Sparer-Pauschbetrag

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Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Begriff aus dem deutschen Einkommensteuergesetz. Der Sparer-Pauschbetrag hat mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2009 den bis dahin geltenden Sparerfreibetrag als Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Zinserträge und Dividenden abgelöst.

[Bearbeiten] Definition

Zitat aus § 20 Absatz 9 EStG:

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die um eine abzuziehende ausländische Steuer geminderten und nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Das bedeutet, dass als Werbungskostenpauschbetrag folgendes Freistellungsvolumen zur Verfügung steht:

  • Ledige, Körperschaften mit Kapitaleinkünfte (z.B. Vereine): 801 Euro
  • Verheiratete, die zusammen veranlagt werden: 1.602 Euro

[Bearbeiten] Ausnutzung und Hintergründe

Siehe Freistellungsauftrag.


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