Schriften (Recht)
Schriften sind im deutschen Strafrecht Anknüpfungspunkt für zahlreiche Straftaten. Sie werden in § 11 Abs. 3 StGB nicht definiert. Ihnen werden darin lediglich Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleichgestellt.
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[Bearbeiten] Definition
Nach der Definition des BGH[1] ist „Schrift [...] eine Zusammenstellung von Zeichen, die durch Augen oder Tastsinn wahrnehmbar sind und mittelbar Gedankeninhalte verkörpern“. Diese Definition ist also weiter als die Bedeutung des Wortes „Schriftstück“ im umgangssprachlichen Sinn.
[Bearbeiten] Strafvorschriften
Schriften bestimmten Inhalts sind Anknüpfungspunkt verschiedener Straftatbestände, die das Herstellen, Besitzen, Verbreiten oder andere Verwendungsformen unter Strafe stellen. Dies sind z.B.
- § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten),
- § 186 StGB (Üble Nachrede),
- §§ 184, 184a, 184b StGB in Bezug auf pornografische Schriften,
- § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und
- § 130 (Volksverhetzung)
[Bearbeiten] Gleichgestellte Gegenstände
§ 11 Abs. 3 StGB stellt klar, dass Straftatbestände, die an „Schriften“ anknüpfen und die Vorschrift des § 11 StGB zitieren, auch auf Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen anwendbar sind. Damit kann letztlich jede verkörperte oder sonst (z.B. elektronisch[2]) verfügbare Gedankenerklärung Anknüpfungspunkt für entsprechende Straftatbestände sein.
[Bearbeiten] Literatur
Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 11 Rn. 33ff