Lehrerempfehlung

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Die Lehrerempfehlung ist die Empfehlung des Lehrers oder eines Lehrerkollegiums für die Art der weiterführenden Schule, die ein Kind nach der Primarstufe besuchen sollte. Elternwahlrecht bezeichnet ein Recht der Eltern, hiervon abweichen zu können, insbesondere die Wahl einer Schule auf höherem Leistungsniveau.

Zu unterscheiden ist die Empfehlung der abgebenden Schule und eine Empfehlung der aufnehmenden Schule, die teilweise ergänzend angefordert werden kann.

Übertrittsregelungen in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In einigen deutschen Bundesländern ist für den Besuch des Gymnasiums oder der Realschule die Lehrerempfehlung verpflichtend. In anderen gilt sie nur als Hilfestellung der Eltern bei der Schulwahl. Unterschiede gibt es darin, inwieweit Schüler mit mangelndem Lernerfolg auf die Dauer an der gewählten Schulart verbleiben können.

Übertritt auf das Gymnasium[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bundesland Regelungen für den Übertritt ins Gymnasium laut Kultusministeriumskonferenz (KMK), 19.02.2015
Baden-Württemberg Grundschule erteilt verbindliche Gymnasialempfehlung; seit 2012 nicht mehr verbindlich, Eltern entscheiden eigenverantwortlich. Basis: Leistungen in Deutsch und Mathematik (Schnitt mindestens 2,5) sowie Lern- und Arbeitsverhalten, Aufnahmeprüfung möglich.
Bayern Grundschule erteilt verbindliche Gymnasialempfehlung; erforderlicher Schnitt 2,33 (in Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachkunde); ansonsten Probeunterricht möglich; Elternwahlrecht auch gegen Empfehlung des Probeunterrichts, solange Noten von dort nicht schlechter als 4.
Berlin Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums
Brandenburg Grundschule erteilt Gymnasialempfehlung, erforderlicher Schnitt 2,33 (in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache), Probeunterricht möglich
Bremen Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums
Hamburg Elternwahlrecht
Hessen Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums
Mecklenburg-Vorpommern Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums
Niedersachsen Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums
Nordrhein-Westfalen Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums
Rheinland-Pfalz Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums
Saarland Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums (Seit 2010 Lehrerempfehlung nicht mehr verpflichtend)
Sachsen Grundschule erteilt Gymnasialempfehlung; erforderlicher Notendurchschnitt 2,0 (in Deutsch, Mathematik und Sachunterricht, wobei keines dieser Fächer mit 4 oder schlechter benotet sein darf), Leistungserhebung bei abweichender Gymnasialanmeldung möglich. Wird vom Gymnasium selbst ebenfalls keine Gymnasialempfehlung ausgesprochen, können die Eltern schriftlich Erklären an ihrer Anmeldung festzuhalten.[1]
Sachsen-Anhalt Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums
Schleswig-Holstein Empfehlung spricht Lehrer aus, Gemeinschaftsschule oder Gymnasium und Gemeinschaftsschule. Sollte trotz der Empfehlung einer Gemeinschaftsschule auf frei möglichen Wunsch der Eltern / des Kindes ein Gymnasium gewählt werden, muss dort vorab mit dem Kind ein Beratungsgespräch erfolgen.
Thüringen Grundschule erteilt verbindliche Gymnasialempfehlung; erforderliche Note „gut“ in Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachkunde; falls nicht erreicht, Aufnahmeprüfung möglich

Baden-Württemberg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am Ende der Grundschulzeit wird seitens der Schule die Grundschulempfehlung ausgesprochen.

Für den Übertritt in die Realschule sollte das Kind in den Fächern Deutsch und Mathematik im vierten Schuljahr einen Schnitt von mindestens 3,0, für das Gymnasium von mindestens 2,5 haben. In die Bewertung einbezogen werden sollen auch das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers.

Seit 2012 liegt die Entscheidung über die künftige Schullaufbahn des Kindes in der Verantwortung der Eltern. Eine nicht verbindliche Grundschulempfehlung wird erstellt, ein Beratungsverfahren ist auf Wunsch der Eltern möglich.[2]

Bis zum Schuljahr 2011/2012 galt: Entsprach die Grundschulempfehlung nicht dem Elternwunsch, kam es zu einem Beratungsverfahren, das auf Grundlage normierter Tests über Begabungspotentiale und Durchhaltevermögen in eine Gemeinsame Bildungsempfehlung mündete.[3] Als dritte Stufe des Verfahrens war auch eine landeseinheitliche Aufnahmeprüfung möglich. An dieser nahmen z. B. 2004 ungefähr 2.500 Schüler teil. Davon bestanden 20 % die Aufnahmeprüfung für die Realschule, die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium bestand jeder zwanzigste Teilnehmer.[4]

Bayern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Schüler der 4. Klassen der Grundschulen bekommen Anfang Mai ein Übertrittszeugnis, das eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung enthält. Entscheidend ist aber allein der Durchschnitt der Jahresfortgangsnoten in den drei Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht. Eignung für das Gymnasium wird bis zu einem Notendurchschnitt von 2,33 bescheinigt, für die Realschule bis 2,66 (die dritte Nachkommastelle wird abgerundet). Ausnahmen können für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache gemacht werden, wenn Schwächen in der deutschen Sprache noch behebbar erscheinen. Abweichende Regeln gibt es für den Übertritt von höheren Jahrgangsstufen.[5][6]

Schüler, denen die abgebende Schule keine Eignung bescheinigt hat, können an einem 3-tägigen Probeunterricht an der aufnehmenden Schule teilnehmen, bei dem schriftliche und mündliche Leistungen in Deutsch und Mathematik bewertet werden, wobei die schriftlichen Aufgaben landeseinheitlich gestellt werden. Wer hierbei mindestens die Noten 3 und 4 oder umgekehrt erreicht, dem wird die Eignung für die entsprechende Schulart bescheinigt. Ein Elternwahlrecht besteht darüber hinaus für den Fall, dass der Schüler in beiden Fächern die Note 4 erzielt hat. Erfolgreicher Besuch des Probeunterrichts an einem Gymnasium berechtigt auch zum Übertritt an eine Realschule.[7]

Die Erfolgsquote beim Probeunterricht am Gymnasium schwankt um die 50 %; der Anteil der Probeunterrichtsteilnehmer an den Übertritten ist jedoch mit 3 % gering. Bei der Realschule liegt die Erfolgsquote nur um die 30 %; der Anteil der Probeunterrichtsteilnehmer an den Übertritten ist aber mit 14 % trotzdem deutlich höher als beim Gymnasium. Die Erfolgsquote am Ende der 5. Klasse liegt in Realschulen bei 98 % für Schüler ohne Probeunterricht, bei 97 % für erfolgreiche Probeschüler und bei 96 % für Schüler, deren Eltern nach nicht bestandenem Probeunterricht das Elternwahlrecht genutzt haben. An Gymnasien bleiben mehr Probeschüler auf die Dauer ohne Erfolg, aber auch hier waren es im Schuljahr 2007/2008 nur noch weniger als 5 %.[8]

Nordrhein-Westfalen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Von 2006 bis 2010 war die Empfehlung bindend und wurde zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 erteilt. Obwohl im § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG die Eltern über den weiteren Bildungsweg ihres Kindes und damit über die Wahl der Schulform entscheiden, wurde hier die Entscheidung der Schule vor den Elternwillen gesetzt, weil die Wahl der Schulform nach einer pädagogischen Prognose durch den Klassenlehrer erfolgte. Waren die Eltern mit der Schulempfehlung nicht einverstanden, so konnte das Kind an einem dreitägigen Prognoseunterricht teilnehmen, der die gewünschte Schulform ausschließen kann. Der Prognoseunterricht wurde zusammen von einem Lehrer der Grundschule und der gewünschten weiterführenden Schule erteilt. Da die Empfehlung durch einen Verwaltungsakt erfolgte, war diese durch einen Widerspruch innerhalb von einem Monat anfechtbar. Wurde dem Widerspruch nicht stattgegeben, so konnte innerhalb von einem Monat Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Zur Teilnahme an dem dreitägigen Prognoseunterricht waren Kinder aber nur dann verpflichtet, wenn die Grundschule die Schulempfehlung auf eine Schulform – Hauptschule, Realschule, Gymnasium – beschränkt hatte. Eine Ausnahme von dieser verpflichtenden Teilnahme räumte das Schulgesetz(SchulG)in § 11 Abs. 4 Satz 3 ein: „Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkung geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt.“ Das Verfahren war in § 8 der Verwaltungsvorschriften zur 'Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS)'geregelt. Über die Anmeldung des Kindes an einer Schule, für die die Grundschule nur eine eingeschränkte Empfehlung ausgesprochen hatte, entschieden die Eltern nach einem Beratungsgespräch selbst. Die Lehrerempfehlung ist in NRW seit Ende 2010 nur mehr unverbindlich.[9]

Reaktion der Eltern auf die Empfehlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bundesweit lässt sich feststellen, dass die Eltern der Lehrerempfehlung mehrheitlich folgen. Dies trifft auch auf die Bundesländer zu, in denen sie nicht bindend ist. Die Quote der Eltern, die der Lehrerempfehlung folgen, ist in den südlichen Bundesländern etwas höher als in den nördlichen. In Niedersachsen wählen etwa 15 Prozent der Eltern eine leistungsstärkere Schulform als in der Empfehlung vorgesehen.[10]

Elternentscheidung für verschiedene Schulformen, in den Bundesländern, in denen die Lehrerempfehlung nicht bindend ist:[11]

Entscheidung der Eltern
Hauptschule Realschule Gymnasium integrierte Gesamtschule
Lehrerempfehlung für Hauptschule 74,7 % 16,1 % 1,4 % 7,9 %
Lehrerempfehlung für Realschule 10,1 % 66,0 % 14,5 % 9,3 %
Lehrerempfehlung für das Gymnasium 0,2 % 7,1 % 90,7 % 2,0 %

Kritik an der Lehrerempfehlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verfassungsrechtliche Bedenken[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wenig bekannt ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1972,[12] demzufolge das Bestimmungsrecht der Eltern auch die Befugnis umfasse, den Bildungsweg des eigenen Kindes frei zu wählen: „Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten.“ Kritiker halten daher die bayerische Regelung des Übertritts in die Sekundarstufe I für verfassungswidrig.[13]

Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen, dem die Bundesrepublik Deutschland 2009 beigetreten ist, gebietet einen inklusiven Unterricht für Schüler mit einer Behinderung.[14] Insbesondere eine Überweisung auf eine Förderschule ist gegen den Willen der Eltern demnach nicht mehr zulässig, auch nicht nach dem Ende der Grundschulzeit.

Für Aufsehen sorgte der Fall „Henri“, ein Junge mit Down-Syndrom, der nach dem Willen seiner Eltern ursprünglich ein Gymnasium besuchen sollte.[15] Tatsächlich wechselte er 2015 auf eine Realschule, wo er zieldifferent unterrichtet wurde. Der Fall veranschaulicht exemplarisch die Problematik eines Verfahrens der „Begabtenauslese“, die es gemäß dem oben zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts durchaus geben soll. Durch das Verfahren sollen zwar einerseits „nur für den Realschulbesuch geeignete Schüler“ vom Besuch eines Gymnasiums abgehalten werden, andererseits ist es jedoch nicht in der Lage, Schüler mit massiven kognitiven Beeinträchtigungen von der (hier: Real-)Schule zu exkludieren.

Gefährdung des Kindeswohls und des häuslichen Friedens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention bestimmt:

„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“[16]

Die Verbindlichkeit der Lehrerempfehlung in manchen Bundesländern ist auch deshalb umstritten, da sie, so einige Kritiker, Schüler und Eltern zu sehr unter Druck setze und damit sowohl dem Kindeswohl schade als auch den häuslichen Frieden störe.[17]

Wissenschaftliche Untersuchungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wenn dort, wo es noch ein dreigliedriges Schulsystem gibt, nur die Schulabgänge auf die Realschule oder Hauptschule betrachtet werden, scheint die Zuverlässigkeit der Lehrerempfehlung weniger Prognostizität zu besitzen als der Elternwille.[18] Untersucht man jedoch Under- und Overachievement, dann bleibt der Elternwille problematischer als die weniger stark nach sozialer Herkunft selektierende Lehrerempfehlung.[19] Zudem zeigen sich Tendenzen dafür, dass den Bildungsorientierungen von Eltern – auch an Übergängen im Bildungssystem – eine gewisse Kontinuität zugeschrieben werden kann. Somit können auch elterliche (formale) Bildungsorientierungen Schüler unter Druck setzen und dazu führen, dass der Übergang auf eine weiterführende Schule nur zögerlich bewältigt werden kann.[20]

IGLU-Studie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Darüber hinaus wurde die Lehrerempfehlung auch unter Bezug auf die IGLU-Studie 2001 kritisiert. Die Lehrerempfehlung stimme nur teilweise mit den bei IGLU gemessenen Kompetenzen (Kompetenzen im Bereich Rechtschreibung) überein:[21]

Kompetenzstufe 1 (sehr schlechte Rechtschreibung) Kompetenzstufe 2 Kompetenzstufe 3 Kompetenzstufe 4 (sehr gute Rechtschreibung)
Lehrerempfehlung für Hauptschule 75,4 % 56,8 % 25,6 % 5,8 %
Lehrerempfehlung für Realschule 22,1 % 36,0 % 41,8 % 18,2 %
Lehrerempfehlung für das Gymnasium 2,5 % 7,1 % 32,7 % 76,0 %

Es wird kritisiert, dass besonders Kinder von Arbeitern benachteiligt seien, weil sie seltener die Lehrerempfehlung für das Gymnasium oder die Realschule bekämen.

Die IGLU-Studie 2007 beanstandet, dass die Benachteiligung von Arbeiterkindern sich noch vergrößert habe:[22]

Laut IGLU-Studie von 2016 nehme die Ungerechtigkeit der Empfehlungen der Lehrkräfte kontinuierlich zu. Kinder aus den sogenannten „unteren“ Herkunftsklassen („Working Class“) erhalten laut IGLU-Studie bei gleicher Lese- und gleicher kognitiver Kompetenz immer seltener von Lehrkräften eine Gymnasialempfehlung. 2016 war bei gleichen Kompetenzen die Wahrscheinlichkeit für Kinder aus den „oberen“ Dienstleistungsklassen gegenüber Kindern aus der „Working Class“ 3,37mal so groß, eine Gymnasialempfehlung zu erhalten. Das heißt, bei gleichen Kompetenzen werden Kinder laut IGLU-Studie mit „niedrigerer“ Herkunft zunehmend benachteiligt.

Relative Chancen für eine Gymnasialpräferenz der Lehrkräfte für Kinder aus der service class (EGP I und II) im Vergleich mit Kindern aus der working class (EGP V, VI und VII) bei IGLU 2001, 2006, 2011 und 2016[23]
Modell 1 Modell 2 Modell 3
2001 4,18 3.49 2.63
2006 4.06 3.40 2.72
2011 4.48 4.07 3.14
2016 5.13 4.76 3.37
Erklärung der Modelle:

Modell I: Ohne Kontrolle von Kovariaten.
Modell II: Kontrolle der kognitiven Fähigkeiten.
Modell III: Kontrolle der kognitiven Fähigkeiten und der Lesekompetenz (internationale Skalierung).

Dennoch sei laut IGLU-Studie die Präferenz der Eltern noch ungerechte als die der Lehrkräfte.

Gymnasialempfehlungen:
Mindestpunktzahl für den Übergang zum Gymnasium nach Ansicht (Werte von 2001 in Klammern)
der Lehrer der Kinder der Eltern der Kinder
Kinder aus der oberen Dienstklasse 537 (551) 498 (530)
Kinder aus der unteren Dienstklasse 569 (565) 498 (558)
Kinder von Eltern aus dem Bereich Routinedienstleistungen 582 (590) 578 (588)
Kinder von Selbständigen 580 (591) 556 (575)
Kinder von Facharbeitern und leitenden Angestellten 592 (603) 583 (594)
Kinder von un- und angelernten Arbeitern und Landarbeitern 614 (601) 606 (595)

Das Ergebnis der IGLU-Studie 2007 bezüglich der Gymnasialempfehlung verweist auf soziale Ungerechtigkeiten:

  • Lehrer empfehlen Kinder von Eltern aus der oberen Dienstklasse bereits mit 537 Punkten zum Gymnasium, Kinder un- und angelernter Arbeiter müssen hierfür aber 614 Punkte erreichen.
  • Eltern aus der Oberschicht sehen ihre Kinder bereits gymnasialtauglich, wenn sie nur 498 Punkte erreichen; Arbeiter sehen ihre Kinder erst ab 606 Punkten als gymnasialtauglich.
  • Akademiker setzen sich gegenüber Lehrern besser durch als Arbeiter, wenn sie ihre Kinder aufs Gymnasium schicken wollen.

Die Lehrerempfehlungen seien also sozial selektiv, sehr viel selektiver sei aber der Elternwille.

Studie der Universität Mainz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach einer Studie der Universität Mainz werden Kinder aus Unterschichtshaushalten durch Lehrerempfehlungen diskriminiert. Betrachtete man nur die Kinder mit Durchschnittsnote 2,0, dann bekommen die Kinder aus der niedrigsten Bildungs- und Einkommensgruppe nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 76 Prozent eine Gymnasialempfehlung. Bei den Kindern aus der Oberschicht bekommen hingegen 97 Prozent die Empfehlung für das Gymnasium.[24] Bei schlechteren Notendurchschnitten würden die Unterschiede noch sehr viel deutlicher werden: „So divergieren die Wahrscheinlichkeiten einer Gymnasialempfehlung bei Durchschnittsnote 2,5 zwischen 19,5 Prozent und 70 Prozent, je nach dem, ob das Kind der niedrigsten oder der höchsten Sozialschicht zugehört.“[25]

ELEMENT-Studie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der ELEMENT-Studie, die die Übergangsempfehlungen nach der sechsten Klasse von Lehrern in Berlin untersuchte, sind diese Empfehlungen an erster Stelle durch den Leistungsstand der Kinder und nur an zweiter Stelle durch die Schicht der Eltern bedingt: „Das Maß, in dem an diesen Empfehlungen Bevorzugungen von Teilpopulationen beteiligt sind, die leistungsmäßig nicht zu begründen und vielleicht auch durch Vorurteile zu Gunsten von Kindern aus Familien mit hohem Sozialprestige bedingt sind, ist deutlich geringer als die Statuskomponente in der Elternentscheidung zum vorzeitigen Übergang.“ Es lässt sich eine Benachteiligung von Jungen nachweisen. Anders als in anderen Studien konnte keine Benachteiligung von Unterschichtskindern nachgewiesen werden, sondern Benachteiligung von Kindern aus Elternhäusern mit „durchschnittlichen“ Bildungsabschlüssen gegenüber Kindern mit Eltern mit niedrigem beziehungsweise privilegiertem Bildungshintergrund.[26]

Big-fish-little-pond-Effekt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach einer Studie werden Kinder mit Migrationshintergrund bei der Lehrerempfehlung nicht diskriminiert, es gibt jedoch einen Big-fish-little-pond-Effekt: „Mit einem höheren Anteil an Schülerinnen und Schülern in der Klasse, deren Schultestleistungen und kognitive Grundfähigkeiten hoch sind und deren Eltern eine höhere Bildungsorientierung aufweisen, sinkt die relative Chance, statt an eine Hauptschule an eine Realschule oder ein Gymnasium zu wechseln.“[27]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2016/11/23/neue-bildungsempfehlung-staerkt-elternwillen/
  2. Schulwechsel: Landtag schafft Empfehlung ab (Memento vom 29. Januar 2016 im Internet Archive) In: Südwest Presse vom 8. Dezember 2011
  3. Drucksache 13/4003 des Landtags von Baden-Württemberg, landtag-bw.de (Memento des Originals vom 25. Oktober 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landtag-bw.de (PDF; 51 kB)
  4. Lehrerempfehlung: Erfahrungen in Baden-Württemberg. (Memento vom 28. März 2007 im Internet Archive) wdr.de, 13. Dezember 2005
  5. § 29 Volksschulordnung (Memento des Originals vom 10. Mai 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/by.juris.de
  6. Der Übertritt auf einen Blick (Memento des Originals vom 15. Juni 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.km.bayern.de, Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
  7. §§ 26 (Memento des Originals vom 27. Mai 2009 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/by.juris.de und 27 (Memento des Originals vom 27. Mai 2009 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/by.juris.de Realschulordnung, §§ 26 (Memento des Originals vom 19. Juli 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/by.juris.de und 27 (Memento des Originals vom 19. Juli 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/by.juris.de Gymnasialschulordnung
  8. Bildungsbericht Bayern 2009 (Memento des Originals vom 18. Juli 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.isb.bayern.de, Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung
  9. Grundschulempfehlung. (Memento des Originals vom 3. Juni 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.schulministerium.nrw.de schulministerium.nrw.de, abgerufen am 8. September 2012.
  10. Joachim Tiedemann, Elfriede Billmann-Mahecha: Wie erfolgreich sind Gymnasiasten ohne Gymnasialempfehlung? Die Kluft zwischen Schullaufbahnempfehlung und Schulformwahl der Eltern. In: Zeitschrift für Erziehungswissenschaft, 13, 2010, S. 649–660
  11. Bos et al.: Erste Ergebnisse aus IGLU: Schülerleistungen am Ende der vierten Jahrgangsstufe im internationalen Vergleich. Waxmann, Münster 2007. S. 132.
  12. BVerfGE 34, 165 <184>
  13. Gutachten: “Grundschulabitur” in Bayern verstößt gegen die Verfassung – Eltern müssen Bildungsweg frei wählen dürfen. news4teachers. 6. September 2016
  14. Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2008, Teil II, Nr. 35, Bonn, 31. Dezember 2008 (PDF-Datei; 264 kB)
  15. Lena Greiner: Schüler mit Down-Syndrom: Was wurde aus Henri, der nicht aufs Gymnasium durfte? (Memento des Originals vom 16. Oktober 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.spiegel.de Spiegel Online. 10. Mai 2015
  16. UN-Kinderrechtskonvention: Art. 3, Abs. 1
  17. Immer mehr Schüler scheitern an den Gymnasien. In: Die Welt, 18. August 2008
  18. Rainer Block: Schulrecht vor Elternrecht? Neue empirische Befunde zur Zuverlässigkeit von Übergangsempfehlungen der Grundschulen. (Memento des Originals vom 19. Juli 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ler-nrw.de (PDF; 88 kB) Universität Duisburg, 2006
  19. Johannes Uhlig, Heike Solga, Jürgen Schupp: Ungleiche Bildungschancen: Welche Rolle spielen Underachievement und Persönlichkeitsstruktur? (PDF; 252 kB) April 2009
  20. Michael Hermes: Bildungsorientierungen im Erfahrungsraum Familie. Rekonstruktionen an der Schnittstelle zwischen qualitativer Bildungs-, Familien- und Übergangsforschung. 1. Auflage. Schriften der KatHO NRW, Nr. 32. Verlag Barbara Budrich, ISBN 978-3-8474-2144-3.
  21. Bos et al.: Erste Ergebnisse aus IGLU: Schülerleistungen am Ende der vierten Jahrgangsstufe im internationalen Vergleich. Waxmann, Münster 2007, S. 248.
  22. Pressekonferenz IGLU 2006 (Memento des Originals vom 19. Juli 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.iglu.ifs-dortmund.de (MS Word; 7,1 MB) abgerufen am 28. Dezember 2007.
  23. Ruven Stahns, Svenja Rieser und Eva-Maria Lankes: Unterrichtsführung, Sozialklima und kognitive Aktivierung im Deutschunterricht in vierten Klassen, in: Anke Hußmann, Heike Wendt, Wilfried Bos, Albert Bremerich-Vos, Daniel Kasper, Eva-Maria Lankes, Nele McElvany, Tobias C. Stubbe, Renate Valtin (Hrsg.): IGLU 2016. Lesekompetenzen von Grundschulkindern in Deutschland im internationalen Vergleich, S. 245
  24. Schulübergang: Kinder weniger gebildeter und einkommensschwächerer Eltern werden diskriminiert. Universität Mainz, Pressemitteilung, 10. September 2008
  25. Alexander Schulze, Rainer Unger, Stefan Hradil: Projektgruppe Sozialbericht zur Bildungsbeteiligung Bildungschancen und Lernbedingungen an Wiesbadener Grundschulen am Übergang zur Sekundarstufe I. Projekt – und Ergebnisbericht zur Vollerhebung der Grundschüler und Grundschülerinnen der 4. Klasse im Schuljahr 2006/2007. (PDF; 420 kB) S. 45
  26. Rainer Lehmann, Jenny Lenkeit: Erhebung zum Lese- und Mathematikverständnis. Entwicklungen in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 in Berlin. (Memento des Originals vom 10. November 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.berlin.de (PDF) Abschlussbericht über die Untersuchungen 2003, 2004 und 2005 an Berliner Grundschulen und grundständigen Gymnasien
  27. Joachim Tiedemann, Elfriede Billmann-Mahecha: Zum Einfluss von Migration und Schulklassenzugehörigkeit auf die Übergangsempfehlung für die Sekundarstufe I (PDF)