Selbstanzeige

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Selbstanzeige ist ein Begriff aus dem Steuerstrafrecht, § 371 Abgabenordnung (AO). Wer wirksam eine Selbstanzeige erstattet, kann nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vollendet hat. Mit dem Institut der Selbstanzeige wird „tätige Reue“ auch nach einem bereits vollendeten Delikt mit Straffreiheit honoriert, ein Phänomen, das dem Strafrecht sonst fremd ist.

Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Täter der Steuerhinterziehung seine Tathandlung korrigiert (unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt) und die hinterzogene Steuer entrichtet. Nicht mehr möglich ist die Selbstanzeige, wenn ein Betriebsprüfer oder Steuerfahnder beim Steuerpflichtigen erschienen ist, ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und dem Täter bekannt gegeben worden ist oder wenn die Tat entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste.

Die Selbstanzeige ist ein häufig eingesetztes Mittel der Steuerbürger, die vor der Steuer verschwiegenes Vermögen insbesondere auch im Ausland, aufgrund der vorhandenen Angst, dass die Steuerbehörde doch Kenntnis davon bekommt, wieder zu deklarieren. Die Selbstanzeige kann gegenüber der zuständigen Finanzbehörde vom Steuerpflichtigen selber erstellt werden, in der Praxis bedient sich der Steuerpflichtige in der Regel eines mit der Materie vertrauten Steuerberaters.

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