Verfahrensrecht

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Verfahrensrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die staatliche Verfahren betreffen. Die beiden Hauptgebiete sind

  • das Prozessrecht, das gerichtliche Verfahren betrifft, mit der Hauptunterteilung in Zivilprozess-(oder Zivilverfahrens-)recht, Strafprozess-(oder Strafverfahrens-)recht, Verwaltungsprozessrecht (Achtung: in diesem Fall ist Verwaltungsverfahrensrecht kein Synonym!).
  • das Verwaltungsverfahrensrecht, das nichtgerichtliche staatliche Verfahren betrifft.

Das Verfahrensrecht ist systematisch zum einen dem formellen Recht (Gegenbegriff: materielles Recht), zum anderen dem Öffentlichen Recht (Gegenbegriff: Privatrecht) zuzuordnen.

Das Verfahrensrecht ist sog. „geronnenes Verfassungsrecht”, was bedeutet, dass die Grundprinzipien der Verfassung durch die einzelnen Verfahrensregeln verwirklicht und auf den Einzelfall anwendbar gemacht werden. Das Verfahrensrecht gewährleistet den justizförmigen Verlauf des jeweiligen Verfahrens. Verletzungen des Verfahrensrechts sind stets justiziabel, führen aber ohne Beschwer für den Betroffenen zu keinen Ansprüchen. Grundlage des Verfahrensrechts ist der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).

Das Verfahrensrecht beinhaltet Regeln für sämtliche staatliche Verfahren (sowie im weiteren Sinn auch private Verfahren wie Schiedsgerichte, vereinsinterne Beschwerdekammern etc.).

Die größte Bedeutung innerhalb des ansonsten partikularisierten Verfahrensrechtes nehmen die Kodifizierungen der unterschiedlichen Prozesse - das Prozessrecht ein. Dabei regeln die Prozessordnungen in der Regel bereits mehrere Verfahrensabschnitte. Die Strafprozessordnung regelt nicht nur Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren, sondern auch Teile des Vollstreckungsverfahrens. Ebenso regelt die Zivilprozessordnung neben dem Erkenntnisverfahren auch das Vollstreckungsverfahren.

Im deutschen Recht sind grundlegende Teile des Prozessrechts auch im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.

Zum Verfahrensrecht gehören aber auch die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren, das Wahlverfahren, das Abstimmungsverfahren und das Gesetzgebungsverfahren.

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