Schlagring

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Dieser Artikel befasst sich mit dem Schlagring als Waffe. Für den ebenfalls als Schlagring bezeichneten Anschlag einer Glocke siehe Glocke#Benennung der Glockenteile.
Ein nietenbewehrter Stahl-Schlagring

Ein Schlagring ist eine Handwaffe, die aus einem Griff besteht, durch die die Finger der Faust gesteckt werden. Schlagringe fallen im Allgemeinen unter die Schlagwaffen, da sie bei ihrer Verwendung den Körper nicht penetrieren. Wenn sie mit längeren Stacheln oder Klingen ausgestattet sind, fallen sie auch unter die Hiebwaffen, da sie bei ihrer Verwendung den Körper penetrieren.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Beschreibung

Ein Schlagring wird aus Metall oder Horn, teilweise sogar aus Plexiglas gefertigt und die Außenseite ist des Öfteren mit Nieten versehen, weist angebrachte Spitzen auf, oder ist im Knöchelbereich dementsprechend verstärkt. Da Schlagringe verhältnismäßig klein und leicht zu verbergen (z. B. in Jacken, Schuhen und Hosentaschen) sind, werden sie insbesondere von Straßenbanden, jugendlichen Gangs und Kleinkriminellen verwendet.

Im Kampf werden Schlagringe zur Verstärkung der Faust genutzt und dementsprechend wie in einem „normalen“ Faustkampf geführt. Hier werden vor allem Kopf und insbesondere das Gesicht des Opfers als Trefferzone herangezogen, da speziell in diesen Bereichen bereits wenige Schläge ausreichen, um einen Gegner schwer zu verletzen und/oder kampfunfähig zu machen oder gar zu töten.

Schlagringe wurden und werden bereits seit der Zeit der Urvölker benutzt. Hierbei gibt es die verschiedensten Varianten: So wurden Schlagringe aus Metall, Holz oder aus verflochtenen und versteiften Schnüren, in denen Tierzähne angebracht wurden, gefertigt. Schlagringe sind in Deutschland (§ 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG)[1], in Österreich (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 WaffG) und in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 Bst. d und Art. 5 Abs. 1 Bst. d WaffG)[2] verboten.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

 Commons: Schlagring – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
  2. SR 514.541 Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Artikel 4 und 5; Stand 3. Juli 2011
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