Schuld (Privatrecht)

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Schuld bezeichnet die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger einer Forderung (Verpflichtetsein). Die staatliche Durchsetzbarkeit dieser Pflicht wird als Haftung bezeichnet.

Der rechtliche Begriff „Schuld“ entspricht inhaltlich dem römisch-rechtlichen Begriff „obligatio“ und entstammt dem römischen Obligationenrecht, das die Regelung von Verpflichtungen zum Inhalt hatte. Im Deutschen wurde allerdings der Terminus Schuld verwendet, welcher von dem althochdeutschen „syllen“ (= „sollen“) abgeleitet ist. Der frühere (Dorf-) „Schulze“ war danach derjenige, der bestimmte, was getan werden „soll“. So trägt das zweite Buch des BGB, das sich mit Eingehung und Erfüllung von Verpflichtungen beschäftigt, die Überschrift Recht der Schuldverhältnisse. In der Schweiz hingegen heißt dieses Rechtsgebiet Obligationenrecht. Die Übertragung dieses Begriffs in den Bereich des Moralischen synonym zu „Sünde“ und in den Bereich des Strafrechts ist neueren Datums. („Der Schuldner ist nicht schuldig, der Gläubiger ist nicht gläubig.“)

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