Rechtstheorie

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Als Rechtstheorie wird der Versuch bezeichnet, das Recht in seinen gesamten Erscheinungsformen systematisch zu beobachten und daraus nachprüfbare (falsifizierbare) Erkenntnisse zu gewinnen. Rechtstheorie galt zunächst als Teilbereich der Rechtsphilosophie, entwickelte sich aber gegen Ende des 19. Jahrhunderts als eigenständige Disziplin. Die Bezeichnungen Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Allgemeine Rechtslehre werden von manchen Rechtswissenschaftlern austauschbar verwendet, für andere bezeichnen sie separate Disziplinen.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung zur Rechtsdogmatik [Bearbeiten]

Die Rechtstheorie unterscheidet sich von der Rechtsdogmatik dadurch, dass ihr Gegenstand Normen als solche sind und nicht die Vorschriften eines bestimmten staatlichen Gesetzes.

Funktionen der Rechtstheorie [Bearbeiten]

Die Rechtstheorie hat drei Funktionen, die sich als empirisch, analytisch und normativ bezeichnen lassen.[1]

  • Empirisch geht es bei der Rechtstheorie um die Auswirkungen der Normen auf die Gesellschaft. Es stellt sich die sozialtechnologische und psychologische Frage, ob und auf welche Weise Rechtsnormen auf das Verhalten der Menschen einwirken. Es handelt sich um Untersuchungen über die tatsächliche Anwendung und Befolgung des Rechts in der Gesellschaft, seine Anerkennung durch Richter und Bürger.
  • Analytisch geht es um die Untersuchung der Rechtssprache, der Struktur der Rechtsnormen und den Aufbau der Rechtsordnung.
  • Normativ gesehen geht es um den Begriff des Rechts an sich (Was ist Recht?), seinen Geltungsgrund (Warum gilt Recht?) und die Methoden der Rechtsanwendung (Methodenlehre). Rechtstheorie fragt demnach nach den Möglichkeiten der Ermittlung des richtigen oder gerechten Rechts.

Zu den aktuellen Richtungen der Rechtstheorie, vgl. den Artikel Rechtsphilosophie.

Literatur [Bearbeiten]

Siehe auch die Auswahlbibliographie im Artikel Rechtsphilosophie.

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Vgl. Rüthers, Bernd, Rechtstheorie, 4. Auflage, C.H. Beck, München 2008, S. 15f.