Rückfall (Strafrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 14. Mai 2016 um 21:15 Uhr durch Aka (Diskussion | Beiträge) (Halbgeviertstrich | ☼). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Unter Rückfall versteht man in der Kriminologie im Gegensatz zur Legalbewährung die erneute Straffälligkeit nach Verbüßung einer Strafe. Sie wird anhand der Rückfallquote gemessen. Im weiteren, von den Kriminalstatistiken verwendeten Sinne ist ein Rückfall die Verübung einer strafbaren Handlung durch einen bereits früher wegen einer solchen rechtskräftig Verurteilten.

Im engeren und eigentlichen Sinne liegt dagegen nur bei sogenannten „einschlägigen“ Vorstrafen ein Rückfall vor, also nur, wenn bei der erneuten Tat wieder genau derselbe oder zumindest ein gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Straftatbestand erfüllt wird.

Nach früherem deutschen Recht lag darin ein Strafschärfungsgrund. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich sah dies bei Diebstahl, Raub, Hehlerei und Betrug vor und forderte dabei zumeist zwei Vorstrafen. 1970 wurde mit § 48 a. F. im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs für alle Delikte die Möglichkeit geschaffen, die Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzuheben. 1986 wurde die Norm wieder abgeschafft. Auch im Besonderen Teil besteht heute keine Rückfallregelung mehr.

Allerdings kann wiederholter Rückfall eine kurze Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung rechtfertigen und unter den Voraussetzungen von § 66 StGB zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen. Besonders im Hinblick auf das Sexualstrafrecht ist die Anwendung der Sicherungsverwahrung sowie die Behandlung von rückfälligen Straftätern in den letzten Jahren verstärkt in die Diskussion geraten.

In zahlreichen Bundesstaaten der USA ist die Regel "Three strikes and you are out" verbreitet, nach der mit der dritten Verurteilung eine lebenslange Haft verbunden ist.

Weblinks