Publius Iuventius Celsus (Jurist)

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Publius Iuventius Celsus Titus Aufidius Hoenius Severianus war ein römischer Politiker, Senator und Jurist. Zur Unterscheidung von seinem Vater, dem Juristen Iuventius Celsus (Celsus pater), wird er auch als "Celsus filius" bezeichnet.

Herkunft

Der volle Name des Juristen ist in D. 5, 3, 20, 6 überliefert, jedoch mit zwei Entstellungen: statt Titus heißt es in den Digesten Titius, statt Hoenius (wofür natürlich auch Oenius geschrieben werden konnte). Oenus, ein Wortgebilde, ist sonst nirgends als Name bezeugt. Celsus stammte wahrscheinlich aus Oberitalien. Während die Familie der luventii Celsi nicht weiter zurückverfolgt werden kann, ermöglichen die weiteren Namen des jüngeren Celsus die Bestimmung, dass Celsus filius mit der Familie der Hoenii Severi verbunden war. Diese Familie, die in den Jahren 142 und 170 n. Chr., beide Male mit einem T. Hoenius Severus (vermutlich Vater und Sohn), zum Konsulat gelangt ist, stammte aus dem nördlichen Umbrien. Ein Sohn wird der Konsul von 164, P. Iuventius Celsus gewesen sein.

Leben und Werk

Im Jahr 106 oder 107 war Celsus Prätor. 114/115 war Celsus Statthalter in Thracia, gleich danach, im Jahr 115, bekleidete Celsus das Suffektkonsulat. Im Jahr 129 wurde Celsus zum zweiten Mal Konsul und danach Statthalter von Asia (129/130). Celsus war Nachfolger seines Vaters Iuventius Celsus in der prokulianischen Juristenschule.[1] Er gehörte zum Consilium Hadrians und war maßgeblich am Senatus consultum Iuventianum[2] (129 n.Chr.) beteiligt. Sein Stil ist schwungvoll und scharfzüngig. Celsus liebte sinnspruchartige Formulierungen. So verdanken wir ihm die wohl einzige durch einen römischen Juristen je konzipierte Definition des ius (Recht) als ars boni et aequi ("Das Recht ist die Wissenschaft vom Guten und Billigen" (D.1.1.1. pr)). Daneben stammen aus seiner Feder auch die goldenen Juristenregeln „Die Gesetze zu kennen heißt nicht, sich an ihren Wortlaut zu halten, sondern an ihren Sinn und Zweck“ (D.1.3.17) und „Unjuristisch ist es, ohne das Gesetz als Ganzes zu beachten, anhand irgendeines seiner Teile zu urteilen oder zu gutachten“. (D.1.3.24) Des Weiteren verdanken wir seiner Scharfzüngigkeit die kluge Gestaltung der Verzugsbereinigung bei strengrechtlichen Obligationen und das responsum Celsinum auf die törichte quaestio Domitiana.[3] Plinius rügte aber rhetorische Schwächen. Das Hauptwerk des Celsus bilden die 39 libri digestorum, ein Sammelwerk mit Rechtsfällen.

Celsus gilt heute neben Julian, dem Leiter der sabinianischen Rechtsschule, als herausragender Jurist der jungen Hochklassik an der Wende vom 1. zum 2. Jahrhundert.[1]

Literatur

Anmerkungen

  1. a b Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 15 (S. 12–13).
  2. Das Senatus consultum Iuventianum ist der römische Senatsbeschluss, wonach ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer nur herauszugeben hat, worum er bereichert ist.(D.5.3.20.6). Benannt nach ihm ist eine condictio, die condictio Iuventiana, D.12.1.32
  3. quaestio Domitiana (Domitianische Frage), eine lächerliche, einfältige Frage, benannt nach dem römischen Rechtsgelehrten Domitius Labeo, der Iuventius Celsus in einer Zeugenvernehmung eine solche Frage vorgelegt hatte. – responsum Celsinum, Antwort des Celsus auf die törichte Frage.

Weblinks