Rechtsstaat

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Begründung: Nach der Auslagerung in die einzelnen Länderartikel sieht dieser eher kläglich aus. --Geri 04:03, 7. Okt. 2011 (CEST)

Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Dieser Überblicksartikel soll im Allgemeinen einer staatswissenschaftlichen und rechtsvergleichenden Betrachtung mit Informationen zur Bedeutung des Rechtsstaatskonzeptes in verschiedenen Ländern dienen. Im Besonderen siehe

Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen konstituierte Staatsgewalten rechtlich gebunden sind und der damit in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die Freiheit des Einzelnen zu sichern. Die rechtsstaatliche Herrschaftsform entspricht einer der wichtigsten Forderungen eines modernen Gemeinwesens.

Ein begriffliches Spannungsverhältnis ist, ob dabei formell das positive Recht genügt (d. h. die Einhaltung der Gesetze insgesamt zur Legalität ohne Anspruch auf Gerechtigkeit) oder inwieweit „materiell“ das überpositive Recht (Naturrecht) zur Legitimität einbezogen werden muss.[1] Im allgemeinen Sinne versteht man unter einem Rechtsstaat allerdings einen Staat, in dem nicht Willkür, sondern Recht und materielle Gerechtigkeit herrschen und der Maßstab aller Dinge sind – mit einer Rechtsordnung, die für alle gleich ist (eine Bindung [der Organe einschließlich des Gesetzgebers] an „objektiv-rechtliche“ Vorgaben; vgl. Rechtsverbindlichkeit). Eine Generalisierung ist aber unüblich, sonst wären auf der Welt kaum noch Staaten, die man – mit gutem Gewissen – „Rechtsstaat“ nennen könnte:[2]

Inhaltsverzeichnis

Begriff [Bearbeiten]

„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.“[3]

Der Begriff des Rechtsstaats hat sich in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts als Gegenbegriff zum Polizeistaat gebildet und umschließt die Forderung nach einer Verfassung. Er ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch.[4] Ziel sind die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährung von Grund- und Menschenrechten, die Selbstbestimmung und der gerichtliche Schutz des Bürgers. Auch die kommunale Selbstverwaltung und Dezentralismus bzw. Föderalismus (→ Föderalismus in Deutschland) sind wichtige Elemente dieses Rechtsverständnisses.

Formeller und materieller Rechtsstaat [Bearbeiten]

Die zwei wichtigsten Punkte, die den Rechtsstaatsbegriff in Wissenschaft und Politik umstritten machen, sind:

  • ob das Recht des Rechtsstaats die Gesetze sind oder ob es die Gerechtigkeit ist und
  • ob ein formelles oder ein „materielles“ (substantialistisches) Rechtsstaatsverständnis vorzuziehen ist.

Gegenbegriffe [Bearbeiten]

Folgende Antonyme zu „Rechtsstaat“ finden Verwendung:

Literatur [Bearbeiten]

  •  Richard Bäumlin: Der deutsche Rechtsstaat. In: Roman Herzog/Hermann Kunst/Klaus Schlaich/Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 3. Auflage. Kreuz, Stuttgart 1987, Sp. 2806–2818.
  • Ernst Forsthoff: Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950–1964. 1. Aufl., Kohlhammer: Stuttgart 1964; 2., vom Verf. überarb. u. nach seinem Tode von Klaus Frey hrsg. Aufl., Beck, München 1976.
  • Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1986, ISBN 3-16-645050-5.
  • Olivier Jouanjan: Figures de l’état de droit: Rechtsstaat dans l’histoire intellectuelle et constitutionnelle de l’Allemagne. Presses universitaires, Straßburg 2001, ISBN 2-86820-180-6. (Inhaltsverzeichnis)
  • Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Müller, Heidelberg, 1. und unveränd. 2. Aufl. 1987 (ISBN 3-8114-2887-X) und 1995 (ISBN 3-8114-2495-5): Band I: Grundlagen, S. 987–1043 (= § 24 mit 97 Rn.); 3. Aufl., 2004: Band II: Verfassungsstaat, S. 541–612 (= § 26 mit 111 Rn.), ISBN 3-8114-5071-9.
  • Katharina Sobota: Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte (= Jus publicum; Bd. 22), Mohr Siebeck, Tübingen 1997.
  • Gabriele Wilde: Das Geschlecht des Rechtsstaats. Herrschaftsstrukturen und Grundrechtspolitik in der deutschen Verfassungstradition (= Politik der Geschlechterverhältnisse Bd. 17, hrsg. von Cornelia Klinger/Eva Kreisky/Andrea Maihofer/Birgit Sauer), Campus, Frankfurt/New York 2001, ISBN 3-593-36871-4. (Inhaltsverzeichnis)

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Eine historisch bitter begründete Entwicklung, die auf den klassischen Liberalismus zurückgeht. Ein weiteres Spannungsverhältnis besteht u. a. über die Synthese des liberalen Rechtsstaates und der sozialen Demokratie mit zudem neuen Staatsaufgaben. Vgl. dazu ausführlich Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger, Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. Band 1: Grundlagen, 2., aktual. Aufl., Springer, Wien/New York 2011, 14. Kap., Rz 14.001 ff. (S. 181–191, hier S. 183 f.).
  2. Vgl. Jürgen Schwabe: Grundkurs Staatsrecht. Eine Einführung für Studienanfänger, 5., überarb. Aufl., de Gruyter, Berlin/New York 1995, 2. Teil, Kap. 1. I., II.1 (S. 28).
  3. Zit. nach Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band I, C.H. Beck, 1984, § 20 III.
  4. So definiert Ulrich Karpen (Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. Bewährung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Baden-Baden 1992, S. 20) etwa den Rechtsstaat als Verfassungsstaat, und auch Peter Cornelius Mayer-Tasch (Politische Theorie des Verfassungsstaates. Eine Einführung. München 1991, S. 38) spricht davon, dass Grundrechte und Gewaltenteilung sowohl die Grundprinzipien von Verfassungsstaatlichkeit als auch deutscher Rechtsstaatlichkeit darstellen.
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