Schulträger

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Als Schulträger (in Österreich: Schulerhalter) bezeichnet man natürliche oder juristische Personen, die eine Schule betreiben, also für die räumlichen und sächlichen Kosten des Schulbetriebs aufkommen; sie tragen die Kosten der Schule. Oftmals ist damit auch das Eigentum am Schulgebäude verbunden, doch kann das Schulgebäude auch angemietet oder gepachtet sein, so dass es sich nicht im Eigentum des Schulträgers befindet. Dann trägt der Schulträger die Kosten für Miete der Schulräume. Der Schulträger ist in der Regel nicht für die Kosten des lehrenden Personals zuständig.

Man unterscheidet öffentliche Schulträger und freie Schulträger (Privatschule).

[Bearbeiten] Öffentliche Schulträger

Öffentliche Schulträger sind in Deutschland in der Regel die Städte und Gemeinden sowie die Land- und Stadtkreise bzw. Kreise und kreisfreien Städte bzw. Stadtkreise, teilweise auch die Bundesländer. Auch besondere Zweckverbände (z. B. mehrere Gemeinden tragen gemeinsam eine Schule), so genannte Schulverbände, fallen unter die öffentlichen Schulträger. Städte und Gemeinden sind meist Schulträger der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Förderschulen. Land- und Stadtkreise sind meist Schulträger der Berufsbildenden Schulen sowie der sonstigen Sonder- bzw. Förderschulen (z. B. für Geistigbehinderte, Körperbehinderte und Sprachbehinderte). Die Länder sind meist Träger der Heimsonderschulen (z. B. für Blinde und Hörgeschädigte), Gymnasien in Aufbauform mit Internat und Kollegs. In Ausnahmefällen sind die Kreise auch Schulträger von Gymnasien, insbesondere bei Standorten im ländlichen Bereich.

[Bearbeiten] Freie Schulträger

Freie Träger einer Schule können natürliche und juristische Personen, wie z. B. eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als die obigen Gebietskörperschaften (Evangelische Landeskirchen, römisch-katholische Diözesen bzw. mit ihnen verbundene Einrichtungen sowie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern) sein.

Auch freie Träger können sämtliche Schularten wie im öffentlichen Bereich betreiben. Bekannt sind freie Träger jedoch vor allem durch die Waldorfschulen sowie besondere Gymnasien und Sonderschulen. Die Einrichtung einer Privatschule bzw. die Zulassung eines privaten Trägers zur Einrichtung einer Schule obliegt den Bundesländern nach den jeweils gültigen Privatschulgesetzen.

[Bearbeiten] Aufgaben des Schulträgers

  • Einrichtung der Schule, ob, wo und in welcher Form eine Schule errichtet wird
  • Bau, Unterhaltung, Erweiterung und Instandsetzung der Schulgebäude
  • Bereitstellung der finanziellen Mittel für die räumliche und sächliche Ausstattung der Schule (z.B. Bücher, Unterrichtsmaterialien, Kopierer)
  • Namensgebung der Schule
  • Festlegung des Schulbezirks, soweit dies nach den Schulgesetzen der Länder vorgesehen ist (in der Regel bei Grundschulen, Hauptschulen, Berufsschulen und Sonderschulen)
  • Einstellung und Entlassung des nicht lehrenden (oder auch technischen) Personals (bei freien Schulträgern auch des lehrenden Personals)
  • Entscheidung über die Verwendung der Schulräume zu anderen als schulischen Zwecken, beispielsweise die Vergabe der Aula für die Aufführung eines Theaterstückes, oder die Nutzung der Turnhalle durch Sportvereine oder die Nutzung der Schulräume für Näh-, Bastel- und Sprachkurse sowie die leihweise Überlassung von Materialien (z. B. Nähmaschinen, Werkzeuge, Musikinstrumente, Einrichtungsgegenstände).
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