Nachlassgericht
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[Bearbeiten] Deutschland
Nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist in Deutschland das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen als Nachlassgericht zuständig, die im FGG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen (§§ 72 ff. FGG). Abweichend davon sind in Baden-Württemberg gemäß § 38 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zuständig.
Die wichtigste Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist die Erteilung des Erbscheins, wie sie in §§ 2353 ff. BGB vorgesehen ist. Aber auch die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen, die Bestellung eines Nachlasspflegers sowie die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers gehören zu den Aufgaben des Nachlassgerichts.
Entscheidungen des Nachlassgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden, über die eine Zivilkammer des Landgerichts entscheidet (§§ 19 ff. FGG).
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz wird unter dem Begriff Nachlassgericht nicht nur dasjenige Gericht verstanden, welches für die erbrechtlichen Belange zuständig ist, sondern auch diejenige gerichtliche Behörde, welche im Nachlassverfahren (inkl. einvernehmlicher privater Schuldenbereinigung) zu entscheiden hat.[1]
Die Entscheidungen des Nachlassgerichts werden im summarischen Verfahren gefällt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG).[2]
[Bearbeiten] Quellen
[Bearbeiten] Weblinks
- Ausführliche Darstellung der Aufgaben des Nachlassgerichtes (Bremerhaven)
- Nachlassverzeichnis (PDF)
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1)
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