Polizeirecht (Deutschland)

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Als Polizeirecht (auch Polizei- und Ordnungsrecht, teilweise abgekürzt: PolR) bezeichnet man denjenigen Teil des Verwaltungsrechts, der die Materie der Gefahrenabwehr betrifft. Gefahren im Sinne des Polizeirechts sind Gefahren für die Öffentliche Sicherheit oder die Öffentliche Ordnung.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtsquellen

Das Polizeirecht ist in Deutschland Landesrecht für die Polizeien der Länder und die Landeskriminalämter. Bundesrecht ist es für die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt. Die Landesgesetze orientieren sich am Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes.

[Bearbeiten] Landespolizeigesetze

Die Polizeigesetze der Landespolizeien sind:

[Bearbeiten] Bundesgesetze

[Bearbeiten] Aufgaben

In den Polizeigesetzen fast aller deutschen Länder sind innerhalb der ersten Paragraphen die Aufgaben der Polizei bestimmt. Aufgabe der Polizei ist demnach die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Nach der Verabschiedung des Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes wird zwischen Aufgabe und Befugnis unterschieden: Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes darf nicht von der Aufgabe auf die Befugnis geschlossen werden.

[Bearbeiten] Befugnisse

[Bearbeiten] Generalklauseln

Die Hauptermächtigungsgrundlage im Polizeirecht ist die Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel. Um gegen eine Person vorgehen zu können, muss diese grundsätzlich Störer sein. Allerdings bestimmen in neuerer Zeit häufig spezielle Ermächtigungen, dass sich Maßnahmen auch gegen jedermann richten können. Die Beschränkung des Polizeirechts auf die Gefahrenabwehr ist in Deutschland seit dem berühmten Kreuzbergerkenntnis Tradition. Die historische Grundlage für die Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel ist Paragraph 10 II 17 ALR. Neben die Gefahrenabwehr im eigentlichen Sinne ist heute jedoch auch die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr getreten.

[Bearbeiten] Polizeiliche Schutzgüter

Polizeiliche Schutzgüter sind die öffentliche Sicherheit und (meist auch) Ordnung.

Unter öffentlicher Sicherheit versteht man dabei den Bestand des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt, die Unverletzlichkeit von Individualrechtsgütern sowie das geschriebene Recht schlechthin.

Die öffentliche Ordnung wird definiert als die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches staatsbürgerliches Zusammenleben betrachtet werden. In der neueren Rechtsentwicklung wird der Begriff der öffentlichen Ordnung teilweise als zu unbestimmt angesehen, um rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen, weshalb der Begriff als Eingriffsermächtigung aus einigen Landespolizeigesetzen entfernt wurde. In Niedersachsen beispielsweise war der Begriff als Schutzgut im Gefahrenabwehrgesetz gestrichen worden, wurde allerdings im Rahmen der Novellierung des Polizeirechts 2004 in das nunmehr wieder Nds. SOG genannte Landespolizeigesetz wieder eingeführt. Im Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) ist allein die öffentliche Sicherheit als Schutzgut definiert, siehe §§ 174 und 176 Abs. 1 LVwG SH[1].

[Bearbeiten] Gefahrenbegriff

Das Handeln der Polizei setzt eine Gefahr voraus. Gefahr liegt nach allgemeiner Meinung vor, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für polizeiliche Schutzgüter entstehen kann. Eine wichtige Unterscheidung ist dabei zwischen konkreter und abstrakter Gefahr zu treffen: Die konkrete Gefahr verlangt einen einzelnen Fall, also einen solchen, der räumlich-zeitlich bestimmt ist. Nur bei einer konkreten Gefahr darf sich die Polizei auf die Generalklausel stützen. Einer abstrakten Gefahr hingegen darf nur mit einer polizeilichen Verordnung begegnet werden.

[Bearbeiten] Pflichtigkeit

Auch bei Vorliegen aller Eingriffsvoraussetzungen ist noch nicht entschieden, gegen wen die Polizei ihre Maßnahme zu richten hat. Folgende Pflichtigen kennt das Polizeirecht:

[Bearbeiten] Standardmaßnahmen

[Bearbeiten] Durchsuchungen und Sicherstellungen

Alle Polizeigesetze kennen die Standardbefugnis zur präventivpolizeilichen Durchsuchung von Personen. Durchsuchen ist oft legaldefiniert und meint das Suchen nach Gegenständen, die sich möglicherweise in oder zwischen den Kleidern des Betroffenen, an seiner Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen oder Körperhöhlen befinden.

[Bearbeiten] Ingewahrsamnahme/Festnahme von Personen

Befugnisnorm für einen Eingriff in die Freiheit der Person sind die Regeln zur Ingewahrsamnahme von Personen. Gewahrsam ist ein hoheitlich begründetes Rechtsverhältnis, kraft dessen einer Person die Freiheit dergestalt entzogen wird, dass sie von der Polizei in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt und daran gehindert wird, sich fortzubewegen.

[Bearbeiten] Literatur

  • Bundespolizei
    • Michael Drewes, Karl M. Malmberg, Bernd Walter: Bundespolizeigesetz BPolG. Kommentar. 4. Auflage. Verlag Boorberg, 2010, ISBN 978-3-415-04324-4.
  • Baden-Württemberg
    • Reiner Belz, Eike Mußmann: Polizeigesetz für Baden-Württemberg. 7. Auflage. Verlag Boorberg, 2009, ISBN 978-3-415-04312-1.
    • Heinz Wolf, Ulrich Stephan, Johannes Deger: Polizeigesetz BW. Kommentar. 6. Auflage. Verlag Boorberg, 2009, ISBN 978-3-415-04313-8.
  • Bayern
    • Wilhelm Schmidbauer, Udo Steiner: Bayerisches Polizeiaufgabengesetz. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, 2011, ISBN 978-3-406-61167-4.
  • Berlin
    • Michael Knape, Ulrich Kiworr, Günter Berg, Karl-Ernst von Hein: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin. Kommentar für Ausbildung und Praxis. 10. Auflage. Verlag Deutsche Polizeiliteratur, 2009, ISBN 978-3-8011-0611-9.
  • Brandenburg
  • Bremen
    • Rolf Schmidt: Bremisches Polizeigesetz. Studien- und Praxiskommentar. 1. Auflage. Verlag Rolf Schmidt, Grasberg 2006, ISBN 978-3-86651-001-2.
  • Hamburg
    • Guy Beaucamp, Ulrich Ettemeyer, Josef Konrad Rogosch, Jens Stammer: Hamburger Sicherheits- und Ordnungsrecht - SOG/PolDVG. Kommentar. 2. Auflage. Verlag Boorberg, 2009, ISBN 978-3-415-04200-1.
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
    • Jörn Ipsen: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsrecht. Lehrbuch. 4. Auflage. Richard Boorberg Verlag, 2010, ISBN 978-3-415-04488-3.
  • Nordrhein-Westfalen
    • Henning Tegtmeyer, Jürgen Vahle: Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). mit Erläuterungen. Kommentar. 10. Auflage. Verlag Boorberg, 2011, ISBN 978-3-415-04542-2.
    • Hans-Michael Wolffgang, Michael Hendricks, Matthias Merz: Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen. Studienbuch mit Fällen. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61578-8
  • Rheinland-Pfalz
    • Dietrich G. Rühle, Hans-Jürgen Suhr: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz: Kommentar für Studium und Praxis. 4. Auflage. Verlag Deutsche Polizeiliteratur, 2009, ISBN 978-3-8011-0609-6.
  • Saarland
    • Herbert Mandelartz, Helmut Sauer, Bernhard Strube: Saarländisches Polizeigesetz. Kommentar für Studium und Praxis. 2002, ISBN 3-8011-0435-4.
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Fußnoten und Einzelnachweise

  1. § 174 und Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
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