Rechtsquelle
Eine Rechtsquelle bezeichnet nach der modernen Auffassung den „Erkenntnisgrund für etwas als Recht“. Diese Definition wurde von Alf Ross im Jahre 1929 publiziert[1] und ist bis heute weitgehend anerkannt.
Rechtsquellen können unterschieden werden in
- Rechtserzeugungsquellen, die die Vorstellungen und das Verhalten der Betroffenen umfassen, welche das Recht bestimmen;
- Rechtswertungsquellen, die allgemeine Maßstäbe wie z. B. Gerechtigkeit oder Freiheit umfassen;
- Rechtserkenntnisquellen, die Rechtsquellen im engeren Sinne, also z. B. die jeweilige Verfassung, völkerrechtliche Verträge, Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Gewohnheitsrecht oder Präzedenzfälle.
Grundsätzlich gibt es in den Staaten, deren Gefüge oder Verfassung nur eine Gewalt kennt, die die Kompetenz zum Erlass von Rechtssätzen hat, nur eine Rechtsquelle. Mehrere Normgeber, wie sie in modernen, demokratischen und pluralistischen Staaten üblich sind, führen zu unterschiedlichen Arten von Rechtsquellen und Rechtssätzen. Die Rechtsquellen werden üblicherweise von der Verfassung vorgegeben.
Einzelnachweise
- ↑ Alf Ross: Theorie der Rechtsquellen. Ein Beitrag zur Theorie des positiven Rechts auf Grundlage dogmengeschichtlicher Untersuchungen, Leipzig/Wien 1929.