Residenzpflicht (Asylverfahrensgesetz)

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Die Residenzpflicht ist eine Pflicht des Asylantragstellers gemäß des deutschen Asylverfahrensgesetzes. Sie verpflichtet den Asylantragsteller sich nur in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Bereich aufzuhalten.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtliches

Rechtsgrundlagen für die Residenzpflicht sind § 56 und § 85 des Asylverfahrensgesetzes. Der wiederholte Verstoß gegen diese Pflicht wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[Bearbeiten] Politisches

Die Residenzpflicht ist einmalig in der Europäischen Union und existiert nur in Deutschland. Die Bundesregierung ist bestrebt, die Residenzpflicht Schengen-weit einzuführen, da sie sich im Raum des Schengen-Abkommens verbesserte Kontrolle der Asylempfänger für alle Schengen-Staaten verspricht.

Der Protest und Widerstand gegen die Residenzpflicht ist seit langem ein Tätigkeitsschwerpunkt von Flüchtlingsselbstorganisationen, von dem derzeit zwei von der Residenzpflicht betroffene Mitglieder vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Gesetz klagen, die damit die Abschaffung der sie selbst betreffenden Residenzpflicht erreichen wollen.

Da Verstöße gegen die Residenzpflicht als opferlose Straftat zur Kriminalitätsstatistik gezählt werden, trägt sie zur Erhöhung der Fallzahlen für Asylbewerber bei. Ein Vergleich mit den Zahlen für deutsche Staatsangehörige ist damit schwierig, wird im politischen Diskurs jedoch dennoch bisweilen als Argument für Restriktionen wie die Residenzpflicht verwendet.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Siehe auch

Asylrecht, Erreichbarkeitsanordnung, Ausländerpolitik, Flüchtling, Sans papiers

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