Seenotsignal
Seenotsignale sind Signale, die anderen Verkehrsteilnehmern anzeigen, dass sich ein oder mehrere Menschen oder Schiffe in Seenot befinden. Es handelt sich also um einen Notruf.
Die Notsignale werden durch Seenotsignalmittel abgegeben.
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Seenotsignale [Bearbeiten]
Seenotsignalmittel zeigen anderen durch die Abgabe von Seenotsignalen eine Seenot an. Es gibt Rauchsignale, Flaggensignale, Signalraketen, Lichtsignale, Schallzeichen (z. B. Knall) und andere Notsignale. Manche Seenotsignale geben einen Knall und eine Lichterscheinung ab.
Im Allgemeinen werden folgende Farbcodes verwendet:
- rot (auch: orange): Seenotfall
- weiß: Aufmerksamkeitssignal (z. B. um ein anderes Fahrzeug auf dessen Ausweichpflicht hinzuweisen)
- grün: undefiniert, kann beispielsweise als Aufhebung eines vorherigen (roten) Seenotsignals verstanden werden
Im Zweifel sind jedoch alle wahrgenommenen potentiellen Seenotsignalmittel unabhängig von deren Farbe ernstzunehmen. Ist ein Seenotsignal abgegeben worden, obwohl keine Notwendigkeit dafür bestand, haben Helfer unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz.
Folgende internationalen Seenotsignale werden verwendet:
- visuell
- Abfeuern einer Fallschirmleuchtrakete mit rotem Lichtschein
- Zeigen einer Handfackel mit rotem oder weißem Feuerschein
- Zeigen orangefarbener Rauchsignale
- Abfeuern einer Rakete mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen
- Setzen der Flaggen „N“ über „C“ (Flaggenalphabet) (November über Charlie)
- langsames synchrones seitliches Heben und Senken der Arme (müde Fliege)
- Signal im Mast aus einer viereckigen Flagge und darüber oder darunter ein Ball
- Abgabe des SOS-Signals durch Lichtsignale: kurz kurz kurz lang lang lang kurz kurz kurz
- Flammen auf dem Fahrzeug, zum Beispiel brennende Teer- oder Öltonnen
- Seewasserfärbung
- akustisch
- Dauerabgabe des Schallzeichens (Nebelhorn)
- Abgabe von minütlichen Knall-Signalen
- Funk
- GMDSS-Seenotmeldung über UKW-Kanal 70 oder GW (mittels DSC-Controller mit Schiffskennung MMSI, Position, Uhrzeit, Art des Seenotfalles) plus anschließende Seenotmeldung über UKW-Kanal 16 oder GW (2182 kHz)
- Absetzen der Seenotmeldung Mayday
- Zugelassene Zeichen, die über Funk übertragen werden (z. B. Seefunkbojen EPIRB, Datenfunk).
- Abgabe des SOS-Signals durch Morsen über Funk
- Notruf über den internationalen Amateurfunkdienst
Es ist auch zulässig, mehrere Notrufe gleichzeitig abzusetzen, beispielsweise zusätzlich per Seefunk das Absetzen der Mayday-Meldung.
Gesetzliche Grundlagen [Bearbeiten]
SOLAS regelt die Ausrüstungspflicht für Seenotsignalmittel für die Berufsschifffahrt und für Charter- und Ausbildungsschiffe. Es ist jedoch für jeden Schiffsführer dringend ratsam, derartiges Gerät vorrätig zu halten und mit der Handhabung vertraut zu sein.
In der Seefahrt ist die Anzeige von Notfällen auf See in der Anlage IV der Kollisionsverhütungsregeln und dem internationalen Signalbuch oder dem Handbuch für Suche und Rettung international geregelt.
Die missbräuchliche Verwendung stellt in Deutschland ein Vergehen dar (Missbrauch von Notzeichen gemäß § 145 StGB und/oder Verstoß gemäß Waffengesetz). Der Missbrauch zieht weltweit auch enorme Schadenersatzforderungen nach sich, sofern Außenwirkung entsteht.
Pyrotechnische Seenotsignalmittel [Bearbeiten]
Der Erwerb und Besitz von pyrotechnischen Seenotsignalmitteln ist in Deutschland streng reglementiert. Die pyrotechnischen Seenotsignalmittel werden in zwei Gruppen unterteilt.
Unterklasse T1 [Bearbeiten]
Pyrotechnische Seenotsignalmittel, die einmalig aus der Hand abgeschossen werden, unterliegen dem Sprengstoffgesetz und damit der Unterklasse T1. Diese Signalmittel darf jede Person über 18 Jahren erwerben.
Zu den pyrotechnischen Seenotsignalmittel der Unterklasse T1 gehören z. B.:
- Handfackeln
- Seenotsignalgeber mit einer Steighöhe von circa 60 Metern (Signalgeber und ihre Munition nach PM1)
- bestimmte Rauchsignale (z. B. der übliche Rauchtopf auf Charteryachten).
Unterklasse T2 [Bearbeiten]
Mit dem Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel erlangen Inhaber eines Sportbootführerscheins die Berechtigung für den Erwerb von pyrotechnischen Seenotsignalmitteln der Unterklasse T2.
Zu den pyrotechnischen Seenotsignalmittel der Unterklasse T2 gehören z. B.:
- Signalraketen bzw. Fallschirmsignalraketen mit einer Steighöhe von bis zu 300 Metern
- bestimmte Rauchsignale (meist in der Berufsschifffahrt).
Werden Signalraketen aus einem Abschussgerät zur Mehrfachanwendung oder einer Seenotsignalpistole (Signalpistolen und ihrer Munition nach PM2) abgefeuert, unterliegen diese dem Waffengesetz. Dann ist für den Besitz eine Waffenbesitzkarte erforderlich. Zum Erlangen dieser ist der Sachkundenachweis für Seenotsignalmittel erforderlich.
Siehe auch [Bearbeiten]
Einzelnachweise [Bearbeiten]
Weblinks [Bearbeiten]
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