - mindestens 380.000 Euro, mehrere Aufsichtsratposten, 201.000 Euro durch den Aufsichtsratposten bei der HBM Healthcare Investments AG
  4. Rudolf Henke (CDU) - mindestens 315.000 Euro, Posten in mehreren Versicherungsbeiräten, Vorsitzender des Marburger Bunds
  5. Frank Steffel (CDU) - mindestens 288.000 Euro, hauptsächlich durch den Gewinn der eigenen Unternehmensgruppe
  6. Peter Wichtel (CDU) - mindestens 218.750 Euro, u.a. kaufmännischer Angestellter bei der Fraport AG
  7. Franz-Josef Holzenkamp (CDU) - mindestens 213.000 Euro, u.a. erwirtschaftet als selbstständiger Landwirt
  8. Norbert Schindler (CDU) - mindestens 211.000 Euro, u.a. Aufsichtsrat des Unternehmens CropEnergies
  9. Patrick Döring (FDP) - mindestens 185.400 Euro, u.a. Aufsichtsratsmandat bei der Deutschen Bahn, Vorstand bei der Agila Haustierkrankenversicherung [17]
  10. Michael Fuchs (Koblenz) (CDU) - mindestens 155.500 Euro, vor allem durch Vorträge und Beratertätigkeiten

Unvereinbarkeiten [Bearbeiten]

Eine Reihe von Ämtern ist mit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nicht vereinbar:[18]

Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufs-/Zeitsoldaten und Richtern kann beschränkt werden (Art. 137 GG).

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/150142/publicationFile/52337/Anschriften.pdf, S. 20.
  2. §§ 2, 3 und 4 Abgeordnetengesetz (AbgG bei Juris)
  3. Der Bundeswahlleiter: Endgültiges Ergebnis der Bundestagswahl 2009. 11   Abgeordnete im 17. Deutschen Bundestag nach Alter, Geschlecht und Partei. (Prozentuale Quoten berechnet)
  4. Übersicht zur Zusammensetzung des 17. deutschen Bundestages auf der Webseite des Bundestages
  5. Details zur Kostenpauschale auf der Webseite des Bundestages. Abgerufen am 9. Oktober 2012.
  6. Details zu Regelungen bezüglich Leistungen für Krankenversicherungskosten der MdB auf der Webseite des Bundestages
  7. Details zur Reisekostenregelung der MdB auf der Webseite des Bundestages
  8. Details zur Kostenregelung für Abgeordnetenmitarbeiter auf der Webseite des Bundestages
  9. §§ 19f AbgG
  10. Weiterführende Informationen zur Rechtslage bezüglich Nebentätigkeiten der MdB auf der Webseite des Bundestages
  11. Pressemitteilung Nr. 82/2006 vom 21. September 2006 des BVerfG
  12. Liste der Kläger als Bildstrecke bei Spiegel Online.
  13. Abgeordnete müssen Nebeneinkünfte offenlegen Pressemitteilung Nr. 73/2006 vom 4. Juli 2007 des BVerfG
  14. Der Spiegel:Auskunft über Einkünfte verärgert Politiker, 5. Juli 2007
  15. Spitzenverdiener im Parlament. In: abgeordnetenwatch.de-Blog, 8. Oktober 2012. Abgerufen am 13. November 2012.
  16. Hinweise zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Verhaltensregeln im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
  17. www.agila.de
  18. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages zu „Inkompatibilitäten mit dem Bundestagsmandat“, (2005)

Siehe auch [Bearbeiten]

Literatur [Bearbeiten]

  • Peter Badura: Die Stellung des Abgeordneten nach dem Grundgesetz und den Abgeordnetengesetzen in Bund und Ländern. In: Hans-Peter Schneider und Wolfgang Zeh (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland. Walter de Gruyter, Berlin 1989. ISBN 3-11-011077-6. S. 489–521. PDF; 7,5 MB.

Weblinks [Bearbeiten]

 Commons: Mitglied des Deutschen Bundestages – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien