Psychologischer Psychotherapeut

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Ein Psychologischer Psychotherapeut (PP) ist in Deutschland ein Psychologe, der nach dem mit Diplom oder Master abgeschlossenem Psychologiestudium eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) abgeschlossen und die Approbation, die Befähigung zur eigenständigen Durchführung von Psychotherapie, erhalten hat. Psychologische Psychotherapeuten arbeiten in Kliniken oder in eigener Praxis.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsbasis und Formen [Bearbeiten]

Psychologische Psychotherapeuten behandeln psychische Störungen von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten behandeln nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, aber keine Erwachsenen. Es handelt sich um in Deutschland seit 1999 rechtlich durch das Psychotherapeutengesetz[1] geschützte Berufsbezeichnungen, die eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) voraussetzen. Neben dem Psychotherapeutengesetz unterliegen die Psychologischen Psychotherapeuten den Heilberufsgesetzen der Länder, in Nordrhein-Westfalen etwa dem Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen.[2]

Ausbildung [Bearbeiten]

Um die Weiterbildung bundesweit gesetzlich regeln zu können, musste diese den Status „Ausbildung“ erhalten, da Weiterbildungen unter die Länderkompetenz fallen. Für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind folgende psychotherapeutische Verfahren zugelassen:

Während der Psychotherapie-Ausbildung führt der Auszubildende die Bezeichnung „Psychotherapeut in Ausbildung“ (PiA) und ist in seinem Status vergleichbar mit einem Assistenzarzt, der sich in der Facharzt-Weiterbildung befindet. Die Ausbildung kann als mindestens dreijährige Vollzeit-Ausbildung oder als mindestens fünfjährige berufsbegleitende Ausbildung absolviert werden. Beide Möglichkeiten gliedern sich für die Verfahren Verhaltenstherapie und tiefenpsychologisch-fundierte Therapie u. a. in:

  • 600 Stunden Theorie;
  • 1800 Stunden praktische Tätigkeit in eineinhalb Jahren, davon ein Jahr in einer Psychiatrischen Klinik, ein halbes Jahr in einer psychosomatischen Klinik, Psychiatrie oder in der Praxis eines Psychotherapeuten oder eines Facharztes für psychotherapeutische Medizin;
  • 120 Stunden Selbsterfahrung;
  • 600 Stunden Patientenbehandlung in einer Ausbildungs-Instituts-Ambulanz oder in einer Lehrpraxis;
  • 150 Stunden Supervision.

Insgesamt werden 4200 Stunden in der mindestens drei (Vollzeit) oder mindestens fünf („Teilzeit“) Jahre dauernden Ausbildung absolviert. Für die analytische Psychotherapie sind mehr Leistungen zu erbringen: im Bereich der Selbsterfahrung (Lehranalyse) werden i. d. R. mehr als 300 Gesamtstunden erwartet. In Ausbildungen, die eine kombinierte Ausbildung von analytischer Psychotherapie und tiefenpsychologisch-fundierter Psychotherapie beinhalten, werden zusätzlich zu den genannten mehr als 300 Selbsterfahrungsstunden, im Bereich der Behandlungsstunden (mindestens 1000 Stunden Patientenbehandlung) unter mindestens 250 Stunden Kontrollanalyse (Supervision). Im Bereich der Psychoanalyse/analytischen Psychotherapie überschreiten die Anforderungen vieler Lehrinstitute die gesetzlich geforderten Mindestbestimmungen.

Während Assistenzärzte nach Abschluss des Hochschulstudiums ein volles Assistenzarztgehalt beziehen, werden PiA während der Praktischen Tätigkeit größtenteils überhaupt nicht oder mit dem früheren Gehalt eines Arztes im Arzt im Praktikum (AiP) bezahlt. Eine finanzielle Gleichstellung von Assistenzärzten und Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung besteht in der Praxis meist nicht.[5][6][7][8][9][10]

Kassenzulassung [Bearbeiten]

Psychologische Psychotherapeuten, die in eigener Praxis arbeiten, haben oftmals auch eine Kassenzulassung, d. h. eine Behandlung durch sie wird (ggf. nach entsprechender Antragsstellung zur Kostenübernahme) von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Diese Zulassung kann nach der Approbation und einem Eintrag ins Arztregister durch die Kassenärztliche Vereinigung erteilt werden. Für die Psychologischen Psychotherapeuten gibt es eine Bedarfsplanung, die festlegt, wie viele Therapeuten sich in einem Bezirk niederlassen dürfen. Daher ist in vielen Bereichen eine freie Niederlassung nicht mehr möglich, mittlerweile ist es üblich, Kassenzulassungen von Kollegen zu kaufen, die in den Ruhestand gehen – ähnlich wie bei Ärzten.

Ein Psychologischer Psychotherapeut kann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Regelfall bei vorliegender Genehmigung für die Personengruppe

  • Erwachsene: ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Patienten behandeln,
  • Kinder- und Jugendliche: bis zum vollendeten 21. Lebensjahr „Patienten behandeln, jedoch sollte vor Beginn einer Therapie absehbar sein, dass die Altersgrenze während der Therapie nicht überschritten wird.

Bei vorliegenden beiden Genehmigungen kann er Kinder- und Jugendliche und Erwachsene durchgängig behandeln.

Da Klienten im Durchschnitt drei Monate auf ein Erstgespräch mit einem Therapeuten und weitere drei Monate auf den Beginn ihrer Therapie warten müssen[11], sehen die psychotherapeutischen Verbände angesichts beständig zunehmender psychisch bedingter Fehltage (s. Verbreitung psychischer Störungen) eine Unterversorgung der Bevölkerung und fordern eine Anpassung der in ihren Augen unzulänglichen Bedarfsplanung an die tatsächliche Morbidität. Im November 2011 wurde eine entsprechende Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht, die eine Neuberechnung der Verhältniszahlen von Psychotherapeut je Einwohner auf der Grundlage der tatsächlichen Häufigkeit von Krankheiten fordert.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt die Kostenübernahme nur für Behandlungen, die entsprechend der Psychotherapierichtlinie[12] durchgeführt werden. Diese umfassen Behandlungs- und Antragsmodalitäten und die Einschränkung auf bislang die drei 1999 zugelassenen Therapieverfahren. Die Gesprächspsychotherapie sowie die Systemische Therapie werden dementsprechend von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt.

Die Tätigkeit ist sehr detailliert und kompliziert geregelt.[13]

Privatbehandlung [Bearbeiten]

Problematisch ist die Kostenübernahme durch die privaten Krankenversicherungen. Der Bundesgerichtshof[14] verneint eine Deckungspflicht, solange die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hierzu keine Regelung beinhalten. Die Gebühren der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind in der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP)[15] geregelt, die aus dem entsprechenden Kapitel der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) weitgehend unverändert übernommen wurden. In Bezug zur Abgrenzung zu anderen Psychotherapeuten siehe die Übersicht zum Artikel Psychotherapie.

Verteilung der Berufsgruppen [Bearbeiten]

2013 arbeiten ca. 13.500 Psychologische Psychotherapeuten in Deutschland.

Verteilung der Berufsgruppen[16] (Stand 2011)
Fachbezeichnung Anzahl
Psychologische Psychotherapeuten 13.368
Kinder‐ und Jugendlichenpsychotherapeuten 3.110
Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 2.557
Fachärzte für Nervenheilkunde 2.461
Ärztliche Psychotherapeuten 2.371
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie 1.964
Fachärzte für Neurologie 1.365
Fachärzte für Kinder‐ und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie 856

Reform der Psychotherapieausbildung [Bearbeiten]

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP), eine Berufsstandesorganisation, beklagt einige Missstände in der Ausbildung, vor allem die häufig unbezahlt abzuleistenden Praktika,.[17]

Eine Regelung, welcher berufqualifizierende Abschluss (Bachelor oder Master) nach der Vollendung des Bologna-Prozesses als Grundqualifikation zugelassen werden soll, wird derzeit in der Politik diskutiert.

Das Bundesgesundheitsministerium ließ zur Beurteilung der Reformen ein „Forschungsgutachten zur Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ anfertigen, das bis Mai 2009 unter der Leitung von Bernhard Strauß (Professor für Psychosoziale Medizin und Psychotherapie am Universitätsklinikum Jena) fertiggestellt und vom Ministerium veröffentlicht wurde. Bereits im Januar 2009 wurden Vertretern von Psychotherapieverbänden, -organisationen und -fachgruppen Ergebnisse der Expertenbefragung, die im Rahmen der Erstellung des Forschungsgutachtens stattfand, präsentiert. Das endgültige Gutachten fußt auf Befragungen von derzeitigen Ausbildungsteilnehmern und Absolventen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie von Ausbildern.

Im Ergebnis spricht sich z. B. auch die Deutsche Psychotherapeutenvereinigung für eine sinnvolle Erweiterung der Kompetenzen von PP und KJP (Krankschreibung, Einweisung, Medikation) aus.[18]

Im Februar 2009 wurde eine Petition mit dem Ziel der Erweiterung des Profiles approbierter Psychologischer Psychotherapeuten eingereicht: Kompetenz zur Krankschreibung, Kompetenz zur Verordnung von Heilmitteln (Logopädie, Soziotherapie, Ergotherapie), Kompetenz zur Verordnung von Psychopharmaka, Kompetenz zur Einweisung in stationäre psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung und Überweisung zum Facharzt. Die Petition wurde im Oktober 2010 vom Bundestag an das Bundesministerium für Gesundheit überwiesen.[19]

Situation in Österreich und der Schweiz [Bearbeiten]

In Österreich und der Schweiz gibt es ebenfalls (psychologische) Psychotherapeuten, die sich auch auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen spezialisiert haben. Diese tragen jedoch nicht die deutsche Berufsbezeichnung. Außerdem gibt es in Österreich – anders als in den meisten anderen europäischen Ländern – neben dem Abschluss eines Hochschulstudiums (wie z. B. Psychologie, Medizin, Pädagogik) weitere Zugangsmöglichkeiten zur Psychotherapieausbildung in Form von Grundberufen (z. B. Sozialarbeiter, Lehrer an höheren Schulen, diplomierte Krankenpfleger). Aufgrund des breiten Zugangs erfolgt eine fachliche Grundausbildung im Rahmen des Psychotherapeutischen Propädeutikums vor der eigentlichen fachspezifischen Psychotherapieausbildung.[20]

Siehe auch [Bearbeiten]

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise, Quellen [Bearbeiten]

  1. Psychotherapeutengesetz
  2. Heilberufgesetz Nordrhein-Westfalen
  3. Gutachten des wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie zur Anerkennung der Systemischen Therapie
  4. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
  5. FAZ, Psychotherapeuten: Lange Durststrecke
  6. FAZ, Psychotherapeuten zum Billigtarif
  7. SPIEGEL, Junge Psychotherapeuten, Voller Einsatz - kein Gehalt
  8. SPIEGEL, Psychotherapeuten Hängepartie in der Ausbildung
  9. Psychotherapeutenkammer Hamburg, Personen in Ausbildung zum Psychotherapeuten (PiA(P))
  10. BDP, SOS – Helfer in Not
  11. BPtK, Wartezeiten in der ambulanten Psychotherapie
  12. Psychotherapierichtlinie, eingesehen am 18. März 2013
  13. Wegweiser der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen (PDF; 577 kB)
  14. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2006 zur Frage der Deckungspflicht von Psychotherapieleistungen von Krankenkassen
  15. Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP)
  16. Studie zur Versorgungsforschung (PDF; 357 kB)
  17. Nach euch die Sintflut: BDP zu der Ausbildungslage zum Psychologischen Psychotherapeuten
  18. Stellungnahme zu 7. Medizinorientierung (PDF; 63 kB)
  19. Bundestag, Petition Abschlussbegründung
  20. G. Stumm, E. Jandl-Jager: Psychotherapie: Ausbildung in Österreich. Falter-Verlag, Wien 2006, ISBN 978-3-85439-334-4