Onlinemakler

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Die Bezeichnung Onlinemakler steht für einen Vertriebsweg im Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektor.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte

Der Begriff Onlinemakler ist etwa 2002 im Internet entstanden. Er bezeichnet den Vertrieb von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsprodukten über den Fernabsatz. Grundsätzlich gelten für Maklervertriebe im Internet die gleichen Rechtsvorschriften wie für alle Makler. Die Umsetzung stellt sich allerdings online meist unterschiedlich dar.

Der Online-Vertrieb von Versicherungen wurde bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nur von den Versicherern und Banken selbst durchgeführt, allen voran die Direktversicherer. Einen Online-Maklervertrieb in dieser Form gab es noch nicht.

[Bearbeiten] Begriffsabgrenzung (Versicherungswesen)

Als Onlinemakler dürfen sich nur Versicherungsmakler gemäß § 59 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bezeichnen. Im deutschen Versicherungsrecht gilt, dass jemand der gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler, auch eine Zulassung als Versicherungsmakler benötigt.

Kernpunkt der Onlinemakler ist der Verzicht auf Außendienstmitarbeiter.

Als Onlinemakler bezeichnen sich gerne auch normale Versicherungsmakler, die ihr Geschäft nicht über den Fernabsatz betreiben, aber einen eigenen Internetauftritt haben. Da der Begriff nicht fest definiert ist, ist dies nicht verboten.

Direktversicherer sind Versicherungsunternehmen, die ihr Geschäft über den Fernabsatz abschließen.

[Bearbeiten] Vertriebsform

Onlinemakler nutzen Suchmaschinenwerbung, um sich im Internet zu platzieren. Durch gezieltes Keyword-Advertising sorgen die Seitenbetreiber dafür, dass ihre Seiten bei der Suche nach relevanten Stichwörtern von den Kunden gefunden werden. Werbung über Printmedien, Fernsehen oder Radio gehören nicht grundsätzlich zum Geschäftsfeld der Onlinemakler, sind aber auch nicht ausgeschlossen.

Daneben arbeiten die Onlinemakler hauptsächlich mit internen und externen Call-Centern, Foren, E-Mail-Werbung, Newslettern und Cross-Selling. Viele Onlinemakler nutzen den Leadhandel um beratungsintensive Geschäfte an andere Makler vor Ort zu verkaufen.

[Bearbeiten] Rechtspflichten

Auch Onlinemakler müssen die Rechtspflichten vor einem Versicherungsvertrag grundsätzlich erfüllen. Dies betrifft mindestens folgende Punkte

  • Der Interessent muss beraten werden, die Beratung muss protokolliert werden, das Protokoll muss dem Interessent zugehen. § 61
  • Dem Interessenten müssen eine hinreichende Zahl von Alternativen vorgestellt werden, oder der Makler muss begründen, wieso er seine Beratung einschränkt. § 60
  • Der Interessent muss vor Vertragsabschluss alle relevanten Unterlagen erhalten und dies auch quittieren. § 7
  • Damit der Vertrag zustande kommt, muss eine beiderseitig gleichlautende Willenserklärung erfolgen. Das bedeutet insbesondere, dass der Versicherer den Antrag auch annehmen muss.

Die Erfüllung dieser Pflichten kann über Postversand, aber auch Online erfolgen. Hierbei sollten die Unterlagen per E-Mail verschickt werden, oder heruntergeladen werden. Der Erhalt der Unterlagen muss vom Interessenten unterschrieben sein, oder er erklärt schriftlich den Verzicht auf diese Unterlagen.

[Bearbeiten] Siehe auch

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