Schöpfungshöhe
Die Schöpfungshöhe (auch: Gestaltungshöhe, Werkhöhe)[1] ist ein Kriterium vieler Rechtsordnungen, das im Urheberrecht urheberrechtlich geschützte Werke von solchen Leistungen abgrenzt, die keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung in jeder Rechtsordnung beruht darauf, dass das zentrale internationalen Abkommen zum Urheberrecht, die Revidierte Berner Übereinkunft, den Begriff Werk voraus setzt und lediglich Werkarten definiert. „Die Prüfung im Einzelfall, was als Werk anzusehen ist“, bestimmt sich „nach dem Recht des Schutzlands“,[2] also der Rechtsordnung in der eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden soll.
Das Konzept wurde von Eugen Ulmer 1959 als Gestaltungshöhe geprägt[3], es bestimmt „die Untergrenze des Urheberrechtsschutzes“.[4] Von besonderer Bedeutung ist die Schöpfungshöhe in Deutschland, weil die Rechtsprechung je nach Werkart eine unterschiedliche Schwelle für den urheberrechtlichen Schutz ansetzt. Eine hohe Schwelle verlangt die Rechtsprechung insbesondere bei Sprachwerken, die nicht rein literarischen Zwecken dienen und bei der angewandten Kunst.
[Bearbeiten] Geistesgeschichtliche Hintergründe
Die zentralen Wertungen des Urheberrechts werden in verschiedenen Rechtstraditionen auf im Wesentlichen zwei unterschiedliche Begründungen zurückgeführt:
[Bearbeiten] Geniekult um den schöpfenden Autor
Die Schöpfungshöhe stellt den Schutz der schaffenden Persönlichkeit in den Vordergrund. Das wirkt ebenso wie die Wortwahl Schöpfung für eine individuelle Gestaltung heute altertümlich. Der Schöpfungsbegriff des Urheberrechts geht nicht zuletzt auf die Genieästhetik des späten 18. Jahrhunderts zurück, die den genialen Autor als Ausnahmepersönlichkeit feierte. 1778 wollte Johann Gottfried Herder jedes Buch als Abdruck einer lebendigen Menschenseele betrachten.[5] Seit 1936 bediente sich der österreichische Oberste Gerichtshof einer philosophisch angehauchten Standardbegründung, derzufolge das Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung sei, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers erfahren hat; diese Persönlichkeit muss in ihm so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt (1990).[6]
In der postmodernen Literaturwissenschaft ist man von solchen Formulierungen entschieden abgerückt, ja man hat die Figur des Autors sogar weitgehend verabschiedet. Einflussreich war vor allem der Aufsatz Was ist ein Autor? von Michel Foucault.[7] Man stellt inzwischen sehr viel mehr die Bezüge eines Textes zu anderen Texten (Intertextualität) in den Vordergrund als den souverän schaffenden, sein Inneres im Werk gleichsam nach außen kehrenden Dichter. Auch persönliche geistige Schöpfungen knüpfen, dies betonen nicht zuletzt Urheberrechtskritiker, in erheblichem Umfang an Vorgegebenes an.
[Bearbeiten] Naturrechtlicher Eigentumsbegriff
Im Gegensatz hierzu setzt eine andere Begründung nicht am Schöpfer, sondern am Werk an. Werke sind ihr zufolge Produkte geistiger Arbeit, wie Sachen (in der Regel) Produkte körperlicher Arbeit sind. Sieht man wie ein Teil der älteren Naturrechtslehre (sehr einflussreich in den USA war insbesondere John Locke) den Grund des Eigentumsschutzes darin, dass Eigentum ein Produkt von Arbeit ist, liegt es nahe, die Gleichbehandlung von geistiger und körperlicher Arbeit zu fordern („geistiges Eigentum“). Diese traditionelle Common-Law-Position wird mit den Worten Sweat of the brow („Schweiß des Angesichts“) umschrieben. Ihr zufolge ist harte Arbeit, also ein erheblicher Aufwand, Grundlage des urheberrechtlichen Schutzes, Kreativität ist nicht erforderlich. Konsequenter Weise stellt das angelsächsische copyright auf die kommerziellen Verwertungsrechte des Werks ab, während das kontinentaleuropäische Urheberrecht eng an die persönliche Stellung des Autors anknüpft.
[Bearbeiten] Die Schöpfungshöhe im Deutschen Urheberrecht
Ein Werk im Sinne des § 2 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) muss eine konkrete, „wahrnehmbare Formgestaltung“[8] aufweisen, sich also von einer allgemeinen Idee und von anderen Werken unterscheiden. Und es muss sich nach § 2 Abs. 2 UrhG um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Dieses Kriterium[9] schließt einerseits Zufallsentstehungen und von Tieren produziertes aus. Andererseits verlangt es eine dem Schöpfer zuzurechnende Individualität des Werkes.[10] Das Konzept der Schöpfungshöhe hat sich durchgesetzt „als quantitatives Element der Individualität“.[4]
[Bearbeiten] Individualität
Besonders deutlich zeigt sich das Erfordernis der Individualität bei von einem anderen Werk abgeleiteten neuen Werken. Die Abgrenzung zwischen einer Bearbeitung nach § 23 UrhG, die nur mit Zustimmung des Rechteinhabers an der Vorlage veröffentlicht werden darf, und der freien Benutzung nach § 24 UrhG, die keine Rechte der Vorlage verletzt, liegt im „Verblassen der individuellen Züge“[11] der Vorlage gegenüber dem neuen Werk. Daraus ist zu entnehmen, dass die Anforderungen im deutschen Recht an Individualität und Schöpfungshöhe nicht zu gering sein dürfen, denn da sowohl Vorlage wie neues Werk selbständig Werke sein müssen, wäre bei nur geringen Anforderungen kaum ein Spielraum an Individualität zu erkennen, der verblassen könnte.[11] Andererseits ist in der deutschen Rechtsprechung zum Urheberrecht seit jeher anerkannt, dass keine übermäßigen Hindernisse zum urheberrechtlichen Schutz aufgestellt werden dürfen. Auch die schon 1921 so genannte Kleine Münze des Urheberrechts[12] ist geschützt.
Keine Bedeutung für den Werkcharakter einer Schöpfung und damit den urheberrechtlichen Schutz haben in Deutschland Aufwand und Kosten für deren Erstellung. Die rein handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen, liege außerhalb der Schutzfähigkeit, betont die deutsche Rechtsprechung (so das Landgericht Berlin in einer Entscheidung zu Btx-Grafiken).[13] In einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg zu Handylogos (siehe auch unten) wird ebenfalls festgestellt, es komme nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten („Pixel für Pixel“) möglicherweise zeitaufwändig war.[14] Generell zur Anforderung der Individualität:[15] Handwerkliche oder routinemäßige Leistungen unterliegen nicht dem Urheberrecht.[16]
[Bearbeiten] Schöpfungshöhe unterschiedlicher Werkarten
Die Rechtsprechung hat zur Beurteilung der Individualität ein Konzept entwickelt, das die erforderliche Schöpfungshöhe in den einzelnen Werkarten des § 2 Abs. 1 UrhG sowie verschiedenen Anwendungsbereichen der Werkarten unterschiedlich hoch ansetzt.[17]
Unproblematisch sind die Anforderungen bei Kunstwerken, Musik und literarischen Werken. Hier gilt jeweils bereits die Kleine Münze als geschützt.[18] An Lichtbildwerke werden seit der EWG-Richtlinie zur Schutzdauer des Urheberrechts von 1993 und deren Umsetzung im UrhG 1995 ebenfalls nur geringe Anforderungen gestellt.[19]
Besondere Kriterien und damit verbunden eine deutlich höhere Schwelle der Schöpfungshöhe legt die Rechtsprechung an Sprachwerke, die nicht literarischen Charakter haben, technisch-wissenschaftliche Darstellungen und an angewandte Kunst an.
[Bearbeiten] Sprachwerke nicht-literarischer Art
Anhand einer Entscheidung über eine Bedienungsanleitung hat der Bundesgerichtshof die Kriterien entwickelt, nach denen Texte zu beurteilen sind, die „nicht als reine literarische Werke“ anzusehen sind.[16] Er erhebt hier erhöhte Anforderungen an die Schutzuntergrenze: Durchschnittliches, das „Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale“ soll nicht geschützt werden. Vielmehr soll die Schwelle der Schöpfungshöhe erst beim „deutlichen Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung“ erreicht werden.[20] Die Begründung stellt insbesondere darauf ab, dass bei Gebrauchstexten ein weiter Bereich an Formen jedermann zur Verfügung stehen müsse und nicht durch das Urheberrecht einem einzelnen Autor zugesprochen werden solle.[21]
[Bearbeiten] Technisch-wissenschaftliche Darstellungen
Darstellungen in Technik und Wissenschaft sind häufig stark durch Normen und Gewohnheiten festgelegt.[22] Daher verbleibt nur ein geringer Gestaltungsspielraum des jeweiligen Gestalters. Wird dieser Spielraum nicht wahrgenommen, wie bei technischen Zeichnungen, die sich vollständig an Normen orientieren, so kommt ein urheberrechtlicher Schutz nicht in Betracht. Andererseits genügt wegen der eingeschränkten Möglichkeiten schon eine geringe Individualität wie sie beispielsweise bei Explosionszeichnungen bereits in dem darzustellenden Objekt besonders angepasster Dreidimensionalität und Schattenwurf bestehen kann.[22] Bei topografischen Landeskarten, bei denen der Kartograf durch die Vorgaben der naturgetreuen kartografischen Darstellung der Erdoberfläche nur einen sehr engen Gestaltungsspielraum hat, wird vom Bundesgerichtshof in der Regel ein Werk angenommen und der Schutz gewährt, weil die Auswahl der abzubildenden Elemente, die Generalisierung in selbst geschaffene Kategorien und der Umgang mit den durch den Maßstab der Karte erforderlichen Abweichungen vom realen Zustand den Gestaltungsspielraum nutzen (Näheres siehe Rechte an Geoinformationen).[23] [24] Auch plastische Darstellungen, wie medizinische Modelle oder solche für den naturwissenschaftlichen Unterricht,[25] werden als geschützt angesehen, wenn sie das rein handwerkliche, banale übersteigen.
[Bearbeiten] Angewandte Kunst
Von besonderer Bedeutung ist die Schöpfungshöhe bei Werken der angewandten Kunst, und da insbesondere bei der Gebrauchsgrafik. Hier entwickelte die Rechtsprechung die Argumentation, dass das Urheberrecht durch die Möglichkeit des Geschmacksmusterschutzes aus dessen Anwendungsbereich verdrängt wird.[26]
In einer Entscheidung vom 26. Januar 2005 referiert das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Stand der Diskussion.[27] Das vergleichsweise lange Zitat aus dem – als amtliches Werk gemeinfreien – Urteil soll einen Eindruck von der Argumentation der Urheberrechtler vermitteln:
Ausgehend von der Definition des urheberrechtlichen Werkes als persönlicher geistiger Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) verlangt der Bundesgerichtshof für das Vorliegen der Werkeigenschaft in ständiger Rechtsprechung ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe (vgl. die Darstellungen von Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 2 Rn. 32 ff.; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 2 Rn. 53 ff., der von „Schöpfungshöhe“ spricht). Für fast alle Werkarten setzt er dabei eine relativ niedrige Grenze an, so dass in der Regel schon Werke mit geringer Gestaltungshöhe (die sogenannte Kleine Münze) urheberrechtlichen Schutz genießen. Das gilt unter anderem auch für Werke der bildenden Kunst (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 581 <582> – „Silberdistel“).
Anderes gilt nach der Judikatur des Bundesgerichtshofs hingegen im Bereich der angewandten Kunst, also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung (so Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 2 Rn. 21; Loewenheim, aaO Rn. 156) und damit bei Werken, die nicht nur zur Betrachtung bestimmt sind, sondern zugleich einem Gebrauchszweck dienen (vgl. BGH, aaO; so auch Nordemann/Vinck, aaO Rn. 52; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2001 Rn. 202; Loewenheim, aaO Rn. 156). Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (vgl. BGH, aaO, sowie BGHZ 138, 143 <147> – „Les-Paul-Gitarren“).
Begründet wird das mit der Möglichkeit des hier gegebenen Geschmacksmusterschutzes nach dem Geschmacksmustergesetz. Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht sieht der Bundesgerichtshof keinen Wesens-, sondern nur einen graduellen Unterschied (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 581 <582> – „Silberdistel“; so auch Loewenheim, aaO Rn. 157; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. 1997, Allgemeines Rn. 19; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. 1997, Einführung Rn. 44 ff.). Da sich aber bereits eine geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen, abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand zu fordern. Der Urheberrechtsschutz setze danach einen höheren schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad voraus als nur geschmacksmusterfähige Gegenstände, wobei die Grenze nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe (vgl. BGH, aaO).
Die Literatur stützt diese Auffassung mit der Überlegung, dass der an sich einheitliche Werkbegriff des § 2 UrhG bei der angewandten Kunst durch den Geschmacksmusterschutz nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes als lex specialis durchbrochen werde (Nordemann/Vinck, aaO Rn. 21, 52) und die formellen Anforderungen des Geschmacksmustergesetzes – Anmeldung zur Eintragung und Zahlung der Anmeldegebühren – unterlaufen werden könnten, wenn Urheberrechtsschutz auch für die „Kleine Münze“ gewährt würde (vgl. Dreyer, aaO Rn. 59). Im Übrigen gehe es bei Werken der angewandten Kunst darum, zu verhindern, dass nahe liegende Gestaltungselemente monopolisiert würden (vgl. Schack, aaO Rn. 207).
Die Verfassungsbeschwerde betraf die Zeichnung eines auf zwei Beinen laufenden menschlichen Auges (siehe Abbildung), die der Berliner Grafiker Franz Zauleck für das Design-Zentrum NRW geschaffen hatte. Landgericht (LG) und Oberlandesgericht hatten einen Schutz abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde mit Hinweis auf den geschmacksmusterrechtlichen Unterbau im Bereich der angewandten Kunst zurück.
Gegen das Argument der Verdrängung des Urheberrechts durch das Geschmacksmusterrecht wird eingewandt, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Geschmacksmustergesetzes von 2003 ein „eigenständiges gewerbliches Schutzrecht schaffen [wollte], das nicht nur eine Ableitung eines bestehenden Schutzrechts darstellt. Insofern [sollte] durch die Umsetzung der Richtlinie der enge Bezug des Geschmacksmusterrechts zum Urheberrecht beseitigt [werden].“[28] Hieraus wird geschlossen, dass die beiden Rechte nebeneinander stehen würden und keine Konkurrenz bestünde.[29] Dem steht entgegen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung auch in seither ergangenen Entscheidungen ihre bisherige Praxis aufrecht erhalten und diesen Aspekt der Gesetzesbegründung nicht aufgegriffen hat.
Einfache Firmenlogos dürften daher urheberrechtlich nicht geschützt sein (unabhängig von dem Schutz als Geschmacksmuster und nach dem Markenrecht, der in vielen Fällen gegeben sein dürfte). Dies betrifft insbesondere Logos, die eine typografische Gestaltung in Form eines Schriftzugs aufweisen, die nur durch wenige einfache Gestaltungsmittel ergänzt wird. Die Rechtsprechung ist beim Schutz von Logos zurückhaltend (Lit.: Schulze in Dreier, UrhG, 2004, § 2 Rdnr. 166) und hat den Schutz explizit verneint für die ARD-1 (OLG Köln, GRUR 1986, 889).
Ob eine Modeschöpfung, im konkreten Fall ein Entwurf der Landhausmode mit der Bezeichnung Hirschgewand, geschützt ist, hatte das Landgericht Leipzig 2001 zu entscheiden: „Bei Modeschöpfungen genügt daher nicht schon die bloße Weiterentwicklung der modischen Linie und Form oder ihre Kombination mit bereits Bekanntem. Da aber nicht nur Haute-Couture-Modelle, sondern auch bereits schon Konfektionsmodelle den Urheberrechtsschutz erreichen können, sind die Grenzen des Urheberrechtsschutzes bezüglich Modeschöpfungen nicht ins Unermessliche zu schrauben.“[30] Damit relativierte das Gericht – wie andere Gerichte ebenso – auch im Bereich der angewandten Kunst die erforderliche Schöpfungshöhe und legte keine strengen Maßstäbe an. Diese Entscheidung fiel jedoch vor der des Bundesverfassungsgerichts zum Laufenden Auge, wodurch zumindest die Anforderungen an eine entsprechende Begründung höher anzusetzen sind.
[Bearbeiten] Besondere Fälle
Während in der reinen bildenden Kunst (Bildhauerei, Malerei und Grafik) der Schutz der kleinen Münze und damit geringe Anforderungen anerkannt sind,[31] wirft die Probleme für die Urheberrechtler einzelner Kunstrichtungen der Moderne auf, etwa der Suprematismus von Kasimir Sewerinowitsch Malewitsch (dessen Werke allerdings in der Praxis inzwischen durch Fristablauf gemeinfrei sind). Das Dilemma der Urheberrechtler formuliert Loewenheim: Der Schutz des monochromen Bildes oder des leeren Blattes reicht nicht so weit, dass anderen die Herstellung gleicher Bilder oder Blätter, die in der Benutzung des gleichen Farbtons oder der Leere besteht, untersagt werden könnte; auf der anderen Seite muss der Künstler die Vervielfältigung und die Verbreitung seines Werkes, etwa durch den Verkauf von Postkarten, verhindern können[32] Vergleichbare Probleme stellen sich bei Ready Mades, bei denen ein Künstler vorgefundene Objekte auswählt und mit Bedeutung auflädt.
Wendet man sich den Werken der Baukunst, also der Architektur zu, so findet man ebenfalls keine für den Laien nachvollziehbaren klaren Kriterien. Zwar ist für die Außenansicht von Bauwerken das Problem ihrer Abbildung durch Dritte durch die Panoramafreiheit weitgehend entschärft, aber immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Bauherren, die urheberrechtlich geschützte Bauten verändern möchten, sich aber Ansprüchen des Architekten oder von dessen Erben gegenüberstehen.[33] Auch Wohnhäuser können kunstschutzfähig sein, wenn und soweit sich in ihnen ein künstlerisches Schaffen in der Leistung des Architekten offenbart (OLG Hamm).[34] Einer Reihenhausanlage hat das Landgericht Düsseldorf den Schutz verweigert, während das Landgericht Leipzig eine Toilettenanlage an Autobahnraststätten schutzwürdig fand.[33] An sich sollen Werke der Baukunst aus der Masse des alltäglichen Schaffens herausragen[35], aber dass Gerichte Bauwerken die Eigenschaft als urheberrechtlich geschütztes Werk abgesprochen haben, ist eher selten. Daraus ergibt sich eine „Verunsicherung der Rechtsprechung […], die sich bei Werken der Baukunst in willkürlich wirkenden, keiner erkennbaren Systematik folgenden Entscheidungsgründen widerspiegelt“.[36]
Bei Musik kann man davon ausgehen, dass so gut wie alle Kompositionen als „kleine Münze“ geschützt sind. Geräusche, einzelne Akkorde und einfache Tonleiterübungen sind vom Schutz allerdings nicht erfasst. Bei einer zweitaktigen Tonfolge im Refrain eines Popsongs meinte das Landgericht München I, sie hebe sich nicht hinreichend in eigentümlicher Weise von allgemein geläufigen kompositorischen Mitteln und Grundsätzen bzw. von einem vorbekannten Formenschatz ab und werde nicht durch die Handschrift ihres Schöpfers geprägt.[37]
[Bearbeiten] Schutz unterhalb der Schöpfungshöhe
Auch wenn die Schwelle der Schöpfungshöhe nicht erreicht wird, kann sich ein Schutz aus verwandten Schutzrechten, den Leistungsschutzrechten ergeben. Dies betrifft insbesondere Lichtbilder, die keine Lichtbildwerke sind. Für sie gilt nach § 72 UrhG nur eine verkürzte Schutzdauer. Alle Fotografien – außer Reproduktionsfotografien (die urheberrechtlich lediglich eine Vervielfältigung der Vorlage und kein eigenes Werk darstellen)[38] – sind somit urheberrechtlich oder zumindest durch ein Leistungsschutzrecht geschützt.
Außerhalb und neben dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten stehen weitere Formen des Gewerblichen Rechtsschutzes. Insbesondere ein Geschmacksmuster kann nach dem Urheberrecht ähnliche Ansprüche entfalten Die Abbildung eines nach dem Geschmacksmustergesetz geschützten Intercity-Express zu gewerblichen Zwecken wurde durch den Bundesgerichtshof als unzulässige Benutzung angesehen[39] und auch nicht als Zitat zugelassen.[40] Die Olympischen Ringe und weitere Attribute der Olympischen Spiele unterliegen in vielen Staaten der Welt einem besonderen gesetzlichen Schutz, so in Deutschland dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
Wenn keines der gewerblichen Schutzrechte gegeben ist, so etwa bei gemeinfreien Werken oder Leistungen unterhalb der Schöpfungshöhe auf die kein anderes Schutzrecht anwendbar ist, kommt – allerdings nur im gewerblichen Bereich – noch ein Schutz vor Leistungsübernahme aus Unlauterem Wettbewerb in Betracht. Hierfür ist erforderlich, dass die übernommene Leistung eine „wettbewerbliche Eigenheit“[41] aufweist und besondere Umstände vorliegen, die die Übernahme unlauter machen. Beispiele wären die unbefugte Verwendung von Vorlagen, Geheimnisverrat, Bestechung, die Ausbeutung eines fremden Rufs oder die Herkunftsstäuschung.[41]
[Bearbeiten] Kritik der unterschiedlichen Anforderungen an die Schöpfungshöhe
Die unterschiedliche Ansetzung der erforderlichen Schöpfungshöhe in verschiedenen Werkarten und insbesondere bei der angewandten Kunst durch die Rechtsprechung ist in der juristischen Literatur auf vielfältige Kritik gestoßen. Aus dem einheitlichen Werkbegriff des Urheberrechts wird die Anforderung an einen einheitlichen Werkcharakter und damit einheitliche Anforderungen an die Individualität erhoben.[42] Auch aus der europarechtlichen Rechtsetzung, wie sie in der Schutzdauerrichtlinie, der Datenbankrichtlinie 96/9/EG und der Urheberrichtlinie zu erkennen ist, lässt sich auf eine Tendenz zu einer einheitlichen und niedrigen Schutzschwelle schließen.[43] [44]
Insbesondere bei der angewandten Kunst wird problematisiert, dass 97,5% aller Designleistungen ungeschützt blieben, während bei der Fotografie alle Leistungen geschützt würden.[45] Das entspräche nicht der Zielrichtung des Urheberrechtsgesetzes und der Tendenz der EU-Normsetzung.[46]
Nachdem aber auch die Urheberrechtsrichtlinie und deren Novelle von 1993 weiterhin das Erfordernis der Individualität für den urheberrechtlichen Schutz aufrecht erhalten,[47] wird in der juristischen Literatur ein neuer, einheitlicher Bezugspunkt für alle Werkarten gesucht. Vorgeschlagen wird, an die Spielräume der jeweiligen Werkart anzuknüpfen: „Je größer also der Gestaltungsspielraum für das jeweilige Werk ausfällt, desto eher ist auch Urheberrechtsschutz zu bejahen.“[48]
Demgegenüber steht eine Gegentendenz in Teilen der Literatur, die die Kleine Münze aus dem Urheberrecht ganz entfernen und statt dessen dem Wettbewerbsrecht oder einem neu zu schaffenden allgemeinen Leistungsschutzrecht unterstellen möchte. Als Begründung wird angeführt, dass nicht ein Gesetz gleichermaßen für Weltliteratur und Kunst einerseits und Adressbücher und andere Gebrauchstexte zuständig sein solle und insbesondere letztere nicht den umfassenden Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Autors genießen sollten.[49]
[Bearbeiten] Rechtslage außerhalb Deutschlands
Auch wenn der Begriff Schöpfungshöhe überwiegend in Deutschland gebräuchlich ist, gelten die Ausführungen zum Werkcharakter und zur Schwelle der Individualität zwischen als Werk geschützten Schöpfungen und nicht vom Urheberrecht erfassten Leistungen im Wesentlichen auch für andere Staaten. Das Recht von Österreich und der Schweiz ist hier dem deutschen Urheberrecht in weiten Teilen ähnlich. So bestimmt Art. 2 des schweizerischen Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. In §1 des österreichischen Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte werden Werke als eigentümliche geistige Schöpfungen bestimmt.
[Bearbeiten] Österreich
Auch in Österreich wird die Schöpfungshöhe als untere Abgrenzung von urheberrechtlich geschützten Werken angewendet. Allerdings werden die Anforderungen über alle Werkarten hinweg einheitlich angesetzt. Der Oberste Gerichtshof beschrieb den Grundsatz als er 2001 zum Schutz einer Website ausführte:[50]
Schutzvoraussetzung ist aber, dass die Leistung individuell eigenartig ist: Sie muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge – insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung – zur Geltung kommen (ecolex 1995, 910 = MR 1996, 107 = ÖBl 1996, 56 = WBl 1995, 514 – Pfeildarstellung mwN).
Eine Gebrauchsgrafik ist daher nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie in diesem Sinn individuell und originell ist (MR 1996, 241 [Walter] = ÖBl 1996, 292 – Hier wohnt mwN). Das gilt auch für das Layout einer Website: Sein urheberrechtlicher Schutz setzt voraus, dass es sich um eine individuelle Schöpfung handelt.
Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zum Beispiel) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt.
Ursprünglich differenzierte auch die österreichische Rechtsprechung den Maßstab für die zum Schutz nötige Werkhöhe wie in Deutschland nach dem Gebrauchszweck, jedoch verwarf der OHG diese Rechtsprechung im Laufe der 1980er Jahre[51] und seit Anfang der 1990er Jahre gilt eine einheitliche Anforderung für die Werkhöhe unabhängig vom Gebrauchszweck[52]
„Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten“
– Österreichischer Oberster Gerichtshof: OGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004, 4 Ob 182/04z[53]
Als Anforderungen für den urheberrechtlichen Schutz wird jetzt gestellt, dass ein Werk objektiv als Kunst identifiziert werden kann und sich von anderen Werken ausreichend unterscheidet.[51]
[Bearbeiten] Schweiz
Auch in der Schweiz gibt es eine Schwelle, die Werke für einen urheberrechtlichen Schutz überschreiten müssen. Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte definiert in Art. 2:
„„Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.““
Damit ist die Untergrenze für alle Werkarten einheitlich angesetzt.[54] Allerdings sind die Auswirkungen des Unterschreitens der Schwelle in der Schweiz deshalb von größerer Bedeutung als in Deutschland oder Österreich, weil es in der Schweiz keine Leistungsschutzrechte für wissenschaftliche Editionen, nachgelassene Werke, Lichtbilder unterhalb der Schwelle eines Lichtbildwerkes oder Datenbanken gibt.[55] Eine Leistung aus diesen Bereichen, die nicht als Werk anerkannt wird, wird also unmittelbar gemeinfrei.
Das Bundesgericht hat in zwei Entscheidungen von 2003/2004 einmal einer Fotografie die erforderliche Individualität bescheinigt, im anderen Fall abgesprochen. Im einen Fall versuchte ein Fotograf bei einem Konzert in einer Vielzahl von Bildern die spezielle Atmosphäre und das Auftreten des Künstlers einzufangen und wählte dann eines der Bilder als besonders gelungen aus, im anderen war das Recht an einem Foto streitig, das bei einer Pressekonferenz entstand, als sich eine Person den anwesenden Fotographen für ein Bild stellte. Eine Analyse der beiden Entscheidungen kommt zum Schluss, dass die Individualität und damit der urheberrechtliche Schutz nur gegeben ist, wenn ein Gestaltungswille des Urhebers im Werk erkennbar ist. Reine Dokumentation des Vorgefundenen zu Informationszwecken ohne den Anspruch einer individuellen Gestaltung erfüllt diese Anforderung nicht.[56]
[Bearbeiten] USA, Großbritannien und Kanada
Im Recht der Vereinigten Staaten spricht man häufig vom Fehlen der Originalität (lack of originality), das ein Copyright ausschließt. Die Auffassung, dass ein gewisses Maß an Originalität (modicum of originality) notwendig ist, hat der Supreme Court 1991 in seiner Entscheidung Feist Publications, Inc., v. Rural Telephone Service Co., Inc. (499 US 340) bestätigt.
In Großbritannien und Kanada (Lit.: Drassinower) geht die herrschende Meinung von der Doktrin des Sweat of the brow aus, die ein Urheberrecht schon durch den reinen Einsatz von Zeit und Aufwand beim Erstellen einer Arbeit einräumt. Mit einem Zitat von Richter J. Peterson aus der Entscheidung University of London Press v. University Tutorial Press von 1916 heißt es: „Was es wert ist, kopiert zu werden, […] ist es auch wert, geschützt zu werden.“[57] Diese Rechtsprechung geht zurück auf die Entscheidung Walter v. Lane von 1900[58], in der einem Journalisten das Copyright an seinen wörtlichen Mitschriften von Reden eines Politikers zugesprochen wurde. Auch nachdem der Copyright Act von 1911 erstmals originality als Anforderung definierte, änderten die Gerichte ihre Interpretation nicht, die Entscheidung von 1900 wird regelmäßig zitiert.
[Bearbeiten] Probleme mit der Schöpfungshöhe
Niemand kann einem Werk wie einem Roman oder einer künstlerischen Skulptur die Schöpfungshöhe absprechen. Aber im Alltag gibt es eine nicht überschaubare Vielzahl von Werken und Gestaltungen, bei denen unklar ist, ob ein Gericht die Schöpfungshöhe bejahen würde. Da es breite Grauzonen gibt, kann ein Laie die Grenze zwischen Urheberrechtsschutz und gemeinfreier Gestaltung so gut wie nie zuverlässig bestimmen, was zu einer sehr großen Rechtsunsicherheit führt. Auch die gewissenhafte Lektüre der umfangreichen Fachliteratur und der Rechtsprechung erlaubt es selbst erfahrenen Rechtsanwälten nicht, den Ausgang eines Gerichtsverfahrens vorherzusagen.
In einem Urteil vom 25. Februar 2004 zu Handylogos stellte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg fest, dass banale, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter für den Schutz der kleinen Münze nicht in Betracht kommen.[14]
Peter Thiel vertritt den Standpunkt, dass solche Formulierungen wie gestanzte Formeln wirken, die mit einer gewissen Beliebigkeit zur Begründung von oft sehr subjektiven Einzelfallentscheidungen herangezogen werden. In einer kritischen Ausarbeitung von ihm zum Urheberrechtsschutz von Gutachten heißt es:
Völlig willkürlich oder ideologisch beabsichtigt wirkt es, wenn zwar dem sogenannten Bundesadler – Gies Adler[59], von 1955 bis zu dessen Neubau an der Stirnseite des Plenarsaals des Deutschen Bundestag in Bonn befindlich, höchstrichterlich urheberechtlicher Schutz eingeräumt wird (vgl. Zulässige Karikatur des Bundesadlers – Gies Adler, Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. März 2003 – 1 ZR 117/00 (OLG Köln) NJW 2003, Heft 50, S. 3633 ff.), aber anderseits das SED-Emblem, dass immerhin eine ähnliche politische Bedeutung wie der Bundesadler hatte, „als Werk der angewandten Kunst nicht urheberechtsfähig“ sei, „da das im Vordergrund stehende Symbol der verschlungen Hände vorbekannt ist und die Form des Emblems mit einem einfassenden Schriftzug sowie der Hintergrund mit einer roten Fahne nicht als schöpferisch zu bezeichnen ist“ (vgl. Fehlender Urheberechtsschutz für SED-Emblem, Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2004 – 308 O 207/04, In GRUR-RR, 2005, Heft 4, S. 106 ff). Wem sich hier der Gedanke an richterliche Willkür und Subjektivität, womöglich in Verbindung mit einem ideologisch besetzten allgemeinen Ressentiment gegen die DDR aufdrängt, der liegt womöglich richtig. Wieso ein simpler westdeutscher Adler Urheberrechtsschutz genießen soll, ostdeutsche umschlungene Hände mit roter Fahne dagegen nicht, erschließt sich dem normalen Menschenverstand sicher nicht.[60]
[Bearbeiten] Literatur
- Abraham Drassinower: Sweat of the Brow, Creativity and Authorship. On Originality in Canadian Copyright Law. In: University of Ottawa Law & Technology Journal. Vol. 1/2003–2004. University of Ottawa Faculty of Law, S. 105 (englisch)
[Bearbeiten] Weblinks
- Aufsatz zur Schöpfungshöhe beim Webdesign in JurPC
- Textplagiate – Informationen der deutschsprachigen Wikipedia mit Anwendungsbeispielen
- Desktop Marketing Systems v Telstra – Australisches Urteil mit ausführlicher Darstellung der englischen Diskussion (englisch)
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Schulze §2 Rn 8 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008. ISBN 978-3-406-57758-1
- ↑ Nordemann §2 Rn 8 in Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kohlhammer 2008. ISBN 978-3-17-019771-8
- ↑ Eugen Ulmer: Die Empfehlungen der Studiengruppe für den internationalen Schutz von Werken der angewandten Kunst und von Mustern und Modellen. In: GRUR Ausl., 1959, Ausgabe 2, S. 373
- ↑ a b Nordemann §2 Rn 30 in Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kohlhammer 2008. ISBN 978-3-17-019771-8
- ↑ Johann Gottfried Herder: Vom Erkennen und Empfinden der menschlichen Seele. Bemerkungen und Träume. In: Bernhard Suphan, Johann Gottfried Herder (Hrsg.): Sämmtliche Werke. Bd. 8, Weidmann, Berlin 1892, S. 165–333, hier S. 208 f.
Zitiert nach: Fotis Jannidis unter anderem: Rede über den Autor an die Gebildeten unter seinen Verächtern. Historische Modelle und systematische Perspektiven. In: IASL online. ISSN 1612-0442 (Bei Fußnote 6., abgerufen am 25. März 2006). - ↑ Gerhard Laga: Urheberrecht im Internet. Vortrag vom 16. September 1998. (Online, abgerufen am 25. März 2006).
- ↑ Michel Foucault, Michel Foucault (Hrsg.): Schriften zur Literatur. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1988, ISBN 3-596-27405-2.
- ↑ Loewenheim §2 Rn 20 in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010. ISBN 978-3-406-59033-7
- ↑ Schulze §2 Rn 6 ff. in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, Beck 2008. ISBN 978-3-406-57758-1
- ↑ Loewenheim §2 Rn 23 ff. in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010. ISBN 978-3-406-59033-7
- ↑ a b Schulze §2 Rn 20 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, Beck 2008. ISBN 978-3-406-57758-1
- ↑ Alexander Elster: Gewerblicher Rechtsschutz, de Gruyter 1921
- ↑ LG Berlin, Urteil vom 6. Mai 1986, Az. 16 O 72/86
- ↑ a b OLG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2004, Az. 5 U 137/03, JurPC Web-Dok. 239/2004 – „Handy-Logos I“
- ↑ Loewenheim §2 Rn 26 in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010. ISBN 978-3-406-59033-7
- ↑ a b BGH, GRUR 1993, 34 [36] – Bedienungsanweisung
- ↑ Loewenheim §2 Rn 32 in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010. ISBN 978-3-406-59033-7
- ↑ Dreier §2 Rn 25 ff. in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008. ISBN 978-3-406-57758-1
- ↑ Dreier §2 Rn 30 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008. ISBN 978-3-406-57758-1
- ↑ Vogel §2 Rn 18 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010. ISBN 978-3-406-58518-0
- ↑ Loewenheim §2 Rn 35 in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010. ISBN 978-3-406-59033-7
- ↑ a b Schulze §2 Rn 28 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008. ISBN 978-3-406-57758-1
- ↑ BHG GRUR 1965, 45 [46] – Stadtplan
- ↑ BHG GRUR 1988, 816 [817] – Topografische Landkarten
- ↑ Nordemann §2 Rn 87 f. in: Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kohlhammer 2008. ISBN 978-3-17-019771-8
- ↑ Schulze §2 Rn 29 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008. ISBN 978-3-406-57758-1
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02, siehe dazu auch GRUR 2005, 410 – „Laufendes Auge“
- ↑ Bundestagsdrucksache 15/1075 vom 28. Mai 2003, Seite 29
- ↑ Loewenheim §2 Rn 34 in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010. ISBN 978-3-406-59033-7
- ↑ Landgericht Leipzig: Urteil vom 23. Oktober 2001, Az. 5 O 5288/01, abgedruckt in: NJW-RR 2002, 619
- ↑ BGH, GRUR 1995, 581 [582] – Silberdistel
- ↑ Loewenheim §2 Rn 150 in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010. ISBN 978-3-406-59033-7
- ↑ a b Kai Kolwitz: Verändern verboten? In: Immobilienwirtschaft. 12/2004. Haufe, ISSN 1614-1164
- ↑ OLG Hamm, Urteil vom 30. September 1980 in: Baurecht 1981, 300. Zitiert nach: Bayerische Architektenkammer: Urheberrechtliche Fragen beim Planen und Bauen im Bestand. Abschnitt „Voraussetzungen für den Urheberschutz bei Bauwerken.“ (Kopie im Internet Archive)
- ↑ Loewenheim §2 Rn 151 ff. in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010. ISBN 978-3-406-59033-7
- ↑ Christine v. Schildt-Lutzenburger: Der urheberrechtliche Schutz von Gebäuden. Zugleich Dissertation an der Universität Freiburg. München, Utz 2004. ISBN 3-8316-0370-7 S. 217
- ↑ Landgericht München I, Urteil vom 7. November 2002, Az. 7 O 19257/02, abgedruckt in: ZUM 2003, 245
- ↑ Siehe BGH vom 8. November 1989, GRUR 1990, 669ff. – Bibelreproduktion
- ↑ Moritz Merzberg: Der fotografierte ICE – Rechtliche Probleme bei der Abbildung von Geschmacksmustern. Recht am Bild, 18 Juli 2011
- ↑ Bundesgerichtshof: Urteil vom 7. April 2011, Az. I ZR 56/09
- ↑ a b Dreier Einl. Rn 37 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008. ISBN 978-3-406-57758-1
- ↑ so Loewenheim §2 Rn 33 in:Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010. ISBN 978-3-406-59033-7 mit vielen weiteren Nachweisen
- ↑ Schulze §2 Rn 32 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008. ISBN 978-3-406-57758-1
- ↑ Loewenheim §2 Rn 33 in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010. ISBN 978-3-406-59033-7
- ↑ Nordemann §2 Rn 147 in: Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kohlhammer 2008. ISBN 978-3-17-019771-8
- ↑ Nordemann §2 Rn 150 in: Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kohlhammer 2008. ISBN 978-3-17-019771-8
- ↑ Schulze §2 Rn 23 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008. ISBN 978-3-406-57758-1
- ↑ Schulze §2 Rn 33 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008. ISBN 978-3-406-57758-1
- ↑ Loewenheim §2 Rn 40 in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010. ISBN 978-3-406-59033-7 mit weiteren Nachweisen
- ↑ Oberster Gerichtshof Beschluss vom 24. April 2001, Az. 4 Ob 94/01d – „telering.at“
- ↑ a b Walter §51 Rn 9 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010. ISBN 978-3-406-58518-0
- ↑ Alexandra Pühringer: Der urheberrechtliche Schutz von Werbung nach österreichischem und deutschem Recht.. C. H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-49366-1, S. 49f..
- ↑ Zitiert nach Rechtsinformationssystem der Republik Österreich, Dokumentnummer: JJT_20041019_OGH0002_0040OB00182_04Z0000_000, [1], abgerufen 14. Juni 2010
- ↑ Hölty §52 Rn 10 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010. ISBN 978-3-406-58518-0
- ↑ Hölty §52 Rn 62 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010. ISBN 978-3-406-58518-0
- ↑ Gitti Hug: Bob Marley vs Christoph Meili. Ein Schnappschuss. In: Sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht. 1/2005. Schulthess, S. 57–65, ISSN 1422-2019 (PDF; 163 KB)
- ↑ zitiert nach: Abraham Drassinower: Sweat of the Brow, Creativity, and Authorship: On Originality in Canadian Copyright Law. In: university of ottawa law & technology journal, Volume 1 (2003–2004), S. 105 [122]
- ↑ Walter v. Lane, [1900] A.C. 539 at 545
- ↑ Artikel Ludwig Gies. Vom Reichsadler zum Bundesadler im Reichstag. In: Prometheus. Internet Bulletin for Arts, News, Politics and Science. 83/2002. Museum of European Art, New York (Abgerufen: 25. März 2006)
- ↑ Peter Thiel: Urheberrecht. Bearbeitungsstand: 3. März 2006. (Abgerufen: 25. März 2006)
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