Postwurfsendung

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Die Postwurfsendung ist eine Versandform der Post. Sie erfolgt in Form der massenhaften Zustellung identischer Postsendungen an eine Empfängergruppe durch offizielle Zusteller. Hierbei wird die Postwurfsendung meist in großer Menge zu ermäßigtem Entgelt als versandte Drucksache von einem Postboten in die Briefkästen der Haushalte geworfen. Synonym wird auch der Begriff Wurfsendung gebraucht.

Die Postwurfsendung ist unverlangt, nichtadressiert oder teiladressiert und dient vor allem zu Werbezwecken.

Die Postwurfsendung unterscheidet sich von der Hauswurfsendung nur durch die Qualität der Zustellung: diese geschieht bei der Hauswurfsendung entweder kommerziell durch Verteiler von Werbeprospekten, Tages- und Wochenzeitungen oder unkommerziell durch freiwillige Helfer einer Interessengruppe.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte [Bearbeiten]

Postwurfsendungen waren am 1. März 1925 unter der Bezeichnung Wurfsendung für Massendrucksachen von der Deutschen Post versuchsweise zugelassen worden. Es mussten mindestens 1.000 Stück auf einmal eingeliefert werden. Die Empfängergattung war anzugeben. Es folgten, im Laufe der Zeit, unterschiedliche Mindesteinlieferungen, Höchstgewichte, Gebühren usw. 1927 erhielten Wurfsendungen die Bezeichnung „Postwurfsendung“, nun konnten auch Mischsendungen (Drucksachen und Warenproben) als Postwurfsendung aufgegeben werden (bis 1954). Zu Beginn des 2. Weltkriegs wurde der Dienst eingestellt, nach dem Krieg wieder zugelassen. Nach dem 1. Juli 1954 wurde die Unterscheidung zwischen Drucksachen und Mischsendungen aufgehoben.

Heutige Verhältnisse [Bearbeiten]

Die neue deutsche Postordnung von 1964 lässt Postwurfsendungen, unter der neuen Bezeichnung Wurfsendung, nur noch bis 50 g zu (1984 bis 100 g). Seit einigen Jahren gibt es die teiladressierte Versandform "Postwurf-Spezial".

Die Schweizerische Post vermarktet das gleiche Produkt unter der Bezeichnung "PromoPost".

Die Österreichische Post vermarktet das gleiche Produkt unter der Bezeichnung "Info.Post".

Keine Werbung [Bearbeiten]

Der Empfänger kann sich gegen unverlangte, nicht adressierte und unerwünschte Postwurfsendungen schützen, indem er mit einem Aufkleber an seinem Briefkasten darauf hinweist, dass Werbung nicht erwünscht ist. Dieser Hinweis wird von seriösen Verteilern beachtet. Dabei gibt es verschiedene Texte auf den Aufklebern, z. B. Bitte keine Werbung und kostenlose Zeitungen einwerfen, ein allgemeines Werbeverbot wie Keine Werbung einwerfen oder eine Aufzählung der unerwünschten Werbemittel.

Postzusteller und Prospektverteiler dürfen hier weder nicht persönlich adressierte Werbematerialien noch Postwurfsendungen einwerfen (Urteil BGH Az. VI ZR 182/88). Dies gilt auch für sogenannte teiladressierte Sendungen, z. B. „An die Gartenfreunde des Hauses Bergstraße 10, Musterstadt“. Persönlich adressierte Werbesendungen hingegen müssen von Zustellern zugestellt werden.

Bei redaktionellen Werbeblättern, Gratis-Wochenzeitungen oder kostenlosen Zeitungen mit Werbeeinlagen reicht der Hinweis 'keine Werbung' nicht aus, um sich vor deren unerwünschter Zustellung zu schützen. Hier muss der Hinweis 'keine Werbung' gegebenenfalls noch um den Zusatz keine kostenlosen Zeitungen oder keine kostenlosen Zeitungen, Handzettel, Wurfsendungen und Wochenblätter ergänzt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 1991, AZ: 15 U 76/91).

Einige Versender von persönlich adressierter Werbung gleichen ihren Adressdatenbestand gegen die Robinsonliste ab. Ein Eintrag in der Robinsonliste soll gegen einen Teil der persönlich adressierten unerwünschten Werbung helfen.

Im Januar 2012 wurde ein einschlägiges Urteil rechtskräftig (AZ 4 S 44/11).[1]

Zur Regelung in Österreich siehe Werbeverzicht.

In der Schweiz kann man mit einem am Briefkasten angebrachten „Stopp-Kleber“ signalisieren (was 39 % aller Haushalte tun), ob man Werbung möchte oder nicht. Der Aufkleber wird von der Post und den großen Direktwerbefirmen akzeptiert. Informationen von Parteien und Organisationen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, amtliche Mitteilungen sowie Spendenaufrufe gemeinnütziger Organisationen gelten nach Ansicht der Schweizerischen Post nicht als Werbung und werden auch bei Vorhandensein eines Stopp-Klebers eingeworfen.

Siehe auch [Bearbeiten]

Einzelnachweise und Anmerkungen [Bearbeiten]

  1. dejure.org stern.de
  2. [1]

Weblinks [Bearbeiten]