Ortsteil

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Ortsteil, je nach Art der Gebietskörperschaft (Verwaltungseinheit) auch Teilort, Stadtteil, Gemeindeteil, Ortschaftsbestandteil oder Fraktion, ist einerseits in Siedlungsgeographie, Demographie und Raumplanung ein unspezifischer Sammelbegriff für abgegrenzte und mit eigenem Namen versehene Teile einer Siedlung (einem Ort, einer Ortschaft im allgemeinen Sinne).

Andererseits gibt es die Bezeichnung Ortsteil in manchen Gebieten auch als kommunalrechtliche Untergliederung von Städten und Gemeinden.

Allgemeines

Städte und Gemeinden, und auch einzelne Orte, gliedern sich, teils mehrstufig, weiter auf, sowohl in kommunalrechtlich-administrativer Hinsicht, wie auch zu amtlich-statistischen Zwecken.

Zu den Allgemeinbegriffen für Ortsteile gehören:

Bei Ortsteilen kann es sich um ursprünglich eigenständige Dörfer oder Vororte handeln, die durch eine Eingemeindung im Zuge einer Gebietsreform ihre Selbständigkeit aufgeben mussten und zu Teilen einer benachbarten oder neu geschaffenen Kommune wurden, oder um neue Wohnviertel (Neubaugebiete), die als Siedlung einen eigenen Namen erhielten, wenn sie nach einem einheitlichen Plan und räumlich abgrenzbar zum vorhandenen Siedlungskern entstanden waren. Im ländlichen Raum bilden die Kleinsiedlungen wie Weiler oder Gehöfte teils eigenständige Orte, sind aber auch Ortsteile ihrer nahen Zentralorte oder Gemeinden. Streusiedlungen bestehen aus Einzellagen.

Weniger von Ortsteilen und mehr von Teilorten und Teilstädten spricht man bei überkommunalen (Makro-)Strukturen, etwa bei Umlandgemeinden einer Stadt in einer Stadtregion oder Gemeinden mit einem gemeinsamen Hauptort (Kommunalverband). In noch größerem Maßstab bilden die Einzelstädte einer Stadtagglomeration (Megastadt) eine gewisse Einheit. Dabei überlagern sich historisch Gewachsenes und raum-/stadtplanerische Neuordnungen, so dass Siedlungen und Siedlungsräume im Allgemeinen eine recht komplexe, vielfältige Ortsteilstruktur zeigen.

Deutschland

Allgemeines

Je nach Regelung in der Gemeindeordnung des jeweiligen Landes können Ortsteile auch Ortsteilvertretungen (Ortschaftsrat, Ortsrat, Ortsbeirat, Dorfvorstand) und eigene Ortschaftsverwaltungen sowie einen Ortsvorsteher (Dorfvorsteher) beziehungsweise einen Ortsbürgermeister haben. Hier spricht man dann meist von der Ortschaft (im rechtlichen Sinne).

Die Benennung neuer Ortsteile ist alleinige Angelegenheit der jeweiligen Gemeinde. Dabei muss sie verschiedene Stellen (zum Beispiel Archivverwaltung, Statistische Ämter, Post, Vermessungsämter usw.) anhören und darauf achten, dass innerhalb der Gemeinde keine gleichlautenden Ortsteilnamen auftreten.

In größeren Städten werden Ortsteile je nach Land als Stadtbezirke bezeichnet oder zu solchen zusammengefasst. Im Gegensatz zu Ortsteilen, die eine eigene Ortschaftsvertretung haben können, müssen Stadtbezirke meist eine solche haben. Name, Wahlmodus und Zuständigkeiten dieser Bezirksvertretungen variieren ebenfalls von Land zu Land.

Baurecht

Im baurechtlichen Sinne ist ein Ortsteil „jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“.[1] Ein Bebauungskomplex, der die genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird Splittersiedlung genannt. Die Einordnung eines Bebauungskomplexes in eine der Kategorien wird von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt und hängt von der Siedlungsstruktur des konkreten Einzelfalls ab. So hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Ansammlung von vier Wohngebäuden das hinreichende Gewicht verneint,[2] der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einem Komplex von fünf Wohnhäusern und fünf Nebengebäuden die Ortsteilqualität zuerkannt.[3] Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wiederum sah in einer Bebauung mit 13 Wohnhäusern keinen Ortsteil.[4]

Der Begriff des Ortsteils spielt vor allem bei der Abgrenzung von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen vom Außenbereich eine Rolle, die bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Bauvorhaben entscheidend sein kann.

Einzelne Länder und Städte

In Baden-Württemberg ist auch der Begriff Teilort üblich, der in die nach der Gemeindereform 1972 geschaffene Unechte Teilortswahl eingeflossen ist.

In Bayern verwendet die Bayerische Gemeindeordnung nur den Begriff Gemeindeteil und legt in Art. 2 (2) fest, dass dessen amtliche Benennung nicht durch die Gemeinde selbst, sondern durch die Aufsichtsbehörde (in der Regel also die Kreisverwaltung) erfolgt. In Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern hat die Bildung von Gemeindeteilen keine weitergehende rechtliche Bedeutung, oberhalb dieser Größe erhalten sie als Stadtbezirke eigene Vertretungsgremien. Im Jahr 2012 gab es in Bayern rund 42.000 amtlich benannte Gemeindeteile.[5]

In Berlin sind die Bezirke seit der Gebietsreform amtlich in insgesamt 96 Ortsteile unterteilt (vgl. die Liste der Bezirke und Ortsteile Berlins). Ortsteile haben keine Bedeutung für die Verwaltung der Stadt; sie orientieren sich grob an historisch entstandenen Räumen, dienen der statistischen Erfassung und sollen die Identifikation der Bewohner mit „ihrem“ Stadtgebiet fördern. Die Größe von Ortsteilen ist sehr unterschiedlich, der Ortsteil Neukölln hat etwa 160.000 Einwohner, im Ortsteil Stadtrandsiedlung Malchow leben rund 1.200 Menschen.

In Brandenburg können nach § 45 der Kommunalverfassung „Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde ... Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind.“[6] In der Regel kann jede bei einem Gemeindezusammenschluss beteiligte Gemeinde nur einen Ortsteil bilden, außer sie hat schon vorher Ortsteile gebildet. Nach § 28 (2) hat die Gemeindevertretung das Recht, bewohnte Gemeindeteile zu benennen. In der Regel werden die Orts- und Gemeindeteile in den Hauptsatzungen der Gemeinden benannt.

In Hamburg ist das Gebiet der Freien und Hansestadt in sieben Bezirke als untere Verwaltungseinheit gegliedert. Die Bezirke in Hamburg bestehen jeweils aus mehreren namentlich benannten Stadtteilen. Die insgesamt 104 Stadtteile sind für statistische und verwaltungstechnische Aufgaben nochmals in ein oder mehrere amtliche Ortsteile untergliedert. Insgesamt gibt es 181 Ortsteile, die jeweils mit einer dreistelligen Nummer bezeichnet sind.

In Hessen können die Städte und Gemeinden nach § 82 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Gemeindevertretung für ihr Gebiet Ortsbezirke bilden. Die Einrichtung und Abgrenzung der Ortsbezirke wird in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt. Ortsbezirke, die im Rahmen der Gebietsreform in Hessen geschaffen wurden, sind in der Regel identisch mit dem Gebiet der früher selbständigen Gemeinden. In jedem Ortsbezirk wird ein Ortsbeirat gewählt, der Vorsitzende ist der Ortsvorsteher. Ein Ortsbezirk kann einen oder mehrere Stadtteile umfassen; die Grenzen der Ortsbezirke müssen nicht mit den Grenzen der Stadtteile übereinstimmen.

In Leipzig wird das Gebiet ehemals selbständiger Gemeinden nach ihrer Eingemeindung als Stadtteil mit dem Gemeindenamen bezeichnet. Der Begriff Stadtteil ist also eine historische Kategorie. Die administrative Gliederung der Stadt (seit 1992) teilt zehn Stadtbezirke in 63 Ortsteile, die zum Teil mit den Stadtteilen übereinstimmen, aber auch solche zusammenfassen oder zerteilen oder Namen benutzen, die im obigen Sinne keine Stadtteile sind.

In nordrhein-westfälischen Großstädten bilden Ortsteile inoffizielle Unterordnungen von Stadtteilen, die wiederum Teilmengen eines Stadtbezirks sind. In Münster (Westfalen) wird die Ebene unterhalb des Stadtbezirks als Wohnbereich bezeichnet.

In Sachsen-Anhalt ist zwischen dem Begriff des Ortsteils und der Ortschaft zu unterscheiden. Durch namentlich benannte Ortsteile wird eine Gemeinde zunächst nur räumlich gegliedert. Die Ortsteile können durch die Hauptsatzung der Gemeinde definiert sein. Bei Eingemeindungen durch die Gemeindegebietsreform Sachsen-Anhalt 2009/2010/2011 können sich die Ortsteile auch indirekt aus dem Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform von 2010 ergeben. Wenn die Hauptsatzung der neuen Großgemeinde Ortsteile nicht gesondert definiert, wurden die neu aufgenommenen Gemeinden als auch alle bis dahin bestehenden Ortsteile Kraft Gesetzes zu gleichrangigen Ortsteilen der Großgemeinde.

Die Ortschaft hingegen ist ein Teilgebiet einer Gemeinde, in dem den Einwohnern durch die Einführung der Ortschaftsverfassung ein Mitwirkungsrecht an den Angelegenheiten eingeräumt wurde, die die Ortschaft betreffen (§ 81 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt). Eine Ortschaft wird aus dem Gebiet eines Ortsteils oder aus dem mehrerer Ortsteile gebildet. Ortsteil und Ortschaft können also deckungsgleich sein. In vielen Fällen fasst aber eine Ortschaft mehrere Ortsteile unter dem Namen ihres wichtigsten Ortsteils zusammen. Dies führt im alltäglichen Gebrauch häufiger zur falschen Verwendung der Begriffe.

Nur Gemeinden, die keiner Verbandsgemeinde angehören, können nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 der Kommunalverfassung Ortschaften bilden. Dabei besteht ab der Ortschaftsgröße von 300 Einwohnern grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen dem Modell Ortsvorsteher, das bis zu 300 Einwohner verpflichtend ist, oder dem Modell Ortschaftsrat nebst Ortsbürgermeister zu wählen. Beide Modelle erlauben es den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils, die ortsteilspezifischen Interessen nach näher bestimmten Regelungen unmittelbar an die Organe der Gemeinde (Gemeinderat und Bürgermeister) heranzutragen, mit denen sich die Organe dann bei anstehenden Entscheidungen auseinanderzusetzen haben.

In Thüringen unterscheidet man ebenfalls zwischen Ortsteilen und Ortschaften. Alle kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte können mit Beschluss des Gemeinde- bzw. Stadtrats Ortsteile mit eigenem Ortsteilrat und eigenem Ortsteilbürgermeister durch Regelung innerhalb der Hauptsatzung bilden. Schließen sich benachbarte kreisangehörige Gemeinden zu einer Landgemeinde zusammen, so ist für die Ortsteile eine Ortschaftsverfassung einzuführen. Diese Ortsteile haben dann den Status einer Ortschaft.

Österreich

In Österreich werden die Ausdrücke Gemeindeteil, Ortsteil, Ortschaft, Ortsverwaltungsteil synonym für die Untergliederung des Gemeindesprengels als Raum der Gebietskörperschaft Gemeinde verwendet – die in der allgemeinen Rechtssprache auch Ortsgemeinde oder politische Gemeinde genannt wird. Die genaue Bezeichnung ist landesrechtlich uneinheitlich, so verwenden etwa Kärntner Landesrecht den Ausdruck Ortsteil, Salzburger, Oberösterreichisches und Tiroler Recht Gemeindeteil sowie Niederösterreichisches, Steirisches Landesrecht Ortschaft, und Burgenländisches etwa Ortsverwaltungsteil.[7]

Das Bundesrecht benutzt alle Begriffe. Der Begriff Ortschaft im eigentlichen Sinne ist eng mit den Postadressen verknüpft (Konskriptionsnummernsystem der Monarchie), besonders kommunalrechtlich im Osten, im Westen überwiegt der Aspekt der Verwaltungsgliederung der Gemeinde in Gemeindeteile. In Teilen Tirols und Vorarlbergs werden die Gemeindeteile (Ortschaften) auch explizit Fraktion genannt. Häufig wird der Ausdruck auch für die grundbücherliche Verwaltungseinheit Katastralgemeinde verwendet (eine territoriale Gliederungseinheit). Tatsächlich können jedoch in einer Katastralgemeinde mehrere Ortschaften und Gemeindeteile liegen, wie auch vice versa eine Ortschaft mehrere Katastralgemeinden umfassen kann. Ortschaftsbestandteile (OB) ist im Sprachgebrauch der Statistik Austria ein Sammelbegriff für eigenständige Siedlungen (Orte, wie Dörfer und Weiler) bzw. geschlossenere oder benannte Siedlungsräume.

Im ländlichen Raum spricht man von auch Ortsgemeinde, bei den Statutarstädten von Stadtteil, in Wien von Gemeindebezirk, die sich weiter in die historischen Bezirksteile, die Grätzl, aufteilen. Während in Wien damit der (Gemeinde-)Bezirksteil die kleinste Einheit der politischen Verwaltungsgliederung Österreichs ist, ist es im restlichen Österreich die Gemeinde selbst oder ihre Ortschaften, und (politischer) Bezirk der Oberbegriff.

Weitere Ortsteilbegriffe werden durch die statistischen Zählbezirke/Zählsprengel und die Wahlsprengel dargestellt, die teils traditionelle Ortsteile sind, teils aber künstliche Sammelstrukturen über mehrere Straßenzüge bis hin zu Orten sind.

Abgesehen von diesen Bundes- und landesweiten Begrifflichkeiten kann jede Gemeinde zusätzlich eigenständig gewisse Ortsteile führen, teils als kommunalrechtliche Gemeindegliederung, teils aus Traditionsgründen unverbindlich. Insbesondere die Städte haben oft ganz eigenständige Gliederungen, so Wien mit den Gemeindebezirken und Grätzln, Graz mit Stadtbezirken, Linz mit Stadtteilen und Statistischen Bezirken, Salzburg mit Stadtteilen, Siedlungsräumen und Landschaftsgebieten, und so fort.

Mancherorts besteht auch die Möglichkeit, für Gemeindeteile einen Ortsvorsteher als örtlicher Vertreter des Bürgermeisters zu ernennen. Unabhängig davon kann dieser auch Mitglied des Gemeinderates sein. Auch können Ortsausschüsse gebildet werden.[8] Gebrauch gemacht wird davon in – durch Eingemeindung entstandene Großgemeinden, etwa in Streusiedlungsräumen mit oder ohne expliziten Hauptort, wo die Gemeindeteile örtlich weit auseinanderliegen, aber auch Gemeinden mit städtischem Kern und dessen Vor- und Umlandorten (etwa: Mistelbach mit zehn Ortsgemeinden,[9] Feldkirch mit sieben Stadtteilen.[10]) Umgekehrt können unabhängige Gemeinden auch Gemeindeverbände bilden und ein gemeinsames Gemeindeamt betreiben (so etwa die Marktgemeinde Mondsee mit vier Landgemeinden) als Ortsteilen im weiteren Sinne.

Siehe auch:

Schweiz

In der Schweiz bestehen viele politische Gemeinden aus mehreren Ortschaften. Amtlich wird von „Ortschaft“ gesprochen, wenn diese ein geographisch abgrenzbares Siedlungsgebiet mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl haben.[11] In der gewöhnlichen Sprache bezeichnet Ortsteil eine lokale Untergliederung jedweder Art.

In den Kantonen Graubünden und Tessin werden die Gemeindeteile Fraktionen (in Davos Fraktionsgemeinden), im Kanton Bern Viertelsgemeinden bzw. im Berner Oberland Bäuerten, im Kanton Zürich Aussenwachten (so in der Region Winterthur und im Zürcher Oberland) und, soweit bis 2010 administrativ eigenständig, Zivilgemeinden und in der Gemeinde Schwyz Filialen genannt. In Städten entsprechen den Ortsteilen die Quartiere, die teilweise auf frühere Dörfer zurückgehen.

Die Ortsteile genießen in der Regel keine eigene Autonomie. Ausnahmen bilden die Davoser Fraktionsgemeinden, die Berner Bäuerten sowie (bis Anfang 2010) die zürcherischen Zivilgemeinden. In den Städten wird gelegentlich Quartierautonomie gefordert, was etwa durch die neue Zürcher Kantonsverfassung von 2005 (Art. 88) ausdrücklich ermöglicht wird; bislang ist es aber nicht zu einer Realisierung gekommen.

Italien

In Italien und in San Marino werden kleinere Ortschaften, die keine eigene Gemeinde bilden, frazione (dt. Fraktion) genannt. So ist zum Beispiel Mittewald eine Fraktion der Gemeinde Franzensfeste.

Die Teile größerer Städte werden als circoscrizione (Stadtviertel/Stadtbezirk) bezeichnet.

Weblinks

Wiktionary: Ortsteil – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Stadtteil – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. VGH München vom 15. September 2006 Az. 23 BV 05.1129
  2. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77/94
  3. Urteil vom 11. Dezember 1998 – 2 B 92.3565
  4. Nds. OVG, Urteil vom 21. November 1985 – 6 A 90/83
  5. Bayerische Amtliche Gemeindeverzeichnisse bei der Bayerischen Landesbibliothek Online
  6. Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, 18. Dezember 2007
  7. : „Der Gemeinderat hat den Verwaltungssprengel des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile zu unterteilen, wenn dies aus kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder gelegen ist.“ § 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung LGBl. 55/2003
  8. etwa Burgenland: „Durch die OrtsvorsteherInnen und Ortsausschüsse wird den verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde eine gewisse eigenständige Meinungsbildung ermöglicht und dadurch die Identität der Ortsteile gefördert.“ OrtsvorsteherInnen und Ortsausschüsse. In: Kommunaler Werkzeugkoffer. Sozialdemokratischer Gemeindevertreterverband Burgenland, abgerufen am 11. Juni 2010.
  9. Ortsgemeinden von Mistelbach, mistelbach.riskommunal.net
  10. Ortsvorsteher und Stadtteile, feldkirch.at
  11. SR 510.625 Art.3 Begriffe