Mutterschutz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wechseln zu: Navigation, Suche

Als Mutterschutz werden die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegten Normen zum Schutz von Wöchnerinnen vor und nach der Geburt eines Kindes genannt. Dazu gehören Minimalanforderungen in Bezug auf Arbeitsverbot für Wöchnerinnen sowie Kündigungsschutz für Schwangere und Wöchnerinnen und eine Mutterschaftsversicherung, d. h. eine Lohnfortzahlung während des Arbeitsverbotes und darüber hinaus. IAO-Mitglieder, die diese Norm ratifiziert haben, steht es frei, den Mutterschutz auf ihre Weise zu gestalten, solange sie sich an die minimalen Anforderungen halten.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Europa

Die „Richtlinie 92/85/EWG (Mutterschutzrichtlinie) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz“ betrifft auch den Mutterschaftsurlaub und die Diskriminierung am Arbeitsplatz. Die Gesetzgebung zur Gleichbehandlung in Arbeits- und Beschäftigungsfragen deckt zusätzlich die Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft ab [1].

Artikel 2 (7) der revidierten europäischen Gleichbehandlungs-Richtlinie (Richtlinie 2002/73/EG)[2] vom 23. September 2002 bekräftigt den Schutz von Frauen im Mutterschutz:

Frauen im Mutterschaftsurlaub haben nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch darauf, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren, und darauf, dass ihnen auch alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen.

Mit Vorschlag KOM(2008) 637 vom 3. Oktober 2008 schlägt die Europäische Kommission eine Änderung der Richtlinie 92/85/EWG vor, die unter Anderem eine Verlängerung des Mutterschutzurlaubes von 14 auf 18 Wochen vorsieht.[3]

[Bearbeiten] Deutschland

In Deutschland ist der Mutterschutz ein im Mutterschutzgesetz und in der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz festgelegtes Regelwerk, das die Bedingungen für den Einsatz von schwangeren Frauen in einem Arbeitsverhältnis definiert.

Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Eine solche Ausnahme kann z. B. vorliegen bei Insolvenz, bei der teilweisen Stilllegung des Betriebes (ohne die Möglichkeit der Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz) oder in Kleinbetrieben, wenn der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann. Auch eine besonders schwere Pflichtverletzung durch die Frau kann im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Kündigung berechtigen. Der Arbeitgeber muss in diesen besonderen Fällen aber zuerst bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Kündigung für zulässig erklärt wird. Erst nach der Zustimmung der Behörde kann er rechtswirksam kündigen. Eine früher erklärte Kündigung ist unwirksam. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit.

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Nach der Niederkunft dürfen die Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten wird diese Zeit auf zwölf Wochen ausgedehnt. Die beiden Mutterschutzfristen (vor und nach der Geburt) betragen immer mindestens 14 Wochen. Alle Tage, die durch eine „vorzeitige“ Entbindung verloren gehen, werden gewissermaßen an die acht- bzw. zwölfwöchige Schutzfrist nach der Geburt „angehängt“.

Des Weiteren wird in dem Gesetz das Verbot von Mehrarbeit (d. h. mehr als 8,5 h / Tag), Nacht- und Sonntagsarbeit festgelegt (§ 8 MuSchG).

Die Finanzierung aller nach dem Mutterschutzgesetz zu zahlenden Bezüge geschieht seit dem 1. Januar 2006 durch die Umlage U2, einem verpflichtenden Ausgleichsverfahren für alle Arbeitgeber. Auf Basis dieser Umlage werden Arbeitgebern die zu zahlenden Bezüge durch die zuständigen Krankenkassen erstattet.

Absicherung in der Schwangerschaft und Erziehungszeit in Deutschland
Vereinfachte Darstellung
Zeitraum/ -punkt Vor der Schwanger- schaft Beginn der Schwanger- schaft Mitteilung an den Arbeit- geber restliche Zeit der Schwanger- schaft 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Tag der Geburt 8 Wochen nach der Geburt bis 12 Monate
nach der Geburt
bis max. zum 3. Lebensjahr Wieder- einstieg in die Arbeit Kinder- erziehung Nach der Kinder- erziehung
Arbeitsentgelt und andere finanzielle Leistungen: Nettogehalt x € / Monat
BGB §611
Mutterschaftsgeld: 13 € / Tag
MuSchG §13–§14
Nettogehalt x € / Monat
BGB §611
Anspruch auf Entgeltfortzahlung, MuSchG §11 Nettogehalt x € / Monat abzg. Mutterschaftsgeld
MuSchG §13–§14
Elterngeld
67 % von x € / Monat (max. 1800 €)
BEEG §1–§6
Kindergeld 164 € / Monat, bzw. Kinderfreibetrag, EStG §31–§32, §62–§78
Recht auf unbezahlte Freistellung: Elternzeit, BEEG §15–§16
Recht auf Teilzeitarbeit: TzBfG §8 BEEG §15–§16 TzBfG §8
Beschäftigungsverbot: ggf. Beschäftigungsverbot gemäß MuSchG §3 Abs. 1, §4, §8 Abs. 1,3 oder 5 Mutterschutz, MuSchG §3–§8
optional gesetzlich vorgeschrieben
Kündigungsschutz: MuSchG §9–§10 BEEG §18–§19
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

[Bearbeiten] Schweiz

Im Arbeitsgesetz (ArG Art. 35a) wird festgehalten, dass Wöchnerinnen während 8 Wochen nach der Niederkunft nicht arbeiten dürfen; das Obligationenrecht (OR) sieht seit 1989 einen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Niederkunft vor. Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Teil-Lohnfortzahlung (Mutterschaftsentschädigung) während 16 Wochen gibt es seit dem 1. Juli 2005.

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich ist als Rechtsgrundlage das Mutterschutzgesetz (MSchG) maßgeblich.

Die Schwangere ist verpflichtet, den Dienstgeber über die Schwangerschaft zu informieren. (§ 10 MSchG)

Werdende Mütter unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz: während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Ausnahme: Eine Dienstgeber-Kündigung wie auch eine Entlassung in diesem Zeitraum muss zuerst beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit.

Bei Entlassungen ist der außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen (§ 12 (3) MSchG)

Jeder Arbeitgeber hat laut ASchG eine Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz zu erstellen, in der der jeweilige Arbeitsplatz auf mögliche Gefahren für die Schwangere und/oder deren Frucht zu beurteilen ist.

[Bearbeiten] Beschäftigungsverbot

Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. [4]. Ebenfalls gilt: Sie dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten beträgt diese Frist mind. 12 Wochen (§ 6 Abs. 1 MSchG). Alle Tage, die durch eine "vorzeitige" Entbindung verloren gehen, werden gewissermaßen an die acht- bzw. zwölfwöchige Schutzfrist nach der Geburt "angehängt".

[Bearbeiten] Entgelt während der Schutzfrist

Die Dienstnehmerin bekommt vom Sozialversicherungsträger Wochengeld. Dieses entspricht dem durchschnittlichem Nettoverdienst der letzten 13 Wochen (§ 14 (1) MSchG). Falls im Falle einer Erkrankung oder Kurzarbeit in dieser Zeit ein geringeres Entgelt bezahlt wurde verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen um eben diese Zeiten.

Siehe auch: Mutterschaftsurlaub in Österreich

[Bearbeiten] Problem: Umgehen des Mutterschutzes

Durch Abhängigkeitsverhältnisse außerhalb des Arbeitsrechts wird zuweilen das Recht auf Mutterschutz umgangen. Dies betrifft insbesondere die Schwarzarbeit, aber auch Formen der neuen Selbständigkeit, Scheinselbstständigkeit sowie die Abgeltung der Forschungsleistung von Nachwuchswissenschaftlerinnen durch Stipendien.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

  • Schwanger-info.de: Mutterschutz, Mutterschaftsleistungen - Das unabhängige Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
  • Schwanger-in-Bayern.de: Mutterschutz - Staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen in Bayern

[Bearbeiten] Referenzen

  1. Gesetzgebung – Schwangere Arbeitnehmerinnen und Elternurlaub, Europäische Kommission (abgerufen am 4. November 2007)
  2. Richtlinie 2002/73/EG (abgerufen am 25. Mai 2007)
  3. Vorschlag KOM(2008) 637 vom 3. Oktober 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
  4. 3 Abs. 1 MSchG
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Persönliche Werkzeuge
Buch erstellen