Punktesystem
Das Punktesystem ist ein Regelwerk im Fahrerlaubnisrecht, mit dem Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sanktioniert werden.
Die Registrierung von Punkten erfolgt in Deutschland nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamts in Flensburg. Der Stand des Punktekontos wird dem Bürger nach schriftlicher Anfrage in Flensburg kostenlos mitgeteilt.
In Deutschland wurde am 1. Mai 1974 weltweit erstmals ein sogenanntes „Mehrfachtäter-Punktsystem“ eingeführt.[1] Erste Überlegungen hierzu gehen bis in den Beginn der 60er Jahre zurück und verursachten vehemente kontroverse Diskussionen bis hin zu einer Verfassungsbeschwerde des ADAC.
Zurzeit wird seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über eine Revision des Punktesystems in Deutschland nachgedacht, die in der Öffentlichkeit wie auch unter Fachleuten heftig diskutiert wird, vgl. Presseberichte vom Verkehrsgerichtstag 2013.[2]
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Zweck von Punktesystemen [Bearbeiten]
Verkehrsteilnehmer, die erheblich oder wiederholt gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, sollen identifiziert und mit einheitlichen Strafen bzw. Bußgeldern zu einer besseren Regelbeachtung angehalten werden. Punktesysteme setzen Konzepte der Verkehrspsychologie um, die auf Verhaltens- und Einstellungsänderung des Kraftfahrers abzielen. Beeinflussbarkeit und Lernfähigkeit sind demnach wesentliche Bestandteile der Mobilitätskompetenz von Kraftfahrern. Der enge korrelative Zusammenhang zwischen Punktestand und Unfallrisiko ist nach Studien des Kraftfahrtbundesamtes hinreichend belegt.[3] Dies begründet die Rolle des Mehrfachtäter-Punktesystems bei der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Verkehrssicherheit in Deutschland.
Regelungen in Deutschland [Bearbeiten]
Punkteaufbau [Bearbeiten]
Der Verkehrsteilnehmer ist in der Datenbank des Verkehrszentralregisters über Personenmerkmale (zum Beispiel Name, Geburtsdatum) identifiziert. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit (ein bis vier Punkte) mit einem Bußgeld ab (aktuell) 40 Euro oder bei einer Verkehrs-Straftat (fünf bis sieben Punkte) erfolgt automatisch ein Eintrag im Register.
Die Anzahl der Punkte richtet sich nach der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Bei 18 oder mehr Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Wiedererlangung muss sich der Bürger einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen und diese mit einer günstigen Prognose beenden, es muss also ein positives Fahreignungsgutachten vorliegen. 18 und mehr Punkte erreichen etwa 0,1 % aller Kraftfahrer in Deutschland.
Punkteabbau [Bearbeiten]
Punkte aus Ordnungswidrigkeiten werden „automatisch” nach zwei Jahren getilgt, aus Straftaten nach fünf, in einigen Fällen erst nach zehn Jahren. Gemessen wird die Verjährung von der Rechtskraft der älteren Ordnungswidrigkeit bis zum Tattag der neueren Ordnungswidrigkeit, so dass effektiv zwischen zwei Ordnungswidrigkeiten in der Praxis meist mindestens 26 Monate vergehen müssen.
Die Tilgung wird unterbrochen („Hemmung”), wenn es zu weiteren Eintragungen in der Tilgungsfrist kommt. Die Tilgung erfolgt also erst, wenn der jüngste Eintrag abgelaufen ist. Einträge aus Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze), werden jedoch spätestens nach fünf Jahren gelöscht. Für Verstöße gegen § 24a StVG sowie bei Straftaten gibt es keine solche absolute Tilgungsfrist.[4]
Die Frist beginnt bei Ordnungswidrigkeiten mit dem Tag der Rechtskraft, bei Straftaten mit dem Datum des ersten Urteils. Zu den Tilgungsfristen wird zudem eine „Überliegefrist“ von einem Jahr addiert, bevor die Daten unwiederbringlich gelöscht werden. Damit soll eine Verschiebung zwischen dem Vorgang und dem Eintrag abgedeckt werden, wenn also innerhalb von zwei Jahren eine weitere Ordnungswidrigkeit auftrat, die aber erst später zu einem Eintrag führte, z.B. wegen eingelegter Rechtsmittel.
Maßnahmen [Bearbeiten]
Folgende Maßnahmen zur Verhaltensbeeinflussung sind im deutschen Fahrerlaubnisrecht vorgesehen und führen zur Punktetilgung:
| Punktestand | Teilnahme am Aufbauseminar | Verkehrspsychologische Beratung |
|---|---|---|
| 1 bis 8 | 4 Punkte getilgt (Teilnahme ist freiwillig) | |
| 9 bis 13 | 2 Punkte getilgt (Teilnahme ist freiwillig) | |
| 14 bis 17 | 0 (Teilnahme ist Pflicht) | 2 Punkte getilgt |
Die Teilnahme am Aufbauseminar wird ab einem Punktestand von 14 Punkten von der Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen angeordnet. Bei Nichtbeachtung der Anordnung erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ist grundsätzlich freiwillig. Der Punkteabbau (zwei Punkte) erfolgt nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Verwarnung bei acht Punkten [Bearbeiten]
Bei Erreichen von acht Punkten wird der Betroffene kostenpflichtig ermahnt (Verwarnung) und auf die Möglichkeit des Punkteabbaus hingewiesen. Ein Punkteabzug ist nur bei „freiwilliger“ Teilnahme an einer Maßnahme vorgesehen.
Aufbauseminare [Bearbeiten]
Aufbauseminare führen bei erfolgreichem Abschluss zu einem Abzug von vier bzw. zwei Punkten im Verkehrszentralregister.
Während im Punktebereich von 4-8 Punkten durch Teilnahme am Aufbauseminar vier Punkte abgebaut werden können, sind es ab neun Punkten nur noch zwei.
Ab 14 Punkten wird die Kursteilnahme angeordnet, sofern der Betroffene nicht innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Durch die Teilnahme am Aufbauseminar werden in dem Fall aber keine Punkte mehr abgebaut. Wird dieser behördlichen Anordnung keine Folge geleistet, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Vor der Neuerteilung muss die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen werden.
Verkehrspsychologische Beratung [Bearbeiten]
Durch freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung können im Bereich zwischen 14 und 17 Punkten zwei Punkte abgebaut werden. Auf diese Möglichkeit werden die Betroffenen schriftlich hingewiesen.
Ein Punkteabzug oberhalb von 14 Punkten ist nur noch durch Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung möglich. Auf diese Weise kann in manchen Fällen ein Fahrerlaubnisentzug noch verhindert werden.
Gesetzlich vorgeschriebene Punktereduzierung [Bearbeiten]
Erreicht oder überschreitet ein Betroffener die Grenze von 14 Punkten, ohne dass die Behörde ihn beim Erreichen von 8 Punkten entsprechend verwarnt hat, dann wird der Punktestand auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet ein Betroffener die Grenze von 18 Punkten, ohne dass die Behörde ihn beim Erreichen von 14 Punkten entsprechend verwarnt hat, dann wird der Punktestand auf 17 reduziert.[5]
Fahrerlaubnis auf Probe [Bearbeiten]
Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe müssen nach einem schwerwiegenden Verstoß oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen das vorgeschriebene Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) besuchen. Bei Alkohol- oder Drogenverstößen in der Probezeit sind „besondere Aufbauseminare” vorgeschrieben. Diese werden ausschließlich von dafür anerkannten Verkehrspsychologen durchgeführt.
Besteht eine Restprobezeit nach einer MPU (wenn die Fahrerlaubnis innerhalb der ersten 2 Jahre nach Erwerb entzogen wurde), so muss der Inhaber bereits nach einem schwerwiegenden Verstoß bzw zwei weniger schwerwiegenden erneut zur MPU, unabhängig vom Zusammenhang zwischen ersten Entzug und erneuter Auffälligkeit - gibt es also nach der MPU einen Punkt, muss der Inhaber unverzüglich wieder dorthin. Es gibt hier offensichtlich kein öffentliches Interesse, sodass z. Bsp. keine Klagen bzgl. des Gleichheitsgrundsatzes zu verzeichnen sind.
Geplante Reform [Bearbeiten]
Eine Reform des Punktesystems ist in Vorbereitung. Es soll dann nur noch bis zu maximal drei Punkte pro Regelverstoß geben: Einen Punkt bei Ordnungswidrigkeiten, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, zwei Punkte bei besonders schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten und Gefährdung, sowie Straftaten ohne Führerscheinentzug und drei Punkte bei Straftaten mit Führerscheinentzug.
Die Umrechnung aktuell bestehender Punkte soll folgendermaßen erfolgen:
1-3 Punkte = 1 Punkt
4-5 Punkte = 2 Punkte
6-7 Punkte = 3 Punkte
8-10 Punkte = 4 Punkte
11-13 Punkte = 5 Punkte
14-15 Punkte = 6 Punkte
16-17 Punkte = 7 Punkte
18 oder mehr Punkte = 8 Punkte
Den Reformplänen nach sollen Autofahrer in Zukunft ab 4 Punkten eine Ermahnung erhalten, ab 6 eine Verwarnung. Bei einer Verwarnung müsste binnen drei Monaten ein Fahreignungsseminar absolviert werden, das als Pendant zum bisherigen verpflichtenden Aufbauseminar ab 14 Punkten vorgesehen ist. Der Führerschein soll ab 8 Punkten entzogen werden.
Vormerksystem in Österreich [Bearbeiten]
Der ‚Punkteführerschein‘ in Österreich besteht seit 1. Juli 2005 aus einem Vormerksystem und einem Sanktionskatalog, siehe Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis #Regelungen in Österreich.
Regelungen in anderen Ländern [Bearbeiten]
Punktesysteme für Führerschein gibt es in Australien, Brasilien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Norwegen, Nordirland, Vereinigte Staaten, etc.
Vereinigte Staaten [Bearbeiten]
In den Vereinigten Staaten, wo die Bundesstaaten ihre jeweils eigenen Straßenverkehrsgesetze verabschieden, gibt es Punktesysteme (point systems) unter anderem in Colorado, Kalifornien und New York. Zuständig ist die zentrale Verkehrsbehörde (Department of Motorvehicles, DMV) des jeweiligen Bundesstaates.
Weblinks [Bearbeiten]
- Darstellung des Punktesystems (Kraftfahrt-Bundesamt)
- Druckversion des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamts - Stand: 1. Februar 2009 (PDF-Datei; 1,32 MB)
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ „Süddeutsche Zeitung“ vom 3. Mai 2004: Seit 30 Jahren von Verkehrssündern gefürchtet, abgefragt am 30. April 2009
- ↑ Experten bremsen Ramsauer aus.
- ↑ a b Effectiveness of the Points System in Germany
- ↑ § 29 Abs. 6 StVG
- ↑ § 4 Abs. 5 StVG
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