Saum (Islam)

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Die 5 Säulen des Islam

Unter Saum (arabischصوم‎: Fasten) versteht man das islamische Konzept des Fastens. Der fastende Muslim verzichtet dabei von Beginn der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang auf leibliche Genüsse durch Nahrung, Getränke, Geschlechtsverkehr und Rauchen. Er hat dabei die Absicht (niyyat), dieses Fasten für Gott zu vollziehen. Die Aufforderung zu Fasten erging im Jahre 2 islamischer Zeitrechnung (624 n. Chr.) in Medina.[1]

Dieses Fasten soll unter anderem als Übung zur Selbstbeherrschung dienen und Körper und Geist reinigen; die Sufis (islamische Mystiker) sehen im Fasten ein besonders wirkungsvolles Instrument im Kampf gegen die „niederen Triebe“ (nafs).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Wortbedeutung

Die ursprüngliche Bedeutung der Wurzel ص - و - م im Arabischen ist unbeweglich sein, worauf unter anderem Theodor Nöldeke hingewiesen hat.[2] Während seines Aufenthalts in Medina machte Mohammed Bekanntschaft mit der Fastpraxis des Judentums und der syrischen Kirche. In den medinensischen Suren erscheint dann das Wort in dieser Bedeutung.

[Bearbeiten] Bedingungen des Fastens

Um zum Fasten verpflichtet zu sein, muss der Muslim die Pubertät erreicht haben, zum Fasten fähig sein (nicht etwa krank etc.) und sich nicht auf einer Reise befinden.

Das Fasten wird nach islamischer Überlieferung nur dann akzeptiert, wenn es von einem Muslim und zur richtigen Zeit ausgeführt wird, d.h. nicht etwa an den hohen Festtagen (Zuckerfest und Opferfest).

Eine Frau muss nicht fasten, wenn sie sich in der Zeit ihrer Periode oder des Wochenbetts befindet. Da dies ihren Körper schwächen würde, ist das Fasten für sie sogar verboten und würde nach islamischer Überlieferung nicht von Gott angenommen werden.
Ebenso muss jeder Fastende bei klarem Verstand sein; denn, wer nicht für seine Taten verantwortlich ist, unterliegt nicht den Pflichten des Islam.

[Bearbeiten] Pflichten des Fastens

Der Muslim hat im Vorhinein eine entsprechende Absicht zu fassen, ohne die der Gottesdienst nicht gültig ist, denn es wird berichtet, der Prophet Mohammed habe gesagt: „Die Taten sind entsprechend den Absichten, und jedem Menschen gebührt was er beabsichtigt hat.“ Diese Absicht muss vor der Morgendämmerung gefasst werden.
Weiterhin ist der Fastende verpflichtet, während seines Fastens von allem abzulassen, was sein Fasten brechen würde. Dies wird mit dem Koranvers "[...] und macht eure Werke nicht (durch Akte des Ungehorsams) zunichte [...]" (Sure 47, Vers 33) begründet.

Das Fasten wird gebrochen durch das Eindringen der Eichel in die Scheide der Frau, einen Samenerguss mit Genuss, das Austreten von Lusttropfen, Erbrechen, das Eindringen eines Gegenstandes oder einer Flüssigkeit in die Speiseröhre (da auch der Mund, die Nase, die Augen und die Ohren eine Verbindung zur Speiseröhre (und somit zum Magen) haben, wird das Fasten auch gebrochen, wenn etwas durch diese Öffnungen in die Speiseröhre gelangt), das Eindringen eines löslichen Gegenstandes in den After, sowie das Einatmen des Rauches von Zigaretten.

[Bearbeiten] Gründe für vorzeitiges Abbrechen des Fastens

Krankheit
Ist sich der Muslim sicher, durch das Fasten körperlichen Schaden zu erleiden (z.B. durch sich verschlimmernde Krankheit, verzögerten Heilungsprozess oder eine neu entstehende Krankheit), muss das Fasten gebrochen werden, bzw. darf gar nicht erst begonnen werden. Das Fasten ist in diesem Fall verboten (haram). Wird dieser Schaden nur vermutet, ist es erlaubt, das Fasten zu brechen, aber besser, weiter zu fasten.

Schwangerschaft und Stillzeit
Hat eine Mutter, die ihr Baby stillt Angst, Schaden durch das Fasten zu erleiden, darf sie ihr Fasten brechen, ist aber verpflichtet es nachzuholen.

Alte Menschen und chronisch Kranke
Diese Personen, die das Fasten nicht oder nur mit sehr großer Mühe ertragen können, dürfen ihr Fasten brechen, nach der Aussage im Koran: „Gott verlangt von keiner Seele mehr, als sie ertragen kann.“ (Sure 2, Vers 286)

Reisende
Wer sich auf einer Reise befindet, darf sein Fasten brechen, sind folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Das Reiseziel ist mindestens 83 km entfernt.
  2. Die Reise erfolgt nicht zu einem verbotenen Zweck (beispielsweise um jemandem Unrecht zuzufügen).
  3. Sie ist vor der Morgendämmerung begonnen worden (durch Verlassen der Stadtgrenzen).
  4. Die Absicht, an diesem Tag das Fasten zu brechen, ist vor der Morgendämmerung gefasst worden.

[Bearbeiten] Arten des Fastens

Es lassen sich im Allgemeinen vier Arten unterscheiden: Das Pflicht-Fasten, empfohlenes Fasten, unerwünschtes Fasten und verbotenes Fasten.

[Bearbeiten] Pflicht-Fasten

Unter diese Kategorie des Fastens fallen vier Arten:

1. Fasten im Monat Ramadan

Es gehört zu den fünf Grundpflichten eines Muslims, im Monat Ramadan zu Fasten. Dies findet nach islamischer Auffassung seine Legitimation an zwei Stellen im Koran:

"O ihr, die ihr glaubt! Das Fasten ist euch vorgeschrieben, so wie es denen vorgeschrieben war, die vor euch waren. Vielleicht werdet ihr Gott fürchten." (Sure 2, Vers 183)
sowie
"Der Monat Ramadan ist es, in dem der Koran als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist und als klarer Beweis der Rechtleitung und der Unterscheidung. Wer also von euch in dem Monat zugegen ist, der soll in ihm fasten. [...]." (Sure 2, Vers 187)

Aussagen des Propheten Mohammed tragen ebenfalls zu dieser Auffassung bei.

2. Nachholen von Ramadan-Tagen

Wer an einem Tag des Ramadans das Fasten aus irgendeinem Grund vorzeitig abgebrochen hat, ist angehalten, dies schnellstmöglich nachzuholen, d.h. spätestens bis zum nächsten Ramadan.

3. Fasten als Strafe

Wer im Ramadan das Fasten eines Tages absichtlich vorzeitlich abbricht, hat nach der malikitischen Rechtsschule dafür als Strafe zwei Monate ununterbrochen zu fasten. Ebenso gilt das Fasten als Vergeltung für das Nicht-Einhalten eines Schwures, das versehentliche Töten eines Menschen und für bestimmte Verfehlungen während der Pilgerfahrt Hadsch.

4. Das Fasten-Gelöbnis

Wer Gott gegenüber gelobt, fasten zu wollen, hat diesen Eid in jedem Fall zu erfüllen. Das Gelöbnis kann auf einen Zeitraum bestimmt werden, oder unbestimmt erfolgen.

[Bearbeiten] Empfohlenes Fasten

Als empfohlen (مندوب‎ mandūb) gelten im Islam verschiedene Fasttage, wie zum Beispiel am Tage von ʿArafa (9. 12. des Islamischen Kalenders), der Tag von Aschura oder auch jeweils montags und donnerstags.

[Bearbeiten] Unerwünschtes Fasten

Als unerwünscht (makruh) gilt das Fasten am Freitag aufgrund seiner Stellung als islamischer Feiertag und da ein Fasten die Aufmerksamkeit von den Verpflichtungen dieses Tages abgelenkt würde. Da der Samstag und Sonntag von Juden bzw. Christen festlich begangen werden, ist als Abgrenzung das alleinige Fasten an diesen Tagen unerwünscht.

[Bearbeiten] Verbotenes Fasten

Verboten (haram) ist das Fasten an den zwei großen Feiertagen (Opferfest und Zuckerfest), an den drei Abschlusstagen der Pilgerfahrt, sowie für Frauen während der Periode und dem Wochenbett.

[Bearbeiten] Literatur

  • Encyclopedia of Islam, 2. Auflage, Bd. IX, S. 98-100.

op.cit, Bd. IV, S. 192f.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. A.J. Wensinck, Mohammed en de Joden te Medina, Diss. Leiden 1908, S. 136 f.
  2. Th. Nöldeke, Neue Beiträge zur sem. Sprache, Strassburg 1910, S. 36
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