Scheinminderjährigkeit

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Scheinminderjährigkeit oder Scheinjugendlichkeit ist ein juristischer Begriff aus dem Bereich der Jugendpornografie und bezeichnet Darsteller, die dem Alter nach volljährig sind, hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes aber den Anschein eines Minderjährigen erwecken können.[1]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im deutschen Strafrecht sind Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften nach § 184c StGB strafbar. Eine jugendpornographische Schrift im Sinne der Scheinminderjährigkeit liegt nach Auffassung der ehemaligen Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bereits dann vor, wenn „aus Sicht eines verständigen Betrachters nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Darsteller Jugendliche sind“.[2]

Dieser Ansicht widerspricht jedoch das Bundesverfassungsgericht, welches im Dezember 2008 die Verfassungsbeschwerde eines Videothekenbesitzers gegen die Gesetzesänderung zurückgewiesen hat. Nach Auffassung des Gerichts fallen Scheinminderjährige nur dann unter die Regelungen des § 184c,[3] "wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen".[4]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Strafgesetzbuch kennt ab morgen den Begriff "Jugendpornographie". heise online, abgerufen am 27. März 2009.
  2. Frage an Brigitte Zypries (SPD), Bundesministerin für Justiz. abgeordnetenwatch.de, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 1. Februar 2017; abgerufen am 27. März 2009.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.abgeordnetenwatch.de
  3. § 184c: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27. März 2009.
  4. BVerfG, 2 BvR 2369/08 vom 6.12.2008. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 27. März 2009.