Schlussabnahme

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Schlussabnahme bezeichnet allgemein eine Erklärung, dass eine Sache oder ein Zustand bestimmten Kriterien entspricht und keiner weiteren Prüfung bedarf.

Für Schlussabnahme im zivilrechtlichen Sinne siehe Abnahme.

Für Schlussabnahme im öffentlichen Recht und hier speziell im öffentlichen Baurecht siehe Bauabnahme.

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