Poppers
Poppers (Plural, von englisch to pop, „knallen“) ist eine Slang-Sammelbezeichnung für eine Gruppe flüssiger und kurzzeitig wirksamer Drogen. Der Name rührt von dem Geräusch des Öffnens (Knallen) der Glasampullen (zur Inhalation bei Angina pectoris) her, in denen die Substanzen früher erhältlich gewesen sind.
Poppers bestehen aus Amylnitrit, Butylnitrit oder Isobutylnitrit oder Mischungen der drei Stoffe. Sie haben eine stark gefäßerweiternde Wirkung (Vasodilatation). Poppers haben einen charakteristischen chemischen Geruch, der entfernt an Chloroform erinnert. Durch Kontakt mit Luftsauerstoff werden Poppers relativ rasch zersetzt, was durch einen intensiven, stechenden Geruch feststellbar ist. Der Besitz unterliegt in den deutschsprachigen Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) keinen betäubungsmittelrechlichen Vorschriften und ist damit legal; der Kauf, Verkauf oder Handel ohne Erlaubnis verstößt jedoch gegen die Arzneimittelgesetze. Poppers werden daher als Legal Highs unter Angabe falscher Verwendungszwecke, etwa als „Reinigungsmittel“, „Video-Tonkopfreiniger“, „Zimmerduft“ oder „Leder-Putzmittel“, meist in kleinen braunen Fläschchen verkauft.
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[Bearbeiten] Verwendung
Alkylnitrite wie etwa Amylnitrit wurden ursprünglich als Arzneimittel gegen Angina pectoris eingesetzt, jedoch wegen der kurz anhaltenden Wirkung bald durch andere Medikamente ersetzt. Aufgrund der spontan einsetzenden, kurz andauernden Rauschwirkung in höheren Dosierungen werden Alkylnitrite als Rauschmittel (Poppers) benutzt. Poppers werden außerdem aphrodisierende und schmerzhemmende Wirkungen zugeschrieben, weshalb sie teilweise vor einem Analverkehr vom passiven Partner verwendet werden um den Schließmuskel zu entspannen und eventuell durch Verkrampfung auftretenden Schmerzen vorzubeugen.
Die Dämpfe der leicht flüchtigen Flüssigkeit werden direkt aus ihrem Gefäß inhaliert. Die psychische Wirkung, bestehend aus einer Intensivierung von Empfindungen, setzt nach 5 bis 15 Sekunden ein und hält, abhängig von der inhalierten Menge, zwischen einer und maximal zehn Minuten an. Sie wird oft als „Flash“ oder „Rush“ beschrieben. Die Wirkung basiert auf einer vorübergehenden Gefäßerweiterung im Gehirn, bei der die chemische Substanz tatsächlich nur gefäßerweiternd, jedoch nicht selbst als Halluzinogen wirkt. Es kann zu Hautrötungen (durch die Vasodilatation), Schwindel und gelegentlich zu nitritinduziertem Kopfschmerz kommen. Weitere Nebenwirkungen können Herzrasen, Übelkeit, Erbrechen sowie Hyperthermie und Schwitzen sein.
Das Verschlucken oder Einbringen in die Nase oder Nasen-Nebenhöhlen kann zu Verätzungen und Vergiftungen führen, zudem besteht bei langfristigem Gebrauch das Risiko einer Hirnschädigung.
Der Mischkonsum von Poppers mit Sildenafil oder anderen PDE-5-Hemmern wie Tadalafil oder Vardenafil kann zu einem plötzlichen und lebensgefährlichen Abfall des Blutdrucks führen.[1]
[Bearbeiten] Überdosierung
Eine Überdosis kann zu Hypotonie (zu geringer Blutdruck), Schock, Methämoglobinämie, (hämolytischer) Anämie (Blutarmut) und zum Koma führen. Durch ihre ätzende Wirkung können Poppers die Schleimhäute ernsthaft verletzen – speziell bei übermäßiger Inhalation.
Eine Überdosis muss im Krankenhaus behandelt werden. Bei Hypotonie bzw. Schock reicht eine Volumengabe aus (intravenöse Verabreichung von Kochsalzlösung), bei Methämoglobinämie wird das Antidot Toluidinblau oder Methylenblau intravenös verabreicht.[2]
[Bearbeiten] Sucht
Eine physische Sucht ist nicht bekannt. Die psychische Sucht würde sich in Unlust an Sex ohne Poppers, Verlangen nach Poppers und Dosissteigerungen zeigen.
[Bearbeiten] Vermutungen über karzinogene Wirkung
Dem Bereich der AIDS-Leugner zuzuordnen ist die Behauptung, Poppers seien die Ursache für das Entstehen des Kaposi-Sarkoms, einer Krebsart, die fast ausschließlich bei AIDS-Kranken auftritt. Dies wird damit begründet, die Hauptkonsumenten von Poppers seien, wie auch viele AIDS-Kranke, Homosexuelle. Seit 1995 ist jedoch bewiesen, dass das Kaposi-Sarkom durch eine Infektion mit dem Humanen Herpesvirus Typ 8 (HHV-8) hervorgerufen wird, das bei gesunden Menschen in der Regel keinen Schaden anrichtet, wohl aber bei immungeschwächten Patienten mit einer fortgeschrittenen AIDS-Erkrankung.[3]
In neuerer Zeit konzentrieren sich Studien darauf, zu untersuchen, ob inhalierbare organische Nitrite (Inhaltsstoffe von Poppers) immunsuppressive oder cancerogene Eigenschaften besitzen und so ganz allgemein zum Wachstum von Tumoren beitragen können.[4]
[Bearbeiten] Rechtslage
In Deutschland unterliegt Poppers nicht dem BtMG. Es fällt jedoch unter die Definition von § 2 Abs. 1 des AMG, sobald es für die Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs. 1 erfüllt.[5]'[6] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie Butyro-1,4-lacton bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[7]'[8]
[Bearbeiten] Literatur
- Christian Scheuß, Micha Schulze (Hrsg.): Poppers. Das Handbuch zur schwulen Sexdroge. Himmelstürmer Verlag, Hamburg 2006, ISBN 3934-8255-40.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Smith KM et al.: Recreational use and misuse of phosphodiesterase 5 inhibitors. J Am Pharm Assoc (Wash DC), 2005 Jan–Feb;45(1):63–72 PMID: 15730119
- ↑ [1] Abuse of Poppers: Four Cases of Methemoglobinemia Observed in an Emergency Room im Internet Archive
- ↑ Schalling M et al.: A role for a new herpes virus (KSHV) in different forms of Kaposi's sarcoma. Nat Med. 1995 Jul;1(7):707–8. PMID: 7585156
- ↑ Tran DC et al.: Effects of repeated in vivo inhalant nitrite exposure on gene expression in mouse liver and lungs. Nitric Oxide. 2006 Jun;14(4):279–89. PMID: 16288974
- ↑ [2]Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG), pp. 64-66, Erwin Deutsch, Hans-Dieter Lippert (2010, Springer)
- ↑ [3] ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1
- ↑ [4]Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL; liquid ecstasy) zu Konsumzwecken
- ↑ [5]BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009 (Aktenzeichen: 1 StR 277/09), 'Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar.'
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