Solidaritätsstreik
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Ein Solidaritätsstreik auch Unterstützungs- oder Sympathiestreik genannt, ist eine Sonderform des Streiks Die Besonderheit ist, dass die Arbeitnehmer von der inhaltlichen Auseinandersetzung des Hauptarbeitskampfes nicht direkt betroffen sind. Ziel dieser Solidaritätsstreikenden ist es durch ihren Streik die Schlagkraft der am Hauptarbeitskampf beteiligten Gewerkschaft zu erhöhen.
Mit dem Urteil vom 5. März 1985 äußerte sich das BAG erstmal ausdrücklich zur rechtlichen Einordnung von Solidaritätsstreiks: Solidaritätsstreiks seien grundsätzlich unzulässig, es sei denn ein Ausnahmefall liege vor. Eine Ausnahme sei nach dem Bundesarbeitsgericht ( BAG) unter anderem dann gegeben, wenn entweder eine wirtschaftliche Verflechtung mit dem Arbeitgeber des anderen Unternehmens vorliegt, oder der andere Arbeitgeber seine "Neutralitätspflicht" verletzt hat.
Das BAG hat die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Unterstützungs- bzw. Solidaritätsstreiks in seinem Urteil vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 wegen der Aufgabe der Kernbereichsformel jedoch umgekehrt. Seitdem ist ein Solidaritätsstreik grundsätzlich zulässig, außer er ist unverhältnismäßig.[1]
Die Probleme die durch die Umkehr entstanden sind, sind sehr vielfältig. Jedoch dient der Schritt des BAG zur verspäteten Einbindung einer, seit der Weimarer Zeit akzeptierten, besonderen Streikform in das deutsche Arbeitskampfrecht.

