Sonderrechtslehre

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Die Sonderrechtslehre ist eine andere Umschreibung der Definition von "allgemeinen Gesetzen" i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG (Meinungsfreiheit, Pressefreiheit). Allgemeine Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG sind nur solche Gesetze, die sich auf die Kommunikationsfreiheiten reflexiv auswirken, also Gesetze, die "nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten". Das BVerfG verwendet einen kombinierten Begriff aus der Sonderrechtelehre und der Abwägungslehre.

[Bearbeiten] Prüfung

Die Prüfung dieser Lehre erfolgt im Zusammenhang mit der Abwägungslehre bei der Rechtfertigung eines Eingriffes in ein Grundrecht. Die Rechte aus Art. 5 Abs. 2 GG finden somit neben dem Schutze der Jugend und dem Recht auf persönliche Ehre ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen.

Die Sonderrechtslehre darf nicht mit der ähnlich lautenden Sonderrechtstheorie verwechselt werden.

[Bearbeiten] Weblinks

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