Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer

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Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer

Ein Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer auch Sportpilotenlizenz (SPL) ist ein Privatpilotenschein, zum Führen von Luftsportgeräten.

Inhaltsverzeichnis

Berechtigung [Bearbeiten]

Ultraleichtflugzeug
Hängegleiter
Trike
Motorschirm
Tragschrauber

Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer berechtigt zum Führen von Luftsportgeräten. Als Luftsportgeräte gelten:

Allgemeines [Bearbeiten]

Der SPL wird jeweils für fünf Jahre ausgestellt und auf Antrag verlängert. Er enthält die Erlaubnis zur Teilnahme am deutschsprachigen Flugfunk, mit Ausnahme der Lufträume C und D. Mit dem Sprechfunkzeugnis BZF II sind auch Flüge im Luftraum D, mit einem BZF I auch Flüge ins Ausland möglich.

Eine auf leichte Luftsportgeräte (lL) mit einem Leergewicht von 120 kg oder weniger beschränkte Lizenz wird seit Anfang 2010 unbefristet ausgestellt.[1] Auch die Sportpilotenlizenz für Fallschirmspringer ist zeitlich unbegrenzt gültig.

Als höchstmögliche Lizenz für Luftsportgeräte darf der SPL, wie auch z. B. die Segelfluglizenz, kommerziell genutzt werden. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die eigentlich höherwertige Privatpilotenlizenz eine kommerzielle Nutzung ausdrücklich ausschließt – dort wird eine Berufspilotenlizenz benötigt.

Zusatzberechtigungen [Bearbeiten]

Zusätzlich zum SPL können folgende Berechtigungen erworben werden:

Nachtflug, kontrollierter Sichtflug (CVFR) und Instrumentenflug sind mit Luftsportgeräten in Deutschland allgemein verboten, daher können auch keine Berechtigungen hierfür erworben werden.

Lizenzerweiterung auf Leichtflugzeuge [Bearbeiten]

Aufbauend auf den SPL für Dreiachser kann mittlerweile in Deutschland sehr einfach der PPL-N für Leichtflugzeuge bis 750 kg Abfluggewicht erworben werden (7 Stunden fliegen, theoretische und praktische Prüfung), der sich sehr einfach zur europäischen JAR-FCL Motorfluglizenz erweitern lässt.

Die rechtlichen Grundlagen des ultraleichten Fliegens unterliegen in Europa den nationalen Regelungen. Diese variieren beträchtlich. Die französische Ultraleichtlizenz wird beispielsweise auf Lebenszeit erteilt, kennt keine Mindestflugzeiten und benötigt keine periodische ärztliche Folgeuntersuchung. Es gibt dort fünf Klassen: mehrachsig gesteuerte Ultraleichtflugzeuge, gewichtskraftgesteuerte, Motorschirme, Tragschrauber und ultraleichte Ballone und Luftschiffe.

Teilweise existieren in den europäischen Staaten Gastflugregelungen, um einen grenzüberschreitenden Verkehr mit Ultraleichtflugzeugen möglich zu machen. Auch diese Regelungen sind zwischen den Staaten sehr verschieden. Die deutsche Regelung für die Inhaber europäischer Lizenzen gilt nicht für Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben.

Internationale Verwendbarkeit der deutschen Lizenz [Bearbeiten]

Der deutsche SPL ist inzwischen in zahlreichen Ländern Europas anerkannt. Er erlaubt auch den Einflug (dabei ist teilweise ein Flugplan aufzugeben) in alle benachbarten Länder Deutschlands und das Fliegen in fast allen europäischen Ländern (außer Rumänien), wobei allerdings die nationalen Regeln (wie ELT-Pflicht zum Beispiel in Österreich) oder eine vorher einzuholende Einflugerlaubnis und die nationalen Lufträume des jeweiligen Staates beachtet werden müssen.

In der Schweiz sind Ultraleichtflugzeuge erst seit 2006 zugelassen. Seit 1. Juli 2005 gibt es aber schon eine Liste von Ultraleichtflugzeugen, deren Betrieb durch ausländische Piloten in der Schweiz erlaubt ist. Der Betrieb oder Einflug anderer Muster sowie von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hängegleitern oder Motorschirmen bleibt hingegen weiterhin untersagt.

In Frankreich, Italien (dort jeweils ULM genannt), Schweden und Dänemark besteht – im Gegensatz zu Deutschland – für Ultraleichtflugzeuge keine Flugplatzpflicht, das heißt, es darf mit Einverständnis des Grundstückinhabers in Einzelfällen auf allen geeigneten Geländen gelandet werden.

Auf den Philippinen wird Ultraleichtfliegen mit Genehmigung der Civil Aviation Authority Philippines (CAAP) ausschließlich durch den Angeles City Flying Club organisiert. Deutsche Lizenzen werden dort anerkannt. Die CAAP selbst vergibt keine Lizenzen zum Ultraleichtfliegen[2], wodurch Ultraleichtfliegen ohne Lizenz auf anderen Flugfeldern theoretisch erlaubt ist.

Ausbildung [Bearbeiten]

Das Mindestalter zu Beginn der Ausbildung beträgt 16 Jahre. Minderjährige müssen eine Einverständniserklärung der Eltern vorlegen. Prüfung und Lizenzerhalt dürfen frühestens mit 17 Jahren erfolgen. Des Weiteren werden ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis der Klasse II vorausgesetzt. Zudem muss die Teilnahme an einem Kurs über Lebensrettende Sofortmaßnahmen nachgewiesen werden.

Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen und praktischen Teil mit jeweils anschließender Prüfung. Die Passagierberechtigung nach § 84a der LuftPersV wird nach Bestehen der praktischen Prüfung eingetragen, wenn der Pilot nach Lizenzerhalt mindestens fünf Überlandflüge, davon zwei Flüge über mindestens 200 km mit Zwischenlandung und Lehrerbegleitung, erfolgreich abgeschlossen hat.

Zum Führen von Ultraleichtflugzeugen, die ein pyrotechnisches Gesamtrettungssystem mitführen müssen, muss außerdem ein eingeschränkter T2-Sprengschein in der Ausbildung erworben werden.

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. § 45 Abs. 1 LuftPersV
  2. Civil Aviation Authority Philippines, Seite mit den "Civil Aviation Regulations" zum Herunterladen.