Sozialleistungsträger

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Sozialleistungsträger sind Institutionen und Stellen, die Leistungen der sozialen Sicherheit erbringen.

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Sozialleistungsträger ausnahmslos öffentlich-rechtlich organisiert, entweder als Behörden (Beispiel: Sozialämter) oder als Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Krankenkassen). Sozialleistungsträger, die ihre Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses erbringen, bezeichnet man auch als Sozialversicherungsträger. Die Sozialleistungsträger sind in den §§ 18 - 29 SGB I abschließend benannt.

Die Leistungsträger können ihre Aufgaben durch andere Leistungsträger wahrnehmen lassen (§ 88 SGB X). Bei einem Arbeitsunfall zahlt beispielsweise die Krankenkasse des Verunfallten das Verletztengeld im Auftrag der zuständigen Berufsgenossenschaft aus. Die Krankenkasse hat einen Erstattungsanspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft.

Freie Träger sind keine Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs, auch dann nicht, wenn sie von Leistungsträgern finanzierte Aufgaben wahrnehmen, wie z. B. kirchliche und private Anbieter von Jugendhilfeleistungen.

[Bearbeiten] Sozialleistungsträger nach den §§ 18 - 29 SGB I

Zu den Sozialleistungsträgern gehören

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