Fensterprogramm

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Als Fensterprogramm gelten im deutschen Rundfunkrecht gemäß § 2 des Rundfunkstaatsvertrages[1] Programme, die zeitlich begrenzt sind und in überregionalen Programmen nur regional begrenzt gesendet werden.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines [Bearbeiten]

Unter dem medienrechtlichen Begriff Fensterprogramm versteht man ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunk- oder Fernsehprogramm mit im Wesentlichen auf ein Bundesland oder Teile davon bezogenen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms (§ 3 Abs. 1 Landesmediengesetz NRW). Der Gesetzgeber wollte mit Fensterprogrammen darauf abzielen, dass im Rundfunk auch die regionale Berichterstattung durch Nachrichten angeboten wird und die Meinungsvielfalt gesichert ist. Die Regionalisierung einer überregional ausstrahlenden Senderkette bringt allerdings technische Probleme mit sich, weil das Gesamtprogramm für das Fensterprogramm auseinandergeschaltet werden muss. Dadurch sind in verschiedenen Regionen zeitgleich unterschiedliche Fensterprogramme zu empfangen.

Dauer [Bearbeiten]

Im Fernsehen wurden durch die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) Richtlinien für Fensterprogramme festgelegt. Hierin sind Umfang, Sendezeit und Verteilung von Fensterprogrammen vorgeschrieben. Danach müssen Sender mit mehr als 10 % Marktanteil wöchentlich mindestens 260 Minuten Fensterangebote von unabhängigen Dritten (Fernsehanbieter ohne eigene Sender) ausstrahlen, von denen wiederum 75 Minuten in der Hauptsendezeit liegen müssen. Zudem müssen Fensterprogramme einen festen Sendeplatz erhalten, damit sich die Hörer und Zuschauer auf eine unveränderte Ausstrahlungszeit einrichten können (§ 25 Abs. Satz 6 RStV).

Inhalt [Bearbeiten]

Ein Regionalfensterprogramm hat sich von den es umgebenden Hauptprogramm durch eine auf regionale Themen fokussierte Berichterstattung abzugrenzen, so dass das Hauptprogramm inhaltlich umfassender und weniger spezifisch ausgestaltet ist; die regionalen Themen müssen das Programm des Regionalfensters prägen.[2] Diese Inhalte müssen bei Sendern mit mehr als 10 % Marktanteil wöchentlich mindestens 260 Minuten von unabhängigen Dritten (eigene Fernsehanbieter ohne eigene Sender) ausgestrahlt werden, von denen wiederum 75 Minuten in der Hauptsendezeit liegen müssen.

Bekannte Fensterprogramme [Bearbeiten]

Die bekanntesten Beispiele im deutschen Fernsehen sind die regionalen Fenster im Vorabendprogramm wie Spiegel TV Magazin (auf VOX, Sat.1, RTL und XXP), RTL Regional,[3]Stern TV“ (auf VOX und RTL), 17:30 Sat.1 (Sat.1) und „Süddeutsche TV“ (auf VOX), die von Fernsehredaktionen der gleichnamigen Zeitungen und Zeitschriften produziert werden. Diese Regelung entspricht seit Dezember 1996 der dritten Novelle des Rundfunkstaatsvertrags. Auch werden Privatsender bei der Lizenzvergabe häufig verpflichtet, einen gewissen Anteil an Informations- und Kultursendungen anzubieten, die zum Beispiel dctp liefert (Satellitenfensterprogramm). Bekannte Fensterprogramme sind AZ Media und 10 vor 11. Weitere Beispiele im privatrechtlichen Rundfunk sind Teleshopping-Schienen.

Abgrenzungen [Bearbeiten]

Lokale so genannte Ballungsprogramme (für Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte) und Lokalprogramme (etwa Lokalzeit beim WDR) sind keine Regionalfenster im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaatsvertrag, da sie nicht in ein Hauptprogramm integriert sind.[4] Sie gelten vielmehr als eigenständige Sparten- oder Vollprogramme. Auch das so genannte Frequenzsplitting ist kein Fensterprogramm, bei dem verschiedene Rundfunkveranstalter – mit jeweils eigener Zulassung – zeitlich nacheinander ihr eigenständiges Programm auf derselben Frequenz ausstrahlen.

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Onlineausgabe des Rundfunkstaatsvertags
  2. Julia Niebler, Die Stärkung der Regionalfensterprogramme im Privaten Rundfunk als Mittel zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, 2008, S. 50
  3. Bernd W. Wirtz, Medien- und Internetmanagement, 5. Auflage, Gabler 2006
  4. Julia Niebler, a.a.O., S. 57