Mogelpackung
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Mogelpackung nennt man eine Verpackung, die über die wirkliche Menge oder Beschaffenheit des Inhalts hinwegtäuscht.
Das Eichgesetz §7 (Anforderungen an Fertigpackungen) ist die Grundlage für die Überprüfung, ob in einer Fertigpackung genügend Inhalt vorhanden ist oder ob der Verbraucher getäuscht wird. In diesem Fall wird von einer Mogelpackung gesprochen. Die Ausführungsbestimmungen (EichG §8) ist die Fertigpackungsverordnung, die Details zur Bemessung des Inhalts enthält.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist eine Verpackung nicht zulässig, wenn die Füllmenge einer undurchsichtigen Fertigverpackung von dem Fassungsvermögen des Behälters um mehr als 30 % abweicht – mit anderen Worten: Wenn die Verpackung zu rund einem Drittel Luft enthält.
Häufiger und für den Verbraucher oft schwerwiegender als die eigentlichen Mogelpackungen sind inzwischen Mogelkennzeichnungen, die die wahre Beschaffenheit eines Produktes verschleiern.
Im übertragenen Sinn wird Mogelpackung für ein Angebot verwendet, hinter dem sich weniger oder anderes verbirgt, als es den Anschein hat.

