Raucherclub

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Ein Raucherclub ist eine Vereinigung, deren Hauptzweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist. Nachdem in Deutschland gesetzliche Raucherverbote für die Gastronomie erlassen wurden, die zulassen, eine Gaststätte zum Lokal eines Raucherclubs zu machen, dessen Mitgliedern gestattet ist, in der Gaststätte zu rauchen, sind von Gastronomen in großer Anzahl Raucherclubs gegründet worden, deren einziger Zweck erkennbar die Umgehung der Rauchverbote in der Gastronomie ist[1][2].

In Bayern verfolgt dieses Ziel der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur. Vor allem in Bayern wuchs die Anzahl von Vereinsgründungen nach der gesetzlichen Umsetzung des Verbots. In München gab es Mitte 2008 bereits 800 Raucherclubs. In Augsburg waren nahezu die Hälfte, in Straubing rund ein Drittel der Kneipen sogenannte Raucherclubs. Seit der Novellierung des bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes zum 1. August 2009 ist jedoch die Klausel weggefallen, die es den Mitgliedern von Raucherclubs erlaubte, in Gaststätten zu rauchen.

Das Bundesverfassungsgericht sah in der Privilegierung der Raucherclubs in Gaststätten gegenüber den nicht in Raucherclubs organisierten Rauchern weder eine Verletzung der Handlungsfreiheit der Raucher noch eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit der Gastwirte.[3]

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss festgestellt, dass es regelmäßig als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten sei, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde[4].

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. Herbert Reinke-Nobbe: Bayern: Letzter Ausweg Raucherclub. In: Focus. Nr. 49, 3. Dezember 2007
  2. Marc Herriger: Ungestörter Genuss im Raucherclub. In: Kölnische Rundschau. 10. September 2007
  3. Beschluss vom 6. August 2008, 1 BvR 3198/07 und 1 BvR 1431/08; Netzeitung: Karlsruhe erlaubt «Raucherclubs» in Bayern. 12. August 2008
  4. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2011, Az.: 4 B 1771/10
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