Schuldnerverzeichnis

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Hinweis: Die nachstehend beschriebenen Regelungen der ZPO wurden durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung mit Wirkung ab 1. Januar 2013 geändert. Das alte Recht gilt weiter für Vollstreckungsaufträge, die bis 31. Dezember 2012 eingingen. Für neuere Vollstreckungsaufträge gilt das neue Recht, insbesondere die §§ 802c-802f ZPOVorlage:§/Wartung/buzer zur Vermögensauskunft des Schuldners und die §§ 882b–882h ZPOVorlage:§/Wartung/buzer zum Schuldnerverzeichnis. Der Artikel wird in Kürze noch ausführlicher überarbeitet.


In das Schuldnerverzeichnis nach § 882f ZPO werden durch das Amtsgericht Schuldner eingetragen, die eine Versicherung an Eides statt gemäß § 807 ZPO oder nach § 284 Abgabenordnung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben, oder gegen die zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung die Haft angeordnet worden ist.

Inhaltsverzeichnis

Auskünfte [Bearbeiten]

Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich. Aus ihm kann nach § 882f ZPO jeder Auskunft verlangen, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 882f ZPO geregelten erlaubten Zwecke benötigt. Danach ist die Auskunft möglich:

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
  • zur Verfolgung von Straftaten ("für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung")
  • zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt als gelöscht (und wird bei der Auskunft nicht mehr mitgeteilt), wenn seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Anordnung der Haft drei Jahre verstrichen sind (§ 915 b Abs. 2 ZPO). Sie wird nach § 915a Abs. 2 ZPO vorzeitig gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers, der die eidesstattliche Versicherung erzwungen hat, nachgewiesen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (zum Beispiel bei Aufhebung des Vollstreckungstitels).

Statistik [Bearbeiten]

Die deutschen Amtsgerichte verzeichneten im ersten Halbjahr 1999 über 630.000 Offenbarungsverfahren.

Folgen [Bearbeiten]

Wer nach Abgabe der Offenbarungsversicherung bzw. Eintragung in die Schuldnerkartei erneut Kredit- und Ratenzahlungsverträge abschließt, muss mit Strafanzeigen wegen Betrugs rechnen, wenn er die Bezahlung schuldig bleibt. Denn der Schulder hat durch den Vertragsabschluss dem Gläubiger Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit vorgetäuscht, obwohl er bereits vorher durch die Abgabe der eidesstattliche Versicherung bestätigt hat, dass er über kein Vermögen mehr verfügt.

Abgrenzung [Bearbeiten]

Dabei ist das Schuldnerverzeichnis nicht mit dem privatwirtschaftlichen Dienst Schuldnerverzeichnis.de der Deutschen Inkassostelle GmbH (DIS) zu verwechseln.

Weblinks [Bearbeiten]

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