Schriften (Recht)

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Schriften sind im deutschen Strafrecht Anknüpfungspunkt für zahlreiche Straftaten. Sie werden in § 11 Abs. 3 StGB nicht definiert. Ihnen werden darin lediglich Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleichgestellt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Definition

Nach der Definition des BGH[1] ist „Schrift [...] eine Zusammenstellung von Zeichen, die durch Augen oder Tastsinn wahrnehmbar sind und mittelbar Gedankeninhalte verkörpern“. Diese Definition ist also weiter als die Bedeutung des Wortes „Schriftstück“ im umgangssprachlichen Sinn.

[Bearbeiten] Strafvorschriften

Schriften bestimmten Inhalts sind Anknüpfungspunkt verschiedener Straftatbestände, die das Herstellen, Besitzen, Verbreiten oder andere Verwendungsformen unter Strafe stellen. Dies sind z.B.

  • § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten),
  • § 186 StGB (Üble Nachrede),
  • §§ 184, 184a, 184b StGB in Bezug auf pornografische Schriften,
  • § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und
  • § 130 (Volksverhetzung)

[Bearbeiten] Gleichgestellte Gegenstände

§ 11 Abs. 3 StGB stellt klar, dass Straftatbestände, die an „Schriften“ anknüpfen und die Vorschrift des § 11 StGB zitieren, auch auf Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen anwendbar sind. Damit kann letztlich jede verkörperte oder sonst (z.B. elektronisch[2]) verfügbare Gedankenerklärung Anknüpfungspunkt für entsprechende Straftatbestände sein.

[Bearbeiten] Literatur

Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 11 Rn. 33ff

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 11 Rn. 33.
  2. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 11 Rn. 36a
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