Sperrzeit

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Für Sperrzeiten im Eisenbahnverkehr siehe Sperrzeitentreppe, für Sperrzeiten bei Lichtsignalanlagen siehe Rotzeit.

Unter Sperrzeit versteht man im deutschen Sozialrecht den Zeitraum, für den nach § 159 SGB III der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens ruht. Die Dauer einer Sperrzeit variiert von einer Woche bei Meldeversäumnissen bis zu zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe. Bei einer Sperrzeit mindert sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB III die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld mindestens um die Dauer der Sperrzeit.

Sperrzeiten treten ein bei

  • verspäteter Arbeitsuchendmeldung (eine Woche)
  • Meldeversäumnis (eine Woche)
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (drei bis zwölf Wochen)
  • unzureichenden Eigenbemühungen (zwei Wochen)
  • Arbeitsablehnung (drei bis zwölf Wochen)
  • Arbeitsaufgabe (zwölf Wochen)

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte.

Inhaltsverzeichnis

Gründe für Sperrzeiten [Bearbeiten]

Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung [Bearbeiten]

Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt ein, wenn der Versicherte sich nicht oder zu spät nach § 38 SGB III arbeitsuchend meldet. Nach dieser Vorschrift muss sich jeder spätestens drei Monate vor Ende seines Arbeitsverhältnisses oder unverzüglich nach Erhalt des Kündigungsschreibens bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Bei befristeten Arbeitsverträgen unter drei Monaten hat man sich schon bei der Arbeitsaufnahme wieder arbeitssuchend zu melden.

Sperrzeit bei Meldeversäumnis [Bearbeiten]

Die Arbeitsagentur kann berechtigt sein, Versicherte zu Beratungsterminen oder zu ärztlichen Untersuchungen zu laden. Der Versicherte hat nach § 309 SGB III solchen Ladungen zu folgen und persönlich zu erscheinen. Versäumt er dies, tritt eine einwöchige Sperrzeit ein, vorausgesetzt der Verpflichtete ist über die Rechtsfolge der Sperrzeit belehrt worden. Diese Belehrung ist in den Textbausteinen der Bundesagentur regelmäßig enthalten.

Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme [Bearbeiten]

Diese Sperrzeit tritt ein, wenn der Versicherte sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen oder eine solche Maßnahme durch pflichtwidriges Verhalten (z.B. dauerhaftes Stören oder Fernbleiben) abbricht. Beim ersten Verstoß beträgt die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Verstoß sechs Wochen und bei jedem weiteren Verstoß zwölf Wochen.

Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen [Bearbeiten]

Eine Sperrzeit von drei Wochen tritt ein, wenn der Versicherte bestimmte geforderte Eigenbemühungen nicht erbringt, obwohl er über die Möglichkeit der Sperrzeitverhängung belehrt worden ist. Welche konkreten Eigenbemühungen verlangt werden, ist in der Regel in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegt.

Sperrzeit bei Arbeitsablehnung [Bearbeiten]

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Versicherte einen vorhandenen, zumutbaren Arbeitsplatz nicht annimmt. Das gleiche gilt, wenn er die Vermittlungsversuche vereitelt, indem er keinen Vorstellungstermin wahrnimmt oder ihn zwar wahrnimmt aber durch unangemessenes Verhalten zum Scheitern bringt. Beim ersten Verstoß beträgt die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Verstoß sechs Wochen und bei jedem weiteren Verstoß zwölf Wochen.

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe [Bearbeiten]

Diese Sperrzeit von zwölf Wochen tritt ein, wenn der Versicherte ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund von sich aus beendet (zum Beispiel durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) oder durch unangemessenes Verhalten eine arbeitgeberseitige Kündigung verursacht. Die Sperrzeit von zwölf Wochen verkürzt sich, wenn der Arbeitsvertrag etwa wegen einer ordentlichen Kündigung oder Befristung ohnehin in nächster Zeit ausgelaufen wäre.

Wirkung der Sperrzeit [Bearbeiten]

Im Gegensatz zur bloßen Ruhezeit führt die Sperrzeit zu einer echten Leistungsverkürzung, denn die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld mindert sich um die Dauer der Sperrzeit. Im Unterschied zu anderen Ruhenszeiten verschiebt sich damit der Gesamtanspruch nicht lediglich zeitlich nach hinten.

Bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe mindert sich die Dauer des Gesamtanspruchs ebenfalls um die Tage der Sperrzeit, jedoch um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). In Fällen, in denen die Anspruchsdauer mindestens 340 Tage beträgt, bewirkt die Viertel-Kürzung damit, dass sich die Anspruchsdauer um mehr als die 12 Wochen der Sperrzeit mindert, denn 12 Wochen dauern nur 84 Tage (12*7), während ein Viertel von 340 Tagen 85 Tage sind.

Addieren sich mehrere Sperrzeiten zu einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen, so erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld insgesamt (§ 161 SGB III).

Häufigkeit von Sperrzeiten [Bearbeiten]

Jährlich werden mehr als 600.000 Sperrzeiten festgestellt, mit zunehmender Tendenz: 2007 waren es 639.222 Sperrzeiten, 2009 bereits 843.071 Sperrzeiten; für fast 70 % der Sperrzeiten ist ein Meldeversäumnis oder die verspätete Arbeitsuchendmeldung der Grund, für etwa ein Viertel die Arbeitsaufgabe[1].

Jahr Zahl der Sperrzeiten Arbeits-aufgabe Arbeits-ablehnung unzur. Eigen-bemühung Ablehnung Eingliederungs-maßnahme Abbruch einer Ein-gliederungsmaßnahme Melde-versäumnis Verspätete Meldung als arbeitssuchend Zahl endgültig erloschener Ansprüche
2007 639.222 26,7 % 3,6 % 1,5 % 1,3 % 0,5 % 29,0 % 37,5 % 4.726
2008 741.119 24,5 % 3,7 % 1,4 % 1,4 % 0,5 % 28,8 % 39,7 % 6.625
2009 843.071 24,5 % 2,5 % 1,3 % 1,6 % 0,7 % 28,8 % 39,7 % 6.650
2010 765.497 25,5 % 3,2 % 1,9 % 1,6 % 0,8 % 33,9 % 33,2 % 6.906

Siehe auch [Bearbeiten]

Literatur [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Jahresberichte "Arbeitsmarkt in Deutschland" der Bundesagentur für Arbeit

Weblinks [Bearbeiten]

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