Mundraub

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Mundraub ist ein inzwischen abgeschaffter deutscher Straftatbestand. Er bezeichnete die Entwendung oder Unterschlagung von Nahrungs- oder Genussmitteln oder von anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Gebrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch.

Nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a. F. wurde Mundraub zuletzt mit einer Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Wurde die Tat zum Nachteil eines Nachkommen oder des Ehegatten begangen, war sie straflos. Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde der Mundraub zum 1. Juli 1975 als eigenständiges Delikt abgeschafft. Nach heute geltendem Recht werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB grundsätzlich nur noch auf Strafantrag verfolgt.

Das österreichische und das Schweizer Strafrecht kennen den Begriff des Mundraubes nicht, hingegen gibt es in der Schweiz eine ähnliche Regelung bei geringfügigen Vermögensdelikten (Art. 172ter StGB; Bestrafung nur auf Antrag und mit Buße).

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