Sozialistische Reichspartei
Die Sozialistische Reichspartei Deutschlands (Kurzbezeichnung: SRPD), auch Sozialistische Reichspartei (Kurzbezeichnung: SRP), war eine offen neonazistisch ausgerichtete Partei in der Bundesrepublik Deutschland, die sich selbst in der Tradition der NSDAP sah.
Die SRP war 1952 die erste politische Partei, die in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde. 1956 folgte mit dem KPD-Verbot das zweite und bislang letzte Parteiverbot der Bundesrepublik.
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Gründung und Programm [Bearbeiten]
Die Sozialistische Reichspartei Deutschlands entstand am 2. Oktober 1949 als Abspaltung des nationalsozialistischen Flügels der DKP-DRP um Otto Ernst Remer, einem ehemaligen Generalmajor der Wehrmacht, und den nationalistischen Schriftsteller Fritz Dorls. Die weiteren der neun Mitbegründer waren Wolfgang Falck, August Finke, Bernhard Gericke, Gerhard Heinze, Helmut Hillebrecht, Gerhard Krüger und Wolf Graf von Westarp. Diese bildeten (außer Remer und von Westarp, die verzichteten) auch den ersten Parteivorstand. Prominenter Unterstützer der Partei war auch der ehemalige Luftwaffenoberst Hans-Ulrich Rudel.
Die SRP rekrutierte ihre Mitglieder und Wähler vor allem unter ehemaligen NSDAP-Angehörigen. Sie zählte zeitweise annähernd 40.000 Mitglieder, etwa halb so viele wie die FDP zu dieser Zeit,[1] von denen jeder zweite die nationalsozialistische Diktatur als Jugendlicher erlebt hatte.
Das Parteiprogramm der SRP basierte in wesentlichen Teilen auf dem der NSDAP. Die SRP lehnte eine Rechtsidentität des Deutschen Reiches mit der Bundesrepublik Deutschland ab und beanspruchte ein Widerstandsrecht zum Schutz des Reiches.
Forderungen waren unter anderem:
- „Treue zum Reich“,
- „Schutz und Ehre des deutschen Soldaten“ und
- „Anspruch auf die Gesamtheit des Reichsraumes“, sowie unter anderem die
- „Notwendigkeit“ einer „Lösung der Judenfrage“, allerdings mit anderen Mitteln als zur Zeit des Nationalsozialismus, kritisiert wurde nicht die „Notwendigkeit“ einer „Lösung der Judenfrage“, sondern nur die Methoden.
Durch eine offene Glorifizierung der nationalsozialistischen Ideologie isolierte sich die SRP schnell vom übrigen Parteienspektrum.
Auch der ehemalige SS-General Leo von Jena trat in der ersten Zeit, zwischen 1949 und 1950, in der SRP als Redner auf. Dieser unterstützte die Partei auch anfänglich mit großzügigen Geldspenden in der Hoffnung, in den Parteivorstand aufzurücken. Als von Jena auf dem 1950er Parteitag dennoch nicht in den Vorstand gewählt wurde, zog er sich enttäuscht aus jeglicher politischen Tätigkeit zurück.
Regionale Hochburgen [Bearbeiten]
Die Partei hatte ihr Hauptverbreitungsgebiet in Niedersachsen und errang bei der Landtagswahl in Niedersachsen 1951 11,0 % der Stimmen. Ihren größten Erfolg erzielte sie mit 21,5 % der Stimmen im Gebiet des damaligen Regierungsbezirks Stade. Im Wahlkreis Verden lag sie mit 27,7 % der Stimmen sogar noch um 6,2 Prozentpunkte über dem Regierungsbezirksdurchschnitt. Nur sechs Jahre nach dem Ende des NSDAP-Regimes war damit in zwei von drei Dorfgemeinden wieder eine nationalsozialistische Partei stärkste politische Kraft geworden.
Nebenorganisationen [Bearbeiten]
Die SRP unterhielt als Jugendorganisation die Reichsjugend und als paramilitärische Ordnertruppe die Reichsfront.
Das Verbot [Bearbeiten]
Am 4. Mai 1951 verfügte die Bundesregierung ein Verbot der angegliederten Organisationen, wie der paramilitärischen Ordnergruppe Reichsfront und beschloss zugleich die Einleitung eines Verbotsverfahrens für die Partei selbst.
Am 19. November beantragte die Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Fünf rechtskräftige Urteile wurden bis Juni 1952 ausgesprochen, weitere 25 Redner der SRP waren zu diesem Zeitpunkt in strafrechtliche Verfahren verwickelt. Die SRP wurde am 23. Oktober 1952 schließlich wegen ihrer offenen Bezugnahme auf die NSDAP verboten (BVerfGE 2, 1).[2] Mit diesem Urteil wurden gleichzeitig sämtliche Mandate ersatzlos gestrichen. Die Auflösung der Partei und Einziehung aller parteilichen Vermögen wurde angeordnet und gleichzeitig Ersatzorganisationen untersagt.
Im Einzelnen stellte das Gericht fest:
- Die Sozialistische Reichspartei ist verfassungswidrig.
- Die Sozialistische Reichspartei wird aufgelöst.
- Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Sozialistische Reichspartei zu schaffen.
In Erwartung dieses Urteils hatte sich die Partei bereits am 12. September selbst aufgelöst, dieser Beschluss wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch nicht akzeptiert.
Mit diesem Urteil zog das Bundesverfassungsgericht einen Schlussstrich unter das knapp dreijährige Wirken der SRP.
Literatur [Bearbeiten]
- Henning Hansen: Die Sozialistische Reichspartei (SRP). Aufstieg und Scheitern einer rechtsextremen Partei. In: Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien. Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Band 148, Droste Verlag, Düsseldorf 2007, ISBN 978-3-7700-5280-6, ISBN 3-7700-5280-3.
Weblinks [Bearbeiten]
- Peter Maxwill: Rechtsradikale SRP. Geheim ins Reich. In: einestages, 2. März 2012.
- Die Sozialistische Reichspartei (SRP) und ihr Verbot 1952 – ein Rückblick
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Geppert, Dominik: Die Ära Adenauer. Darmstadt 2012, S. 77.
- ↑ Das Urteil auf der Website des Instituts für öffentliches Recht an der Universität Bern.
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