Rettungsgasse
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Die Rettungsgasse ist der Fahrweg für Rettungskräfte auf mehrstreifigen Richtungsfahrbahnen. Die anderen Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, diese bei jedem Rückstau – insbesondere hinter einer Unfallstelle – zu schaffen.
Die Rettungsgasse wird auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung immer zwischen dem äußerst linken und dem nächst folgenden Fahrstreifen gebildet. Das gilt sowohl für zwei-, drei- als auch für vierstreifige Straßen – und nicht nur auf Autobahnen. Sogar innerorts, wenn sich auf entsprechend ausgebauten Hauptverkehrsstraßen auf allen Fahrstreifen ein Stau gebildet hat und sich ein Fahrzeug mit Einsatzhorn nähert, wird es sich nach diesem Prinzip freie Bahn zu schaffen versuchen.
Der Standstreifen wird von den Einsatzkräften eher ungern benutzt (weil oft nicht auf ganzer Länge ausgebaut und unvermutet durch liegengebliebene Fahrzeuge blockiert), darf jedoch auch von den anderen Verkehrsteilnehmern in keinem Fall genutzt werden, was allerdings sehr oft aus Unwissenheit getan wird.
Die Bildung der Rettungsgasse ist für Deutschland in § 11 Abs. 2 StVO geregelt. Wer die Rettungsgasse nicht vorschriftsmäßig bei stockendem Verkehr bildet, muss ein Verwarnungsgeld zahlen, da ordnungswidrig gemäß §§ 11, 49 StVO, § 24 StVG. Bei schwerwiegenden Behinderungen kommt unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung hinzu.
In Österreich ist für Einsatzfahrzeuge hingegen der Pannenstreifen freizuhalten. Da dieser aber oft selbst aus legitimen Gründen blockiert sein kann, wird derzeit eine Gesetzesänderung zugunsten der Rettungsgasse diskutiert.
[Bearbeiten] Weblinks
- Weiterführende Informationen zur Rettungsgasse (PDF-Datei; 577 KB)
- Rettungsgasse in Österreich

