Schonvermögen

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Das Schonvermögen ist im deutschen Sozialrecht derjenige Vermögensanteil, den der Berechtigte vor dem Bezug einer Sozialleistung nicht verwerten muss, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Beispiele von Schonvermögen sind Freibeträge bei Geldvermögen, ein angemessenes Fahrzeug oder eine angemessene selbstgenutzte Immobilie.

Angemessen sind im deutschen Sozialrecht im Rahmen selbstbewohnten Wohnraums Eigentumswohnungen bis 120 m² und Häuser bis 130 m² Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt. Leben in einem Haushalt mehr oder weniger Personen, sind im Regelfall pro Person 20 m² abzuziehen bzw. hinzuzurechen. Für Ein-Personen-Haushalte gelten die Untergrenzen von 80 m² in Eigentumswohnungen und 90 m² in Häusern. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Grundstücke, die in städtischen Gebieten 500 m² und im ländlichen Bereich 800 m² in der Regel nicht überschreiten dürfen.[1]

Die Vermögensfreigrenzen unterscheiden sich bei den Sozialleistungen: Bei der Sozialhilfe ist das Schonvermögen in § 90 SGB XII (und der Verordnung dazu) geregelt, die Freigrenze beträgt je nach Hilfeart 1.600 bzw. 2.600 Euro. Der niedrigere Betrag gilt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der höhere Betrag gilt bei der Grundsicherung für erwerbsgeminderte Menschen und bei den Hilfen nach Kapitel 5 bis 9 des SGB XII, den früheren Hilfen in besonderen Lebenslagen.

Die Freigrenze von 2.600 Euro gilt über § 1836c BGB auch bei der Vergütung und dem Aufwendungsersatz für rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger.

Beim Arbeitslosengeld II liegt die Freigrenze nach dem SGB II deutlich höher, sie beträgt mindestens 3.850 Euro und je nach Alter bis zu 10.800 Euro – ohne Altersvorsorge-Freibetrag; durch Ausschöpfen des Freibetrags für besondere Altersvorsorge-Konstruktionen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB II kann das Schonvermögen insgesamt bis zu 61.050 Euro betragen (Volljährige ab Geburtsjahrgang 1964, Stand 17. April 2010). Über der Schongrenze liegendes Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden, bevor die Sozialleistung in Anspruch genommen werden kann. Hier bestehen Ausnahmeregelungen zur Vermeidung unbilliger Härten. Angespartes Schmerzensgeld z.B. gehört nicht zum verwertbaren Vermögen (§ 90 SGB XII in Verbindung mit § 253 BGB).

Schonvermögen bei der Berechnung des Elternunterhalts können in begrenzter Höhe auch Beträge zur Altersvorsorge enthalten.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Siehe hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (AZ: B 7b AS 2/05 R)
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