Rechtswidrigkeit
Im Strafrecht ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Norm erfüllt, entweder gerechtfertigt und damit straflos, oder rechtswidrig und damit als Unrecht grundsätzlich strafbar. Im Zivilrecht ist die Rechtswidrigkeit der Handlung Voraussetzung für Schadensersatzansprüche.
Im Grundsatz wird im Strafrecht zwischen der kausalen, finalen und sozialen Handlungslehre unterschieden.
Die Rechtswidrigkeit ist entweder positiv nachzuweisen (veraltete Handlungslehre) oder ist durch die Tatbestandsmäßigkeit bereits indiziert (modernere Finalitätslehre, ganz überwiegende Meinung).
Im zweiten Fall gilt: Die Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt immer dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird, ohne dass Rechtfertigungsgründe (wie z. B. Notwehr, Selbsthilfe, rechtfertigende Einwilligung, sonstige amtliche Befugnisse oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen etc.) vorliegen.
Der gegenteilige Rechtsbegriff ist die Rechtmäßigkeit.
Inhaltsverzeichnis |
Strafrecht [Bearbeiten]
Im Rahmen des sogenannten trichotomischen (dreigliedrigen) Aufbaus gilt grundsätzlich, dass Voraussetzung für die Erfüllung der Rechtswidrigkeit ist, dass durch die Verletzung eines Tatbestands das Unrecht begründet werden kann. In der Regel ist bei geschlossenen Tatbeständen die Rechtswidrigkeit stets durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert (Glieder 1 + 2). Bei offenen Tatbeständen, wie zum Beispiel der Nötigung (Strafrecht) neben der Erfüllung des Tatbestands weitere, besondere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Handlung als rechtswidrig angesehen werden kann. Im dritten Glied ist die Schuld (Strafrecht) zu prüfen.
Im Strafrecht muss neben dem Tatbestand und der Rechtswidrigkeit (sog. „Unrechtstatbestand“) noch die Schuld (Schuldfähigkeit, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Fehlen von Entschuldigungsgründen) treten, damit die Straftat bestraft werden kann.
Zivilrecht [Bearbeiten]
Im deutschen Zivilrecht tritt die Rechtswidrigkeit neben die Pflicht- oder Rechtsgutsverletzung und das Verschulden zur Begründung von Schadensersatzansprüchen.
In der schweizerischen Rechtswissenschaft bildet die Rechtswidrigkeit eines von vier Tatbestandsmerkmalen (neben dem Schaden, dem Verschulden und dem Kausalzusammenhang) zur Begründung der Verschuldenshaftung. Nach herrschender Lehre wird bei Kausalhaftungen Rechtswidrigkeit vorausgesetzt. Die schweizerische Rechtsprechung stützt sich auf die Theorie der objektiven Rechtswidrigkeit. Durch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit wird definiert, welche Kategorien von Schäden ersatzfähig sind. Dies sind erstens diejenigen, die durch die Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern entstehen und zweitens reine Vermögensschäden, die durch die Verletzung einer sogenannten Schutznorm entstehen - einer Gesetzesbestimmung, die den Schutz des Vermögens des Geschädigten zum Zweck hat. Die Rechtswidrigkeit fällt weg, wenn der Schaden mit gültiger Einwilligung des Verletzten oder aus einer Notwehr-, Notstands- oder Selbsthilfehandlung entstanden ist (sog. Rechtfertigungsgründe, vgl. Art. 52 OR).
In den meisten Rechtsordnungen außerhalb des deutschen Rechtskreises wird nicht klar zwischen Rechtswidrigkeit und Verschulden unterschieden.[1]
Verwaltungsrecht [Bearbeiten]
Im Verwaltungsrecht kann der rechtswidrige Verwaltungsakt trotzdem wirksam werden. Hier wird zwischen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit (beziehungsweise Rechtmäßigkeit) unterschieden. Von der formellen Rechtswidrigkeit spricht man, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Regeln über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorliegt. Bei der formellen Rechtswidrigkeit begründet nur ein schwerer Fehler (völlig unzuständige Behörde oder geisteskranker Amtsträger oder reine Willkür oder Verletzung der vorgeschriebenen Schriftform) die Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Aber auch diejenigen Verwaltungsakte, die wesentlich unklar oder unbestimmt gehalten sind, werden als nichtig eingestuft. Materielle Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn der aufgrund einer Befugnisnorm erlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und den Betroffenen in seinen subjektiven Rechten verletzt.
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ G. Wagner: Kommentar zu §§ 823-838 BGB, in: Münchner Kommentar zum BGB, N 1 zu § 823.
Weblinks [Bearbeiten]
- Kleiner Crashkurs zur Rechtswidrigkeit im deutschen Strafrecht.
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |