Schaumweinsteuer
Die Schaumweinsteuer (auch Sektsteuer genannt) ist eine Bundessteuer in Deutschland und zählt nach § 1 Abs. 1 SchaumwZwStG zu den Verbrauchsteuern. Sie gilt allgemein für Schaumwein, aber auch für andere Spirituosen mit einem bestimmten Alkoholgehalt und ist abhängig von der Füllmenge.
Die aktuelle Rechtsgrundlage der Schaumweinsteuer ist das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896).[1]
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Steueraufkommen [Bearbeiten]
Die Einnahmen aus der Schaumweinsteuer betrugen 470 Millionen Euro im Jahr 2011. Bei Sekt bzw. Qualitätsschaumwein beträgt die Steuer 136 Euro je Hektoliter, also 1,02 Euro je 0,75-Liter-Flasche (§ 2 SchaumwZwStG). Die Einnahmen stehen nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG dem Bund zu. Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer wird durch die Bundeszollverwaltung bereits beim Hersteller, auf nachgelagerten Handelsstufen oder beim Einführer erhoben.
Die Schaumweinsteuer stellt eine lex specialis dar, die anstelle der Branntweinsteuer erhoben wird. Sie ist im Gegensatz zur Branntweinsteuer nicht proportional vom Alkoholgehalt abhängig. Es gibt nur zwei Zonen:
- bei weniger als 6 Volumenprozent Alkohol beträgt die Schaumweinsteuer 51 €/hl (= 0,38 €/0,75 l),
- ab 6 Volumenprozent Alkohol beträgt die Schaumweinsteuer 136 €/hl (= 1,02 €/0,75 l).
zu versteuernde Waren [Bearbeiten]
- Schaumweine in Flaschen mit Schaumweinstopfen und Haltevorrichtung
- Getränke, die bei +20 °C einen Kohlendioxid-bedingten Überdruck von 3 bar besitzen und den Positionen 2204, 2205 oder 2206 des Zolltarifs zuzuordnen sind.
- Dazu gehören:
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- (2204) Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein sowie Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009
- (2205) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, die mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert wurden
- (2206) Andere gegorene Getränke wie Apfelwein, Birnenwein und Met.
Geschichte [Bearbeiten]
Die Schaumweinsteuer wurde 1902 vom Reichstag zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte eingeführt, weil „bei einer so starken Steigerung der Ausgaben für die Wehrkraft des Landes auch der Schaumwein herangezogen werden muß“.[2] Der Beschluss des Schaumweinsteuergesetzes durch den Reichstag erfolgte nach drei Beratungen in der Sitzung am 26. April 1902. Es wurde am 9. Mai 1902 veröffentlicht (RGB. Seite 155) und trat am 1. Juli 1902 in Kraft.[3][4] Auf den damaligen Durchschnittspreis von 2,50 Mark wurden 50 Pfennige aufgeschlagen. Die Steuer wurde 1933 als eine Maßnahme zur Überwindung der Wirtschaftskrise abgeschafft, aber 1939 in Form eines Kriegszuschlages, besonders zur Entwicklung der U-Boot-Flotte, wieder eingeführt. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 gingen sowohl die Verantwortung als auch die Einnahmen auf den Bund über.
Die Sekt- oder Schaumweinsteuer gilt als Inbegriff für Abgaben, die zu einem bestimmten Zweck eingeführt, aber als nicht mehr zweckgebundene Steuer weiter erhoben wird und bisher nicht wieder abgeschafft wurden (Ausnahme siehe Zündwarensteuer).
Schaumweinsteuer in Österreich [Bearbeiten]
In Österreich wurde sie zwar nicht abgeschafft, aber auf Null gesetzt.[5] Damit kann sie jederzeit wieder erhoben werden.
Weblinks [Bearbeiten]
- Informationen des Zolls zur Steuer
- Österreichisches Bundeskanzleramt: Schaumweinsteuergesetz
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Schaumweinsteuergesetz (PDF; 89 kB)
- ↑ DER SPIEGEL 20 / 1950
- ↑ reichstagsprotokolle.de: Wein. A. Entwurf eines Schaumweinsteuergesetzes
- ↑ Reichstag, Aktenstück Nr. 614: Entwurf eines Schaumweinsteuergesetzes
- ↑ www.steuerformen.de, Betreiber: Sun Sirius GmbH, zuletzt abgerufen am 10. März 2011.
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