Personalvertretungsgesetz

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Die Personalvertretungsgesetze (PersVG) regeln die Wahl, Zuständigkeit, Pflichten und Befugnisse der Personalvertretungen. Personalvertretungen sind die Personalräte, die Gesamtpersonalräte und die Hauptpersonalräte sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im öffentlichen Dienst.

Der Personalrat als allgemeine Interessenvertretung der Beschäftigten arbeitet eng mit der gewählten Schwerbehindertenvertretung als besondere Interessenvertretung zusammen (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat ein bundesgesetzliches beratendes Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Personalrats und seiner Ausschüsse (§ 95 Abs. 4 SGB IX) sowie an sämtlichen landesrechtlich geregelten Quartals- oder Monatsgesprächen (§ 95 Abs. 5 SGB IX) und Erörterungsgesprächen aus besonderem Anlass des Plenums des Personalrats mit dem Arbeitgeber. Die SBV hat auch ein Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung des Personalrats. (VG Ansbach, Beschluss vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739)

Die Gesetzgebungskompetenz für das Landespersonalvertretungsrecht liegt bei den Ländern. Jedes Bundesland hat daher ein eigenes Landespersonalvertretungsgesetz (in Schleswig-Holstein Mitbestimmungsgesetz genannt), das für die Beschäftigten von Einrichtungen der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weiterer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt. Es gibt aber auch ein Bundespersonalvertretungsgesetz für die Beschäftigten von Bundeseinrichtungen.

Die Personalvertretung ist vergleichbar mit dem Betriebsrat, der die Interessen der Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes wahrnehmen soll.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Lothar Altvater: Die Entwicklung der Landespersonalvertretungsgesetze im Jahr 2007; Der Personalrat 2008, 290
  • Lothar Altvater: Die Entwicklung der Landespersonalvertretungsgesetze im Jahr 2008; Der Personalrat 2009, 297

[Bearbeiten] Weblinks

Deutschland:

Österreich:


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