Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

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Römisches Statut des
Internationalen Strafgerichtshofes
Kurztitel: Römisches Statut
Titel (engl.): Rome Statute of the
International Criminal Court
Datum: 17. Juli 1998
Inkrafttreten: 1. Juli 2002
Fundstelle: Chapter XVIII 10. UNTS (engl. Text)
Fundstelle (deutsch): SR 0.312.1
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Völkerstrafrecht, Internationale Justiz
Unterzeichnung: 139
Ratifikation: 122 (Stand: 10. April 2013))
Deutschland: Ratifikation (11. Dez. 2000)
Liechtenstein: Ratifikation (2. Okt. 2001)
Österreich: Ratifikation (28. Dez. 2000)
Schweiz: Ratifikation (12. Okt. 2001)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.
Mitgliedstaaten des Römischen Statuts. Grün: Staaten, die das Statut ratifiziert haben; Orange: Staaten, die das Statut nur unterzeichnet haben.

Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (in der Schweiz und Liechtenstein Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, oft auch nur als Rom-Statut bezeichnet) ist die vertragliche Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) mit Sitz in Den Haag.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte [Bearbeiten]

Das Statut geht zurück auf zahlreiche Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die zu einer Kodifizierung von Prinzipien über die Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufriefen, sowie auf verschiedene Vorarbeiten der Völkerrechtskommission. Im Juni und Juli 1998 fand in Rom eine Staatenkonferenz statt, die das dort ausgearbeitete Statut am 17. Juli 1998 annahm.[1] Es konnte sodann bis zum 31. Dezember 2000 unterzeichnet werden – eine Möglichkeit, von der insgesamt 139 Staaten Gebrauch machten. Seitdem war bzw. ist noch immer ein Beitritt möglich.

Nach seinem Art. 126 tritt das Statut am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt. Diese Bedingung war erfüllt, als am 11. April 2002 zehn Staaten gleichzeitig ihre Ratifikationsurkunden hinterlegten, sodass das Statut am 1. Juli 2002 in Kraft treten konnte.

Derzeit sind 122 Staaten an das IStGH-Statut gebunden.[2] Zahlreiche Staaten, darunter die Vereinigten Staaten[2], Russland[2], die Volksrepublik China[2], Indien[2], Pakistan, die Türkei und Israel, sind bisher noch nicht Vertragspartei geworden, da sie den Internationalen Strafgerichtshof aus verschiedenen Gründen ablehnen.

Inhalt [Bearbeiten]

Das IStGH-Statut legt Funktion und Struktur des Gerichts sowie die Regeln für seine Rechtsprechung fest, das sich mit den schlimmsten Verbrechen von Individuen beschäftigen soll. Insbesondere begründet es eine Gerichtsbarkeit für die strafrechtliche Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie das Verbrechen der Aggression. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes ist weiterhin auf Verbrechen beschränkt, die auf dem Territorium eines Vertragstaates oder durch einen Staatsangehörigen eines Vertragsstaates sowie zeitlich nach in Kraft treten des Statuts begangen wurden. Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass die zuständige nationale Strafgerichtsbarkeit keine Ermittlungen durchführt oder angemessene Ermittlungen durchgeführt hat oder nicht willens oder in der Lage ist, eine angemessene Strafverfolgung durchzuführen. Einen Sonderfall stellt eine Überweisung eines Fall an den IStGH durch den Sicherheitsrat der UN dar. In solch einem Fall ist weder das Territorialitätsprinzip als auch das Personalitätsprinzip für die Zuständigkeit des IStGHs notwendig. Umstritten zwischen Völkerrechtlern ist, ob bei einer Überweisung des Sicherheitsrates auch die Untätigkeit nationaler Gerichte notwendig ist. Das IStGH-Statut, das der IStGH-Richter Hans-Peter Kaul als den wichtigsten internationalen Vertrag neben der UNO-Charta einstuft,[2] legt außerdem die für das Gericht geltenden allgemeinen Grundsätze des Strafrecht fest, wie Nulla poena sine lege, Rückwirkungsverbot, Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit, Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft.

Literatur [Bearbeiten]

  • Otto Triffterer (Hrsg.): Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court. Observers' Notes, Article by Article. 2. Auflage. C. H. Beck u. a., München u. a. 2008, ISBN 978-3-406-57841-0.

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Meret Baumann: Wie am Stadtrand von Den Haag ein „Weltgericht“ entstand. In: Neue Zürcher Zeitung – Internationale Ausgabe, Samstag, 30. Juni 2012 (Nr. 150), S. 9
  2. a b c d e f B[eat] A[mmann]: Ein Produkt globaler Öffentlichkeit. In: Neue Zürcher Zeitung – Internationale Ausgabe, Samstag, 30. Juni 2012 (Nr. 150), S. 9
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