Stempelsteuer

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Wechselsteuermarke 1927
Wechselsteuermarke 1938

Als Stempelsteuern (auch Stempeltaxe oder Urkundensteuer; engl. stamp duty oder stamp tax) bezeichnet man Abgaben, also sowohl Steuern als auch Gebühren, die durch Abstempeln der entsprechenden Papiere oder Gegenstände mit einem Stempel und oft einer Stempelmarke erhoben werden. Dabei decken sich die Stempelsteuern im wesentlichen mit den Verkehrsteuern.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte

Wechselsteuermarken, 1988

Proportionell abgestuft waren hauptsächlich nur die Wechselstempelsteuern, die Erbschaftsteuern, die Stempel auf Übertragung von Grundeigentum und von einigen Wertpapieren.

Das Deutsche Reich besaß an solchen Stempelsteuern die Wechselstempelsteuer, den Spielkartenstempel und die Börsensteuer; in der Bundesrepublik Deutschland wurde bis 31. Dezember 1991 eine Wechselsteuer erhoben, die den Charakter einer Stempelsteuer hatte. Die Gliederstaaten verfügten über zahlreiche Urkundenstempel, Erbschaftsstempel und Gebührenstempel.

Die französischen Stempelsteuern waren teils Verbrauchsstempel (Dimensionsstempel von Zeitschriften, öffentlichen Ankündigungen usw.), teils Urkundenstempel (als Dimensions- oder als Wertstempel auf alle Akte der öffentlichen Agenten, der Gerichte und Verwaltungsbehörden usw.). Der englische Stempel war meistens ein Fixstempel.

Der Versuch der Briten, in den nordamerikanischen Kolonien den Stamp Act, einzuführen, löste einen Eklat aus, der mit zur Unabhängigkeitserklärung und zur Gründung der USA führte.

Stempelsteuern gibt es heute noch beispielsweise in Österreich in Form von Stempelgebühren, beispielsweise beim Ausstellen von Ausweisen oder Beurkundungen, sowie in der Schweiz in Form von Stempelabgaben. In Deutschland fällt in solchen Fällen eine Bearbeitungsgebühr an.

[Bearbeiten] Situation in verschiedenen Ländern

[Bearbeiten] Indien

In Indien wird die Stempelsteuer unter anderem bei der Gründung von Unternehmen und Gesellschaften sowie dem Kauf oder Verkauf von Unternehmensanteilen erhoben[1].

[Bearbeiten] Schweiz

In der Schweiz sind die vom Bund erhobenen Stempelabgaben im Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) geregelt. Die Stempelabgabe wird bei der Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine und Geldmarktpapiere erhoben. Ebenfalls erhoben wird eine Stempelabgabe auf dem Umsatz von inländischen und ausländischen Obligationen, Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) sowie Papiere, die den genannten Urkunden gleichstellt sind. Die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben ist in der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) näher umschrieben. Darüber hinaus gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung verbindliche Kreisschreiben, Rundschreiben und Merkblätter zur Erhebung der Stempelabgaben aus.

[Bearbeiten] Zypern

In Zypern muss zum Beispiel für einen Kaufvertrag für ein Haus, bevor dieser im Grundbuchamt hinterlegt werden kann, eine entsprechende Stempelsteuer innerhalb von 30 Tagen bezahlt werden. Diese richtet sich dabei nach dem Kaufpreis des Kaufobjektes[2].

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

Arten von Stempelabgaben

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. http://www.girt.de/Berlin%20Dr%20Weisser%20080706.pdf
  2. http://www.maispa.com/maieng/?d=legalandfinancial&p=showsub&id=35&lang=de
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