Pfarradministrator

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Ein katholischer Pfarradministrator ist mit der Seelsorge und Verwaltung einer Pfarrei oder mehrerer Pfarreien beauftragt, ohne zum Pfarrer – d. h. in der Regel unbefristet – ernannt, investiert worden zu sein. Er kann – im Gegensatz zum Pfarrer – jederzeit wieder versetzt werden oder sich versetzen lassen. Er hat aber nach dem Kirchenrecht die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Pfarrer. Ihm sind jedoch alle Handlungen untersagt, die eine Beeinträchtigung der Rechte des Pfarrers mit sich bringen oder dem pfarrlichen Vermögen Schaden zufügen könnten (vgl. c. 540 § 2 CIC).

Ein Pfarradministrator kann ein Priester sein, der nicht aus dem Bistum kommen muss. So wurden z. B. die heimatvertriebenen Priester nach dem Krieg zu Pfarradministratoren in den neuen Gemeinden ernannt.
Pfarradministratoren können mit Genehmigung des Heimatbistums auch in anderen Bistümern oder Diözesen arbeiten. In diesem Fall ist die Bezeichnung Pfarradministrator nur temporär auf die Einführungszeit beschränkt und kann auf unbegrenzte Zeit verlängert werden. Aber in diesem Fall bleibt der Pfarrer trotzdem in seinem Heimatbistum inkardiniert. Ordensgeistliche werden in der Regel nicht als Pfarrer investiert, sondern zum Pfarradministrator ernannt.

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